RRB Nr. 1136/2023
Motion Barbara Franzen, Niederweningen, Martin Farner, Stammheim, und Doris Meier, Bassersdorf, betreffend Automatische Bewilligung im Anzeigeverfahren, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 229/2023
Sitzung vom 27. September 2023
1136. Motion (Automatische Bewilligung im Anzeigeverfahren)
Erwägungen
Kantonsrätin Barbara Ann Franzen, Niederweningen, Kantonsrat Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, und Kantonsrätin Doris Meier, Bassersdorf, haben am 12. Juni 2023 folgende Motion eingereicht:
Antrag Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass im Falle einer Anwendung des Anzeigeverfahrens die Baubewilligung nach Ablauf der Fristen automatisch als bewilligt gilt. Begründung Bereits heute sieht der Gesetzgeber für kleinere meist unbestrittene Bauvorhaben, und wenn keine Interessen Dritter berührt werden, die Bewilligung im Anzeigeverfahren vor. Um das Verwaltungspersonal zu entlasten, sollen diese Verfahren zusätzlich mit einem Automatismus ergänzt werden: Hat eine Behörde innerhalb der ordentlichen Frist keine Stellung bezogen und/oder sind keine Einwendungen bekannt, soll das Baugesuch mit Ablauf der Frist automatisch bewilligt sein. Damit wird das bereits vereinfachte Verfahren zusätzlich entlastet, die Interessen der Behörden und/oder Dritter sind aber durch die Interventionsmöglichkeit weiter gewährleistet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Barbara Ann Franzen, Niederweningen, Martin Farner- Brandenberger, Stammheim, und Doris Meier, Bassersdorf, wird wie folgt Stellung genommen: Die Baubewilligungspflicht ist in Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) abschliessend geregelt. Ein bewilligungspflichtiges Vorhaben bleibt auch im Anzeigeverfahren bewilligungspflichtig. Die Vermutung, dass eine Bewilligung automatisch als erteilt gilt, wenn die Behörde auf ein Gesuch nicht reagiert, verstösst gegen Bundesrecht. Die Bauverfahrensverordnung enthielt in einer früheren Fassung noch eine solche Bewilligungsfiktion (§ 13 Abs. 2 Satz 3 Bauverfahrensverordnung [BVV, LS 700.6, Stand: 1. Oktober 2019]). Aufgrund der Rechtsprechung wurde diese Regelung mit Änderung der BVV vom 20. November 2019 (RRB Nr. 1071/2019) aufgehoben.
Hingegen ist es innerhalb der Grenzen des Bundesrechts möglich, im kantonalen Recht ausgewählte bewilligungsfreie Tatbestände ausdrücklich als bewilligungsfrei zu erklären oder einer einfachen Meldepflicht zu unterstellen. Von beiden Möglichkeiten hat der Kanton Gebrauch gemacht (§§ 1 f. und 2a ff. BVV). Damit besteht bereits heute ein austariertes System, das überdies laufend optimiert wird. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 229/2023 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli