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Kulturförderung, Verein Kunsthalle Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Betriebsbeiträge, Zusicherung, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 1127/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. Okt. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1127-2013/de/kulturforderung-verein-kunsthalle-winterthur-beitragsberechtigung-anerkennung-betriebsbeitrage-zusicherung-gebundene-ausgabe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1127/2013

Kulturförderung, Verein Kunsthalle Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Betriebsbeiträge, Zusicherung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Oktober 2013

1127. Kulturförderung, Verein Kunsthalle Winterthur (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

1. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Unterstützung von Kulturinstitutionen richtet sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Es handelt sich dabei um gebundene Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes.

2. Der Verein Kunsthalle Winterthur (Verein Kunsthalle) bezweckt die Förderung und Vermittlung von bildender Kunst der Gegenwart. Er betreibt in den historischen Räumen des Waaghauses die Kunsthalle Winterthur (Kunsthalle), die ihre Tätigkeit 1980 mit einer Ausstellung von Max Bill aufnahm. Die Kunsthalle veranstaltet jährlich fünf bis sechs Wechselausstellungen zeitgenössischer Kunst. Neben den Ausstellungsräumlichkeiten ist der 2005 vom Zürcher Künstler Mark Divo gestaltete «Dritte Raum» fester Bestandteil der Kunsthalle. Auch dank der Veranstaltungen des Café des Arts hat sich die Kunsthalle zu einem überregional wichtigen Begegnungs- und Vermittlungsort für das an zeitgenössischer Kunst interessierte Publikum und die Kunstschaffenden entwickelt.

3. Die Kunsthalle ist eine der herausragenden Kulturinstitutionen im Bereich der zeitgenössischen Kunst im Kanton Zürich. Mit ihren innovativen und experimentellen Ausstellungen wertet sie das Angebot an Kunststätten in Winterthur auf und trägt damit wesentlich zur reichhaltigen Museumslandschaft bei, der eine internationale Strahlkraft zukommt. Die Stadt Winterthur richtet dem Verein Kunsthalle aufgrund des laufenden Subventionsvertrages einen jährlichen Betriebsbeitrag von rund Fr. 62 000 aus. Der Verein Kunsthalle ist auf zusätzliche Mittel angewiesen, um das künstlerische Programm weiterhin hochhalten zu können und jeweils die Ausstellungen auch durch die Herausgabe eines Katalogs aufzuwerten. Zudem will die Kunsthalle vermehrt Kooperationen mit den Kunstmuseen und anderen Kulturinstitutionen in Winterthur eingehen. Dadurch leistet sie einen wichtigen Beitrag für einen regen kulturellen Austausch und kann ihren Bekanntheitsgrad weiter steigern. Schliesslich ist es dringend angezeigt, dass der Verein Kunsthalle den künstlerischen Leiter, der bisher lediglich im Mandatsverhältnis tätig war, anstellen und ihm einen branchenüblichen Lohn entrichten kann. Der Verein Kunsthalle ist demnach als beitragsberechtigt zu anerkennen und es ist ihm eine jährliche Subvention von höchstens Fr. 100 000 zuzusprechen.

4. Das anrechenbare Defizit beträgt gemäss Budget 2013 Fr. 204 000 (Gesamtaufwand Fr. 213 000, eigene Einnahmen Fr. 9000). Die vorgesehene Subvention von Fr. 100 000, die im Budget 2013 und im KEF 2013–2016 der Fachstelle Kultur eingestellt ist, ist tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits und steht somit in Einklang mit § 2 des Kulturförderungsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 entscheidet die Direktion der Justiz und des lnnern über die Zusicherung und die Auszahlung der Subvention, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Budgetkredits durch den Kantonsrat steht.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Kunsthalle Winterthur wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2016.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Kunsthalle Winterthur (Präsidentin Silke Hopf, Steinbruchweg 6, 8404 Winterthur [E]) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli