RRB Nr. 1124/2020
Postulat Daniel Heierli und Jasmin Pokerschnig, Zürich, betreffen Keine Verlegung der Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, Besondere Untersuchungen, ins PJZ, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 319/2020
Sitzung vom 18. November 2020
1124. Postulat (Keine Verlegung der Staatsanwaltschaft II,
Erwägungen
Abteilung A, Besondere Untersuchungen, ins PJZ) Kantonsrat Daniel Heierli und Kantonsrätin Jasmin Pokerschnig, Zürich, haben am 31. August 2020 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, Besondere Untersuchungen, nicht ins PJZ zu verlegen. Begründung: Die Polizei übt das Gewaltmonopol des Staates aus. Sie verfügt über weitreichende Kompetenzen. Es ist von grosser Bedeutung, dass sie ihre Aufgaben korrekt ausführt. Dies ist im Kanton Zürich schon seit längerer Zeit anerkannt. Wie in ausnahmslos allen Berufen kommen aber auch bei der Polizei Fehler vor. Um das Qualitätsniveau hoch zu halten, und um den guten Ruf der Polizei zu bewahren, ist es entscheidend, dass diese konsequent und glaubwürdig untersucht werden. Kleinere Fälle kann die Polizei intern bearbeiten. Bei Vorfällen, die strafrechtlich relevant sein könnten, muss die Staatsanwaltschaft zum Einsatz kommen. Für die Staatsanwaltschaft birgt ein Verfahren gegen die Polizei Konfliktpotenzial. Denn im Normalfall arbeitet die Staatsanwaltschaft eng mit der Polizei zusammen, was im Sinne einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung auch notwendig ist. Aus diesem Grunde hat man richtigerweise Verfahren gegen Mitglieder des Polizeikorps einer speziellen Einheit übertragen, der Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, Besondere Untersuchungen. Diese ist an einem eigenen Standort untergebracht. Die Unabhängigkeit dieser Einheit gilt es zu wahren. Es wäre kontraproduktiv, sie ins PJZ zu verlegen. Es ist sozialpsychologisch erwiesen, dass räumliche Nähe auch persönliche Nähe begünstigt. Das ist in vielen Fällen nützlich und erwünscht. Im Falle der Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, ist es jedoch essenziell, dass nicht einmal der Anschein von zu grosser Nähe zur Polizei entsteht. Ebenso ist es sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, nicht am Hauptstandort der Staatsanwaltschaft untergebracht ist. Teile der Staatsanwaltschaft, welche eng mit der Polizei zusammenarbeiten sollen, und Teile, welche gegebenenfalls gegen die Polizei ermitteln müssen, bleiben besser auch räumlich getrennt.
Ein Standort im PJZ ist ausserdem für betroffene Polizistinnen und Polizisten unangenehm. Wenn man sieht, wohin sie gehen, entstehen leicht Gerüchte, auch wenn vielleicht gar keine Anklage erhoben wird, und ohne dass ein Gericht eine Schuld festgestellt hätte. Ebenso wenig wäre es für Staatsanwälte angenehm, Leute, gegen welche sie ermitteln müssen, auch ausserhalb der Ermittlungen im Gebäude anzutreffen. Die Zentralisation der gesamten Staatsanwaltschaft in der Stadt Zürich im PJZ mag gewisse Synergien bringen. Für die Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, wiegen aber die Nachteile schwerer. Und letztlich nützt es auch der Polizei, wenn die Öffentlichkeit darauf vertraut, dass Verfahren gegen Angehörige des Korps korrekt und unabhängig geführt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Daniel Heierli und Jasmin Pokerschnig, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Mit dem Bau des Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) entsteht ein Kompetenzzentrum für die Bekämpfung der Kriminalität. Im PJZ werden mehrere Abteilungen der Kantonspolizei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Polizei- und Justizgefängnis zusammengeführt. Damit sollen Synergien geschaffen werden. Die örtliche Zusammenlegung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden vereinfacht die enge Zusammenarbeit und verbessert die Wirkung der Sicherheitsorgane. Das verbessert letztlich die Kriminalitätsbekämpfung – ihre Stärkung ist eine Stärkung der Sicherheit aller Einwohnerinnen und Einwohner. Von Beginn der Planung an war stets vorgesehen, auch alle Kantonalen Staatsanwaltschaften mit allen Abteilungen im PJZ unterzubringen. Der Entscheid ist letztlich in Absprache mit der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, dem Regierungsrat und der zuständigen Justizkommission des Kantonsrates gefallen. Unter anderem waren finanzielle und logistische Überlegungen ausschlaggebend: Die Unterbringung aller Kantonalen Staatsanwaltschaften im PJZ ermöglicht eine vereinfachte und verbesserte Führung und erhöht die Flexibilität der gesamten Organisation. Die Planung beim PJZ, insbesondere eine nochmalige Anpassung des Bürokonzeptes mit teilweise halb offenen Bereichen, hat auch klar gezeigt, dass genügend Platz vorhanden ist, um sämtliche für den Umzug vorgesehenen Abteilungen der Staatsanwaltschaft unterzubringen. Das PJZ bietet zudem verschiedene Möglichkeiten, eine beschuldigte Per- son diskret in das Gebäude zu lassen. Die Einvernahmen werden nicht in den Büros der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durchgeführt, sondern in speziell ausgeschiedenen und von den übrigen Bereichen abgetrennten Räumlichkeiten. Es wurde daher bewusst darauf verzichtet, einen externen Standort für die Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, Besondere Untersuchungen, zu wählen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass jene Abteilung Verfahren aus sämtlichen Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebenstrafgesetzgebung führt und nicht auf Strafuntersuchungen gegen Staatsangestellte
beschränkt ist. Zudem führt sie gemäss internen Richtlinien in der Regel nur Verfahren gegen höhere Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, Besondere Untersuchungen, zu führende Anzahl von Verfahren gegen im PJZ arbeitende Staatsangestellte überschaubar ist. Am 30. September 2020 waren lediglich drei Verfahren hängig, die Staatsangestellte betreffen, die auch in das PJZ umziehen würden. Tatsächlich führen je nach den Umständen denn auch alle Staatsanwaltschaften – namentlich auch die Regionalen Staatsanwaltschaften, die nicht im PJZ untergebracht werden – Strafuntersuchungen gegen Staatsangestellte. So obliegt es etwa den Regionalen Staatsanwaltschaften, Strafuntersuchungen gegen Gefängnismitarbeitende zu führen. Zudem wird ein erheblicher Teil der Angehörigen der verschiedenen Zürcher Polizeikorps (verschiedene Einheiten der Kantonspolizei [insbesondere Flughafenpolizei, Verkehrspolizei, Regionalpolizei] sowie Mitarbeitende der Stadtpolizei Zürich, der Stadtpolizei Winterthur, der Gemeindepolizeien usw.) nicht im PJZ angesiedelt sein. Dies gilt auch für den Grossteil anderer Staatsangestellter. Sollten aufgrund räumlicher Nähe dennoch problematische Konstellationen bei Strafuntersuchungen gegen Mitarbeitende im PJZ entstehen, kann dem durch entsprechende Fallzuteilung begegnet werden: So wird bereits heute jede Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden (einschliesslich Polizei) der Oberstaatsanwaltschaft vorgelegt. Diese nimmt die sachgerechte Zuteilung an eine geeignete Staatsanwaltschaft vor. Damit kann eine nur schon denkbare fehlende Unabhängigkeit vermieden werden. Zudem ist die Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwältin oder eines ausserkantonalen Staatsanwaltes möglich, was bereits heute regelmässig stattfindet. Zusammenfassend ist es sicherlich richtig, dass die räumliche Nähe der Staatsanwaltschaft II, Abteilung A, Besondere Untersuchungen, im PJZ zu Mitarbeitenden der dort tätigen Einheiten der Kantonspolizei Zürich der besonderen Beobachtung bedarf. Die entsprechende Abteilung wird
aber nur in wenigen, zuvor bei der Fallzuteilung durch die Oberstaatsanwaltschaft als unproblematisch eingestuften Einzelfällen Strafuntersuchungen gegen im PJZ arbeitende Staatsangestellte führen. Einer problematischen Konstellation wird durch entsprechende Fallzuteilung und/ oder Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwältin oder eines ausserkantonalen Staatsanwaltes angemessen begegnet. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 319/2020 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli