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Anfrage Regula Kaeser, Kloten, und Martin Neukom, Winterthur, betreffend Fusswegnetzplanung, Beantwortung

RRB Nr. 1139/2017 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 6. Dez. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1139-2017/de/anfrage-regula-kaeser-kloten-und-martin-neukom-winterthur-betreffend-fusswegnetzplanung-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1139/2017

Anfrage Regula Kaeser, Kloten, und Martin Neukom, Winterthur, betreffend Fusswegnetzplanung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 265/2017

Sitzung vom 6. Dezember 2017

1139. Anfrage (Fusswegnetzplanung) Kantonsrätin Regula Kaeser-Stöckli, Kloten, und Kantonsrat Martin Neukom, Winterthur, haben am 2. Oktober 2017 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege verlangt, dass Fusswegnetze in einem Plan behördenverbindlich festgehalten und periodisch überprüft werden (Art. 4 FWG). Die Kantone haben diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert. Das Festhalten von Fusswegnetzen in Plänen ist die Voraussetzung für ihre rechtliche Sicherung. Fragen:

Erwägungen

1. Wie kommt der Kanton seiner gesetzlichen Pflicht nach, die Erarbeitung und Überprüfung von Fusswegnetzplänen auf kommunaler Ebene zu beaufsichtigen?

2. Wie hoch ist der Anteil der Gemeinden, die die gesetzliche Vorgabe zur Erstellung eines kommunalen Fusswegnetzplans gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege erfüllen? Welche Gemeinden erfüllen die Vorgabe nicht?

3. In welcher Periodizität überarbeiten die Gemeinden ihre Fusswegnetzpläne?

4. Wie sind die Fusswegnetzpläne öffentlich einsehbar, zum Beispiel auf der Website der Gemeinde oder im kantonalen Geo-Informationssystem?

5. Ist der Kanton bereit, die Fusswegnetzpläne ins Geo-Informationssystem aufzunehmen?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Regula Kaeser-Stöckli, Kloten, und Martin Neukom, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Dem Fussverkehr kommt neben dem Veloverkehr bei der Bewältigung von kurzen Distanzen im Alltagsverkehr und als Mittel zur aktiven Erholung eine besondere Bedeutung zu. In Kombination mit dem öffentlichen Verkehr ist der Fuss- und Veloverkehr Bestandteil von attraktiven und umweltfreundlichen längeren Transportketten. Der Kanton Zürich strebt insbesondere in dicht besiedelten Gebieten eine Vergrösserung des Anteils des Fuss- und Veloverkehrs am Gesamtverkehr an (Kantonaler Richtplan, Kap. 4); engmaschige, sichere und attraktive Fusswegnetze sind dafür Voraussetzung. Das Fusswegnetz ist Gegenstand des kantonalen Richtplans sowie der regionalen und kommunalen Richtpläne. Der kantonale Richtplan legt die interkantonal bedeutenden Wanderrouten fest, während die Fuss- und Wanderwege von kantonaler und regionaler Bedeutung in den regionalen Richtplänen koordiniert und festgesetzt werden. Grundlage hierfür bildet § 30 Abs. 4 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1). Zusätzlich müssen alle Gemeinden gemäss § 31 PBG einen kommunalen Verkehrsrichtplan erstellen. Dieser hat neben den kommunalen Strassen für die Groberschliessung auch die Fusswege von kommunaler Bedeutung zu enthalten. Die Gemeinden werden durch den Kanton bei der Erarbeitung der kommunalen Richtpläne beraten und unterstützt. In den Agglomerationen werden die Verkehrspläne zudem auf die Agglomerationsprogramme abgestimmt. Sowohl die kommunalen Richtpläne wie auch die übrigen planerischen Festlegungen der Gemeinden (Nutzungspläne, Gestaltungspläne, Quartierpläne) bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion. Im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren prüft die für den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege zuständige Fachstelle Fuss- und Wanderwege im Amt für Verkehr, ob die Anliegen des Fussverkehrs genügend berücksichtigt werden. Die Fachstelle wird ebenfalls beigezogen, wenn die im kantonalen oder in den regionalen Richtplänen festgesetzten Fuss- und Wanderwege durch Bauvorhaben betroffen sind. Zu Frage 2: Die Erarbeitung der Verkehrsrichtpläne liegt in der abschliessenden Verantwortung der Gemeinden. Seitens des Kantons erfolgt keine aktive Kontrolle über die Einhaltung der Planungspflicht durch die Gemeinden.

Die Baudirektion führt demnach keine Statistik. Zu Frage 3: Die kommunale Verkehrsrichtplanung wird grundsätzlich alle 20– 25 Jahre gesamthaft überarbeitet. Bei Bedarf können Anpassungen jedoch auch rascher erfolgen. Das in Art. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV, SR 704.1) vorgesehene Überprüfungsintervall von zehn Jahren erweist sich in der Praxis als zu kurz.

Zu Frage 4: Die Veröffentlichung ihrer Fusswegpläne ist Sache der jeweiligen Gemeinde. Ein Grossteil der mittleren und grösseren Gemeinden veröffentlicht ihre Fusswegnetzpläne im Internet. Bei den übrigen Gemeinden können die Verkehrspläne in der Regel auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Zu Frage 5: Der Kanton muss sich bei der Aufnahme von weiteren Geodaten in den GIS-Browser aus Ressourcengründen beschränken. Vorrang haben derzeit diejenigen Planungsgrundlagen, die Gegenstand des Katasters öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen sind. Im Bereich Fussverkehr liegt das Augenmerk auf dem in den regionalen Richtplänen abgebildeten überkommunalen Wanderwegnetz; dieses ist über das kantonale Geo-Informationssystem (GIS-Browser) öffentlich einsehbar.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 13. September 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 15. August 2019, 14. Dezember 2019, 1. September 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Geoinformationsgesetz, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2018 und 1. Mai 2022 erneut konsolidiert.