RRB Nr. 1124/2022
Gesundheitsgesetz, Änderung vom 21. März 2022, Triagestelle, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2022
1124. Gesundheitsgesetz (Änderung vom 21. März 2022,
Erwägungen
Triagestelle; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 21. März 2022 eine Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (LS 810.1) (Triagestelle; ABl 2022-03-25). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2022-06-03). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Gesundheitsgesetzes kann damit in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 21. März 2022 des Gesundheitsgesetzes (Triagestelle) wird auf den 1. November 2022 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli