RRB Nr. 1127/2012
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Andreas Wolf, Dietikon, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, betreffend für Natur optimierter Unterhalt der Kantonsstrassenböschungen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 221/2012
Sitzung vom 7. November 2012
1127. Anfrage (Für Natur optimierter Unterhalt der Kantonsstrassenböschungen) Die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Andreas Wolf, Dietikon, sowie Kantonsrätin Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, haben am 20. August 2012 folgende Anfrage eingereicht:
Der Strassenverkehr hat negative Auswirkungen auf die einheimische Flora und Fauna. Die Folgen sind bekannt: Verinselung der Populationen und Veränderung der Lebensgrundlagen wegen Dünger- und Schwermetalleintrags. Andererseits können sich in Strassenböschungen und weiteren Strassenbegleitflächen spezialisierte Pflanzen- und Tierarten etablieren. Darunter befinden sich verschiedene Arten der Roten Liste. Der Unterhalt der Strassenböschungen und weiteren Strassenbegleitflächen ist für den Erhalt dieser Arten der Roten Liste entscheidend. Das Kantonale Tiefbauamt hat entsprechend auch schon gezielte Massnahmen ausgeführt, als Beispiel sind Massnahmen zu Gunsten der Zauneidechse genannt. Verbuschung kann die Lebensbedingungen mittelfristig verschlechtern. Als Beispiel sei das Erlöschen eines Bestandes der gefährdeten Zebraschnecke, Zebrina detritia, in Dachsen erwähnt. Der Abtrag einer Böschung bei Marthalen hat den Bestand der Schönen Landdeckelschnecke, Pomatias elegans, stark gefährdet. Es gibt eine Zahl weiterer Beispiele, deren Aufzählung offenbar den Rahmen einer Anfrage sprengen würde. Das zunehmende Mulchen führt zu dichterem Bewuchs und damit zum Verschwinden von Halbtrockenrasen. Ein Inventar bedrohter Tier- und Pflanzenarten an den Kantonsstrassenböschungen ist die Grundlage, damit diese bedrohten Tier- und Pflanzenarten gezielt gefördert und erhalten werden können. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 14 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Ziffer 5, Art. 18b Ziffer 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 1 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) in Verbindung mit Art. 203 PBG geben sie auch den Auftrag, ohne förmliche Unterschutzstellung Rote-Liste-Arten zu erhalten.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat bereit, mit Mitteln aus dem Strassenfonds von 2014–2018 die Strassenböschungen und weitere Strassenbegleitflächen entlang der Kantonsstrassen und weiterer übergeordneter Verkehrswege auf das Vorkommen von Rote-Liste-Arten und wertvolle Vegetationstypen überprüfen zu lassen und auch ihr Potenzial für die Förderung dieser Arten zu klären?
2. Ist der Regierungsrat bereit, den Unterhalt der Strassenböschungen und weiterer Strassenbegleitflächen entlang der Kantonsstrassen und weiterer übergeordneter Verkehrswege im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung von Rote-Liste-Arten zu optimieren und deren ökologische Ansprüche bei baulichen Veränderungen an Strassen in Zukunft (noch) besser zu berücksichtigen?
3. Ist der Regierungsrat bereit, auch Gemeinden und private Anstösser für einen oben beschriebenen verbesserten Unterhalt ihrer Strassen- und Wegböschungen und Strassenbegleitflächen zu gewinnen, zum Beispiel mit Merkblättern, Richtlinien oder auch Auflagen bei Projekten?
4. Wird das Mähgut mit dem für den Unterhalt betrauten Equipen generell abgeführt, oder wird es zum Teil liegen gelassen?
5. Was hält der Regierungsrat von der Schaffung einer Stelle einer/ eines Naturschutzbeauftragten innerhalb des Tiefbauamtes?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Andreas Wolf, Dietikon, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Aufgaben des Tiefbauamtes richten sich nach dem Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1). Gemäss § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgängerinnen und Fussgänger, der Radfahrenden sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Zudem sind gemäss § 25 StrG die
Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Zusätzlich hat der Staat in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG, LS 700.1). Schutzobjekte sind u. a. seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume (§ 203 Abs. 1 lit. g PBG). Gemäss § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV, LS 702.11) besteht die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten. Ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar ist diese Pflicht namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie u. a. Errichtung, Änderung, Unterhalt oder Beseitigung von Bauten und Anlagen. Strassenbegleitflächen haben grundsätzlich ein grosses Potenzial für die Förderung der Biodiversität. Weil sie nicht gedüngt werden und keinem Nutzungsdruck unterliegen, weisen sie oft artenreiche Lebensgemeinschaften und auch seltene und gefährdete Arten auf. Besonders wertvoll sind Flächen, bei deren Anlage auf eine Humusierung verzichtet wurde. Dadurch entwickeln sich magere, lückige Bestände, die wenig Unterhalt verursachen und als Mangelbiotope vielen bedrohten Arten als Lebensraum dienen. Ein Beispiel dafür ist die Autobahnböschung in Glattfelden, die im Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung enthalten ist und verschiedene für den Kanton Zürich prioritäre Tier- und Pflanzenarten beherbergt. Durch ihre lineare Ausdehnung haben Strassenbegleitflächen zudem eine wichtige Vernetzungsfunktion. Ihr ökologischer Wert wird allerdings durch den Verkehr mehr oder weniger stark eingeschränkt. Zahlreiche Strassenbegleitflächen sind schon heute für den Naturschutz wertvoll. Für weitere Verbesserungen besteht Potenzial. Das Tiefbauamt unterhält zurzeit die die Staatsstrassen begleitenden Böschungen und Grünflächen gemäss den im Strassengesetz vorgegebenen Grundsätzen. Den Anliegen des Natur- und Umweltschutzes wird beim Unterhalt ein grosser Stellenwert beigemessen. Die Erhebung der schutzwürdigen Lebensräume und wichtigen Potenziale auf allen Strassenbegleitflächen sowie die Erstellung von Pflegeplänen (Anleitung über
Massnahmen für bestimmte Flächen, insbesondere vorzunehmende Arbeiten wie Mähen, Umgang mit Gehölzen usw. sowie Zeitpunkt, Häufigkeit und einzusetzende Geräte sowie allenfalls weitere Randbedingungen) über den ganzen Perimeter des rund 1400 km messenden Staatsstrassennetzes erscheint allerdings als zu aufwendig.
Entlang von Strassenabschnitten, denen eine besondere Bedeutung aus Sicht der Ökologie und/oder der Artenvielfalt zukommt, ist der Kanton als Strassenhalter jedoch bereit, solche Erhebungen zu finanzieren und als Folge von festgestellten Schutzobjekten Pflegepläne zu erstellen und einzuhalten. Beim Ausarbeiten der Pflegpläne ist allerdings darauf zu achten, dass der für besondere Pflegemassnahmen erforderliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu einem effizienten und wirtschaftlichen Strassenunterhalt bleibt und die autonome und eigenbestimmte Arbeitsausführung nicht gefährdet wird. Es besteht auch die Bereitschaft, die personellen Mittel des Tiefbauamtes im Rahmen des geltenden Stellenplanes für solche Arbeiten einzusetzen. Zu Frage 3: Die Fachstelle Naturschutz stellt bereits heute den Gemeinden Fachwissen sowie Merkblätter und Informationen für den Unterhalt von ökologisch wertvollen Flächen zur Verfügung. Da Gemeindestrassen meist eher kleine Böschungen aufweisen, stehen solche Flächen indessen nicht im Vordergrund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch verschiedene private Organisationen für Werkdienste der Gemeinden Weiterbildungsangebote im Bereich naturnaher Unterhalt von Strassenbegleitflächen und Gewässern anbieten. Die Gemeinden sind jedoch gemäss § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StrG beim Unterhalt von Gemeindestrassen völlig selbstständig. Zu Frage 4: Das Mähgut, das bei den Mäharbeiten im Frühsommer und im Herbst entlang der Kantonsstrassen anfällt, wird weitestgehend abgeführt und der Kompostierung zugeführt. Lediglich ein mengenmässig nicht ins Gewicht fallender Teil, der durch den mehrmals notwendigen Sicherheitsschnitt an Orten entsteht, wo Mindestsichtweiten bzw. Übersichten wegen der Verkehrssicherheit einzuhalten sind, wird aus Gründen der Effizienz liegen gelassen. Zu Frage 5: Innerhalb der Baudirektion ist die Fachstelle Naturschutz die für die Förderung der Biodiversität zuständige Stelle. Dieser Auftrag wird sowohl gegenüber kantonalen Amtsstellen und Gemeinden wie auch privaten Institutionen wahrgenommen. Die Schaffung einer ständigen Stelle eines/einer Naturschutzbeauftragten im Tiefbauamt ist jedoch nicht notwendig, da die Erhebung von Schutzobjekten nicht ständig, sondern nur sporadisch erfolgen muss und an spezialisierte Anbieter in der Privatwirtschaft vergeben werden kann. Wenn Pflegepläne für die
ökologisch wichtigen Böschungen bestehen, kann das vorhandene Unterhaltspersonal die zu treffenden Massnahmen auch ohne Beaufsichtigung durch eine oder einen eigenen Naturschutzbeauftragten fachgerecht durchführen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi