RRB Nr. 1115/2021
Anfrage Gabriel Mäder, Adliswil, Nicola Yuste, Zürich, und Michael Biber, Bachenbülach, betreffend Einsatz von digitalen Unterschriften und deren Potential, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 284/2021
Sitzung vom 6. Oktober 2021
1115. Anfrage (Einsatz von digitalen Unterschriften und deren Potential) Kantonsrat Gabriel Mäder, Adliswil, Kantonsrätin Nicola Yuste, Zürich, und Kantonsrat Michael Biber, Bachenbülach, haben am 12. Juli 2021 folgende Anfrage eingereicht: Die Einführung der mobilen Rapporterstattung im Jahr 2013 ermöglichte es der Kantonspolizei Zürich ihre Rapporte an der Front digitalisiert zu erfassen und anschliessend direkt ins polizeiliche Datenerfassungssystem «Polis» zu übertragen. Zur Unterzeichnung musste allerdings wieder zu Stift und Papier gegriffen werden. 2016 wurden daraufhin von der Kantonspolizei Zürich die rechtlichen Grundlagen von digitalisierten Unterschriften geprüft. Ein von der Kantonspolizei in Auftrag gegebenes externes Gutachten gelangte zum Schluss, dass der Informationsgehalt einer Unterschrift auf einem Tabletcomputer an denjenigen der Unterschrift auf Papier herankommt, sofern der Touchscreen eine genügend hohe Auflösung aufweist und zudem die Druckfestigkeit der Unterschrift erfasst werden kann. Weiter wird festgehalten, dass es sich bei der Unterschrift auf einem Tabletcomputer um eine Unterschrift im Sinne von Art. 14 OR handelt, welche in der gesamten Rechtsordnung Rechtskraft aufweist. Die Anwendung von digitalisierten Unterschriften wurde anschliessend 2017 nach Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erfolgreich getestet und definitiv eingeführt und steht seither erfolgreich im Einsatz. Nach Aussage der Kantonspolizei Zürich haben die verschiedenen Digitalisierungsschritte einen Effizienz- und Zeitgewinn von rund 20 Prozent herbeigeführt. Aber nicht nur die Polizei profitiert davon, auch Betroffene müssen nicht mehr auf den Polizeiposten gehen, um eine auf verschiedenen Formularen erforderliche Unterschrift abzugeben, sondern können dies gleich am Ereignisort tun. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat ihre Erfahrungen mit dem Einsatz von digitalisierten Unterschriften bei der Kantonspolizei? In welchem Umfang erfolgen digitalisierte Unterschriften bei der Kantonspolizei, respektive welche Dokumente können heute bereits mittels digitalisierter Unterschrift visiert werden?
2. Auf welche Bereiche, innerhalb der kantonalen als auch der kommunalen Verwaltungen, liesse sich nach Einschätzung des Regierungsrates der Einsatz von digitalisierten Unterschriften übertragen? Wo sieht der Regierungsrat die grössten Effizienzgewinne und welche Projekte hat sie diesbezüglich bereits in Auftrag oder Abklärung gegeben?
3. Wie beurteilt der Regierungsrat den Einsatz von digitalen Unterschriften im Vergleich zu den qualifizierten elektronischen Unterschriften? Anhand welcher Kriterien entscheidet sich der Regierungsrat für die Einführung der einen oder anderen Methode?
4. Plant der Regierungsrat seine Erfahrungen mit digitalisierten Unterschriften, insbesondere der Methodik der Erfassung und der Art der verwendeten technischen Hilfsmittel, welche den Qualitätsanforderungen genügen, mit den Kommunen auszutauschen oder hat er dies bereits getan? Respektive, wie können die Gemeinden diese Möglichkeit der Digitalisierung möglichst rasch adaptieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Gabriel Mäder, Adliswil, Nicola Yuste, Zürich, und Michael Biber, Bachenbülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Kantonspolizei setzt die Möglichkeit der digitalen Unterschrift bei vor Ort erstellten Protokollen und Einvernahmen ein. Die Erfahrungen der Kantonspolizei sind sehr gut. Zu Frage 2: Ein Einsatz der originär digital erfassten Unterschrift, d. h., die Unterschrift wird direkt auf einem Tabletcomputer geleistet, eignet sich grundsätzlich überall dort, wo ein elektronisch geführter Prozess medienbruchfrei umgesetzt werden soll und ein physischer Kontakt mit der Person, die eine Unterschrift zu leisten hat, stattfindet. Bei allen Projekten der Digitalisierung eines Geschäftsprozesses in der Verwaltung ist im Einzelfall zu prüfen, wo Effizienzgewinne in der Abwicklung des gesamten Geschäftsfalles erzielt werden können und ob eine originär digital erfasste Unterschrift möglich bzw. sinnvoll ist (wirtschaftlich und organisatorisch). Zu Frage 3: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate(SR 943.03) kann an- stelle einer handschriftlichen Unterschrift mit gleicher Rechtswirkung im elektronischen Geschäftsverkehr auf einem elektronischen Dokument (PDF) angebracht werden. Im Gegensatz zur digitalen Unterschrift ist dafür kein physischer Kontakt mit einer Amtsperson bzw. spezifischer Hardware (Tabletcomputer und drucksensitiver Eingabestift) notwendig. Die QES eignet sich entsprechend für alle eigentlichen E-Government- Leistungen, bei denen gerade ein persönliches Erscheinen auf einer Amtsstelle während Bürozeiten nicht mehr notwendig sein soll. Im Rahmen des Rechtsetzungsprojektes IP 2.1 «DigiLex: Rechtliche Grundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr» hat die Staatskanzlei zusammen mit der Direktion der Justiz und des Innern eine Vorlage ausgearbeitet, aufgrund derer die QES in Verwaltungsverfahren im Kanton Zürich künftig eingesetzt werden können soll. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2021 die Staatskanzlei ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB Nr. 822/2021). Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 26. November 2021.
Wo hingegen eine Interaktion vor Ort stattfindet, wie z. B. beim Erstellen und Visieren eines Polizeirapports, ist das Anbringen einer QES auf fremder Hardware (Tabletcomputer der Polizei) unter anderem aus technischen Gründen schwer machbar und tendenziell kompliziert. Die digitale Unterschrift hingegen kann leicht unmittelbar vor Ort originär auf geeigneter Hardware der Verwaltung geleistet werden. Dazu sind auch keine besonderen Vorkehrungen durch die unterschreibende Person wie z. B. der Erwerb eines geeigneten elektronischen Zertifikates notwendig. Zu Frage 4: Die Erfahrungen der Kantonspolizei mit der originär digitalen Unterschrift wurden den kommunalen Polizeien zur Verfügung gestellt. Abgesehen davon gibt es keine Pläne für einen zusätzlichen Austausch mit den Gemeinden. Der Fokus bei der Digitalisierung von Behördenleistungen liegt in erster Linie auf eigentlichen E-Government-Angeboten, die ohne Behördengang über das Internet abgewickelt werden können. Dafür eignet sich die originär digitale Unterschrift nicht. Die kantonale Verwaltung soll jedoch gleich den Gemeinden den Einsatz der originär digitalen Unterschrift bei jedem neuen Digitalisierungsvorhaben auf eine Eignung prüfen. Dies soll insbesondere dort erfolgen, wo unmittelbar vor Ort eine Unterschrift erbracht und ein Medienbruch vermieden werden soll.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli