RRB Nr. 1115/2023
Anfrage Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Astrid Furrer, Wädenswil, und Kathrin Wydler, Wallisellen, betreffend Früher Schulanfang um 7.30 Uhr muss überdacht werden, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 231/2023
Sitzung vom 27. September 2023
1115. Anfrage (Früher Schulanfang um 7.30 Uhr muss überdacht werden) Die Kantonsrätinnen Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Astrid Furrer, Wädenswil, und Kathrin Wydler, Wallisellen, haben am 19. Juni 2023 folgende Anfrage eingereicht: Vor Kurzem forderten Uetikoner Sekundarschüler erfolgreich in einem Pilotprojekt einen späteren Schulstart am Montag und Freitag. Studien belegen, dass sich die Schlafgewohnheiten während der Pubertät verändern. Oft haben Jugendliche am Morgen Mühe aufzustehen und werden am Abend erst spät müde. Schulleiter bestätigen in der Zürichseezeitung vom 20. April 2023, dass gewisse Jugendliche in den ersten Stunde oft kaum dem Unterricht folgen können, da sie noch nicht richtig wach sind. Im Gegensatz zu den kleineren Kindern beginnt bei ihnen der Unterricht aber oft bereits um 7.30 Uhr. In Basel Stadt oder in Gossau St. Gallen wurde der Schulbeginn einheitlich auf 8.15 Uhr über alle Klassen gelegt, und in anderen Ländern ist der spätere Schulbeginn bereits der Normalfall. Die Erfahrungen sind gut. Auch viele Eltern fanden die Umsetzung in Uetikon begrüssenswert. Ein etwas späterer Schulbeginn sollte organisatorisch kein Problem sein und wäre im Sinne sehr vieler Jugendlichen, da diese Zeit ihrem Biorhythmus entspricht. Da sie weniger Betreuung brauchen, ist ein späterer Schulbeginn auch für die Eltern organisatorisch machbar. Die frühe Lektion muss allerdings am Mittag oder Nachmittag ersetzt werden und führt zu kürzerer Mittagszeit oder zu einem etwas längeren Nachmittag. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang uns die folgenden Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie sind die Entwicklungen und Befragungen derzeit im Kanton? Gibt es weitere Schulen, welche in Pilotprojekten einen späteren Schulbeginn bei Kindern und Jugendlichen einführen?
2. Was sind bisher die Erfahrungen aus Sicht der Schulgemeinde Uetikon?
3. Befürwortet der Regierungsrat den Schulbeginn ab 8.15 Uhr, allenfalls auch nur an gewissen Wochentagen?
4. Sind aus Sicht des Regierungsrates die Sekundarstufe I und II für einen späteren Schulbeginn geeignet? Was sind jeweils die Vor- und Nachteile?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Astrid Furrer, Wädenswil, und Kathrin Wydler, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Gemäss § 44 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) legt die Schulleitung die Stundenpläne in der öffentlichen Volksschule fest. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zur Stundenplangestaltung an den Volksschulen im Kanton Zürich einzuhalten (§ 27 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]). Eine Auslegung dieser Vorgaben ist in Form von Empfehlungen auf der kantonalen Webseite aufgeführt (vgl. zh. ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/ volksschule-organisation/schulinfo-stundenplaene-blockzeiten.html). Die Gemeinden können Modelle wie das von der Sekundarschule Uetikon am See getestete in eigener Kompetenz einführen. Diesbezüglich besteht für die Gemeinden keine Melde- oder Berichtspflicht gegenüber dem Volksschulamt (VSA). Der Regierungsrat kann deshalb keine Angaben über die in der Gemeinde Uetikon gemachten Erfahrungen machen. Auch auf Ebene der Sekundarstufe II erfasst das Mittelschul- und Berufsbildungsamt keine Daten zu solchen Pilotprojekten. Die Schulen der Sekundarstufe II bemühen sich, die frühen Lektionen bei der Planung der Stundenpläne möglichst wenig zu berücksichtigen. Aufgrund der hohen Auslastung der Schulen ist dies aber oft nicht möglich. Zu Frage 3: Im Bereich der Volksschule werden die Organisation und die Angebote der jeweiligen Schulen durch die Schulpflege festgelegt (§ 42 VSG). Das VSA empfiehlt, den Unterricht in der Regel nicht vor 8 Uhr anzusetzen. Lektionen am frühen Morgen vor Beginn der Blockzeiten oder eine fünfte Lektion am Mittag nach Ende der Blockzeiten sind nicht grundsätzlich untersagt. Sie müssen jedoch zumutbar (vertretbare Anzahl Lektionen pro Halbtag/Ganztag, gute Rhythmisierung des Unterrichtstages, genügend Zeit zum Essen und zur Erholung) und als Ausnahme sachlich begründet sein. Der Regierungsrat beurteilt diese Vorgaben für die öffentliche Volksschule als ausreichend. Eine zentrale Vorgabe durch den Kanton würde den Handlungsspielraum der Schulen und somit die Gemeindeautonomie übermässig einschränken.
Auf Stufe der Mittelschulen hat die Schülerschaft an einer Mittelschule die Forderung nach einem späteren Schulstart eingebracht, aber wieder verworfen. Dies, weil mit einem späteren Schulstart auch eine Kürzung der Freizeit nach der Schule einhergegangen wäre. Die Belastung der Mittelschülerinnen und Mittelschüler – zu der ein Schulstart am frühen Morgen führen kann – wird derzeit im Rahmen des Projekts «Weiterentwicklung der Gymnasialen Maturität» für den Kanton Zürich diskutiert. Es wird abzuwägen sein, ob die potenziellen Vorteile des Schulbeginns am späteren Morgen die Nachteile bezüglich der verfügbaren Freizeit und Familienzeit nach der Schule aufwiegen. Der Bereich der Berufsbildung ist mehrheitlich in nationalen Erlassen geregelt. Die dual organisierte Grundbildung wird an den drei Lernorten «Betrieb», «Berufsfachschule» und «überbetriebliche Kurse» vermittelt. Bildungsverordnungen und -pläne legen pro Beruf die Anzahl der an den Berufsfachschulen zu unterrichtenden Lektionen fest. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, LS 412.101) legt fest, dass die schulische Bildung möglichst an einzelnen Tagen zusammenzufassen ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist, den Lernenden an den übrigen Tagen der Woche die Anwesenheit im Lehrbetrieb zu ermöglichen. Art. 18 Abs. 2 BBV legt die Höchstzahl von neun Lektionen pro Schultag fest. Die genaue Anzahl der zu unterrichtenden Lektionen ist pro Beruf in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegt. Entsprechend besuchen die Lernenden die Berufsfachschule einen Tag bis eineinhalb Tage pro Woche. Ein späterer Schulbeginn wäre meist kaum möglich, ohne dass die notwendigen Pausen- und Mittagszeiten weggelassen und der Unterricht auf mehr als eineinhalb Tage pro Woche ausgeweitet werden müssten. Zu Frage 4: Sowohl auf der Sekundarstufe I als auch auf der Sekundarstufe II haben Schülerinnen und Schüler aufgrund des Wahl- und Freifachunterrichts einen individuellen Stundenplan. Ein späterer Schulbeginn würde eine ideale Stundenplanung für alle Beteiligten erschweren. Die Schulen sind darauf angewiesen, bestimmte Lektionen früh ansetzen zu können, da sonst nicht alle Wahlfächer erteilt werden könnten. Zudem zöge die zeitliche Verschiebung der Lektionen nach sich, dass das Freifachangebot sowie nichtschulische Angebote (z. B. in Musik und Sport) sich weiter
in den Abend verschieben würden, was sich wiederum auf das Privatleben der Betroffenen und ihrer Familien auswirken würde.
Mittelschulen umfassen je nach Angebot (Kurz- oder Langgymnasium) vier bis sieben Jahrgänge. Insbesondere bei dieser Spannweite an Jahrgängen wäre vertieft abzuklären, ab und bis zu welcher Altersstufe die potenziellen Vorteile eines späteren Schulstarts am Morgen greifen. Die unterschiedlichen Jahrgänge müssen allerdings innerhalb der gleichen Schule sowie innerhalb einer jahrgangsübergreifenden Stundenplanung koordiniert werden. Dies erschwert die Berücksichtigung einer altersbezogenen Planung. Im Bereich der Berufsfachschulen wäre ein späterer Schulbeginn aus stundenplantechnischen Gründen aufgrund der nationalen Vorgaben kaum möglich (vgl. dazu die Beantwortung der Frage 3).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli