RRB Nr. 1123/2023
Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2023
1123. Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Erwägungen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV; Vernehmlassung Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betreffend Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV eröffnet. Der Bundesrat will die Autonomie älterer Menschen und das Wohnen im eigenen Zuhause fördern. Er schlägt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Altersrente Betreuungsleistungen vor, die im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden sollen. In Erfüllung der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (18.3716) «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» schlägt der Bundesrat in seiner Vorlage vor, das betreute Wohnen in den EL zur AHV anzuerkennen. Der Begriff des betreuten Wohnens soll sowohl das Wohnen im eigenen Zuhause mit Assistenzleistungen als auch das betreute Wohnen im Heim umfassen. Die Vorlage regelt die Vergütung einzelner Betreuungsleistungen im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten. Weitere Anpassungen betreffen den Anspruch auf einen Zuschlag für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für eine Nachtassistenz, die Aufteilung des Zuschlags für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung sowie die Rückforderung des EL-Betrages für die Krankenversicherungsprämie. Die Kosten für Ergänzungsleistungen werden zu 5 ⁄ 8 vom Bund und zu 3 ⁄8 von den Kantonen getragen. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hingegen geht vollumfänglich zulasten der Kantone. Weil die Betreuungsleistungen im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden sollen, würden 2030 geschätzte Kosten von mindestens 227 Mio. bis höchstens 476 Mio. Franken bei den Kantonen anfallen. Durch die verzögerten Heimeintritte sollen sich für die Kantone jedoch auch Einsparungen von schätzungsweise 279 Mio. Franken im Jahr 2030 ergeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an Sekretariat. ABEL@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 haben Sie uns eingeladen, zu den Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) betreffend Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die Absicht, das selbstständige Wohnen betreuungsbedürftiger Personen zu fördern. Allerdings muss diese Möglichkeit des selbstbestimmten Wohnens nicht nur älteren Menschen, sondern auch Menschen mit Behinderung jüngeren Alters offenstehen. Eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben, widerspräche unseres Erachtens dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109), welche die Schweiz 2014 ratifiziert hat. Die Gesetzesrevision muss daher zwingend volljährige Menschen mit Behinderung unabhängig ihres Alters einschliessen. Der Bedarf, das selbstbestimmte Wohnen betreuungsbedürftiger Personen zu fördern, ist in der Schweiz hoch. Mit der Hilflosenentschädigung besteht ein behinderungsorientiertes alltagsnahes Instrument, das der Selbstbestimmung ausreichend Rechnung trägt. In unzähligen Fällen reicht diese aber nicht aus, um die notwendigen Betreuungsleistungen zu decken, insbesondere wegen ihrer Höhe oder der unzureichenden Berücksichtigung psychosozialer Bedarfslagen (z. B. Demenzerkrankungen). Die Hilflosenentschädigung erzielt heute die notwendige Wirkung also nur teilweise. Mit der Vorlage wird nun beabsichtigt, die unzureichenden Versicherungsleistungen des Bundes mittels Krankheits- und Behinderungskosten gemäss ELG für einen eingeschränkten Personenkreis aufzubessern. Die Vorlage umfasst zudem konkrete bundesrechtliche Vorgaben an die Kantone ohne Bundesbeteiligung. Die gewählte Umsetzungsvariante bedeutet somit eine vollständige Kostenumlagerung der unzureichenden Hilflosenentschädigung auf die Kantone. Die zu erwartenden Mehrkosten für die Kantone sind beträchtlich. Wir erwarten, dass der Bund die entsprechenden Mehrkosten übernimmt, damit das Ziel, altersgerechte
Lebensformen zu fördern und zu unterstützen, erreicht werden kann.
Sollen Betreuungskosten neu stärker mittels Ergänzungsleistungen gedeckt werden, so ist eine nach Betreuungsbedarf gestufte Betreuungspauschale als Ergänzung der jährlichen Ergänzungsleistungen einzuführen. An deren Finanzierung würden sich gemäss geltender Aufgabenteilung sowohl Bund als auch Kantone beteiligen. Die Stufung der Pauschale sollte sich an der Hilflosenentschädigung orientieren, und die Höhe der Pauschale sollte analog der Mietzinsmaxima der regionalen Kostenstruktur angepasst werden. Wir begrüssen, dass neu auf Bundesgesetzesstufe (Art. 21b E-ELG) eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird für die bisher gelebte Praxis, dass die Kantone EL-Beträge beim Krankenversicherer zurückfordern können, die diesem direkt, jedoch zu Unrecht, ausbezahlt worden sind. Im Weiteren schliessen wir uns den Ausführungen der Stellungnahme des Vorstands der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 13. September 2023 an.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli