RRB Nr. 1135/2017
Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Susanne Leuenberger, Affoltern a. A., und Tumasch Mischol, Hombrechtikon, betreffend Folgen der Willkommenskultur 2015 und Auswirkungen auf die Gemeinden, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 273/2017
Sitzung vom 6. Dezember 2017
1135. Anfrage (Folgen der Willkommenskultur 2015 und Auswirkungen auf die Gemeinden) Kantonsrat Stefan Schmid, Niederglatt, Kantonsrätin Susanne Leuenberger, Affoltern a. A., und Kantonsrat Tumasch Mischol, Hombrechtikon, haben am 2. Oktober 2017 folgende Anfrage eingereicht: 2015 war bezüglich Asylgesuche ein Rekordjahr. Im Kanton Zürich sind die Folgen dieser sogenannten «Willkommenskultur» deutlich aus der Staatsrechnung 2016 ersichtlich. So ist die Zahl der sozialhilfebeziehenden Asylsuchenden gegenüber der Rechnung 2015 um 107 Prozent gestiegen, die Globalpauschalen vom Bund an den Kanton Zürich für deren Sozialhilfe haben sich innert einem Jahr von 42 auf 84 Mio. verdoppelt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung nachstehender Fragen:
Erwägungen
1. Über wie viele Asylgesuche aus dem Jahre 2015 wurde bereits entschieden?
2. Wie viele haben einen positiven Entscheid bezüglich ihres Asylgesuches erhalten?
3. Wie viele haben eine vorläufige Aufnahme erhalten und aus welchen hauptsächlichen Gründen dürfen diese bleiben?
4. Wie viele Personen mit positivem Asylbescheid oder vorläufiger Aufnahme haben ein Gesuch um Familiennachzug gestellt? Wie viele dieser Gesuche wurden bewilligt und wie viele Personen durften oder dürfen im Rahmen dieser Gesuche um Familiennachzug in die Schweiz nachziehen?
5. Wie viele Gesuche wurden trotz Sozialhilfeabhängigkeit der Gesuchsteller gewährt und wie viele Personen zogen oder ziehen diese Sozialhilfebezüger in die Schweiz nach? Es gibt Gemeinden, denen Ende 2015 junge weibliche Asylsuchende (mit oder ohne Ehemann) zugewiesen wurden, die in diesen knapp zwei Jahren bereits Mutter geworden sind.
6. Wie viele junge, weibliche Asylsuchende, die 2015 in die Schweiz gekommen sind und dem Kanton Zürich zugewiesen wurden, haben seither ein Kind zur Welt gebracht?
7. Wie viele Asylsuchende waren zum Zeitpunkt des Asylantrages oder per Zuweisung an den Kanton Zürich schwanger?
8. Wie viele männliche Asylantragsteller von 2015 oder 2016 haben in dieser kurzen Zeit Vaterschaften anerkannt bzw. anerkennen wollen bzw. befinden sich in einem solchen Verfahren?
9. Es gibt Gerichtsentscheide, wonach ein Kind mit einer Schweizerin oder einem Schweizer einer B- oder C-Bewilligungsinhaberin oder einem B- oder C-Bewilligungsinhaber zu einem Bleiberecht für die Asylperson führt. Hat der Umstand, ein Kind in der Schweiz zur Welt bringen oder ein Kind zu haben, für Asylpersonen einen Einfluss auf das Bleiberecht, insbesondere auf eine vorläufige Aufnahme? Wenn ja, wie oft ist das in den letzten drei Jahren vorgekommen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Susanne Leuenberger, Affoltern a. A., und Tumasch Mischol, Hombrechtikon, wird wie folgt beantwortet: Für das Asylverfahren ist allein das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Es entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 6a Asylgesetz vom 26. Juni 2998; AsylG, SR 142.31). Lehnt es ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005; AuG, SR 142.20). Personen, denen Asyl gewährt wird, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Da für das Asylverfahren allein der Bund zuständig ist, führt auch er die entsprechenden Statistiken. Zu Fragen 1–3: Gemäss Angaben des SEM wurden dem Kanton Zürich 2015 5468 Asylsuchende zugewiesen. Von diesen Gesuchen wurden 3907 entschieden. 899 Personen erhielten einen positiven Asylentscheid und 1146 Personen wurden vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde verfügt, weil der Vollzug der Wegweisung in 986 Fällen als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und in 160 Fällen als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) beurteilt wurde (Stand 17. Oktober 2017).
Zu Fragen 4 und 5: Anerkannte Flüchtlinge können ihre Familie im Rahmen des Familienasyls (Art. 51 AsylG) oder des Familiennachzugs (Art. 44 AuG) in die Schweiz nachziehen: – Laut Angaben des SEM gingen von Personen mit positivem Asylentscheid 149 Gesuche um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) ein. Das SEM bewilligte in der Folge 63 Personen die Einreise, wovon 35 Personen bisher tatsächlich in die Schweiz eingereist sind (Stand 17. Oktober 2017). Die nachgezogenen Personen durchlaufen ein Asylverfahren, werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl. Wie viele der vom SEM gestützt auf Art. 51 AsylG zugelassenen Personen Sozialhilfe beziehen bzw. beziehen werden, kann mangels statistischer Erfassung nicht gesagt werden. – Anerkannte Flüchtlinge haben gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, ihre ausländischen Ehegatten und ihre ledigen minderjährigen Kinder unter den Voraussetzungen nach Art. 44 AuG nachzuziehen. Dabei wird namentlich vorausgesetzt, dass die nachgezogenen Familienangehörigen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden (Art. 44 Bst. c AuG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1018/2012 vom 6. Dezember 2013, E. 4.2.1). Das Migrationsamt beurteilt gestützt auf das Bundesrecht die Gesuche von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl um Nachzug ihrer Familienangehörigen nach Massgabe der dargelegten Bestimmung und Rechtsprechung. Die Anzahl Familiennachzugsgesuche durch Personen mit positivem Asylentscheid wird vom SEM statistisch nicht erfasst. Vorläufig aufgenommene Personen können ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen (Art. 85 Abs. 7 AuG). Aus diesem Grund sind von den vorläufig aufgenommenen Personen, die das Asylgesuch im Jahr 2015 gestellt hatten, noch keine Familiennachzugsgesuche eingegangen.
Zu Fragen 6–8: Das SEM erfasst die Anzahl der weiblichen Asylsuchenden, die während des Asylverfahrens ein Kind gebären oder die im Zeitpunkt des Asylgesuches bzw. der Zuweisung an den Kanton Zürich schwanger waren, nicht. Ebenso wenig erfasst das SEM, wie viele männliche Asylsuchende Vaterschaften anerkennen oder anerkennen wollen. Zu Frage 9: Asylsuchende können gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aus der Elternschaft zu einem Kind einen ausländerrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten, wenn das Kind über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind nach der Geburt über einen Elternteil mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung oder mit einer Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gesetzlichen Anspruch beruht, verfügt. Im Asylverfahren kann die Geburt eines Kindes Einfluss auf das Bleiberecht der asylsuchenden Eltern haben, wenn die Wegweisung des Kindes für sich allein oder die Wegweisung des alleinerziehenden Elternteils mit dem Kind als unzulässig oder unzumutbar beurteilt würde. Ist dies der Fall, kann das SEM die Eltern bzw. den Elternteil zusammen mit dem Kind vorläufig aufnehmen. Das SEM verfügt über keine statistischen Angaben darüber.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi