RRB Nr. 1141/2009
Massnahmenplan 2009-2012, Kanton Zürich, invasive gebietsfremde Organismen, Freisetzungsverordnung, Kenntnisnahme, Umsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2009
1141. Massnahmenplan gegen invasive gebietsfremde Organismen im Kanton Zürich (Kenntnisnahme, Anordnungen)
Erwägungen
A. Aus anderen Erdteilen eingebrachte Tier- und Pflanzenarten (gebietsfremde Organismen) können die menschliche Gesundheit gefährden oder Eigentum schädigen sowie schädliche Auswirkungen auf Tiere, Umwelt oder biologische Vielfalt haben. Sie verursachen auch Kostensteigerungen beim Gewässer- und Strassenunterhalt und können Infrastruktureinrichtungen gefährden. Mit RRB Nr. 699/2006 wurde die Baudirektion beauftragt, bis Ende 2007 einen Massnahmenplan zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erstellen. Ferner wurde die Baudirektion beauftragt, eine Zwischenbilanz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Ambrosia zu ziehen. Weil diese Berichte mit der Revision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911, in Kraft getreten am 1. Oktober 2008) abgestimmt werden mussten, ergab sich bei der Erstellung dieses Berichtes eine Verzögerung. Aufgrund dieser Revision erhält der Kanton neue Vollzugsaufgaben in der Überwachung, Koordination und Information in Bezug auf gebietsfremde Organismen. Auch Grundeigentümerinnen und -eigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern erwachsen durch diese Verordnung gewisse neue Aufgaben (z. B. Pflanzverbote) und Mehraufwendungen (z. B. bei der Entsorgung von vermehrungsfähigem Material). Der nun vorliegende Massnahmenplan mit Gültigkeit von 2009–2012 listet elf Punkte auf, wie der Kanton seine Aufgaben wahrnehmen soll. Er richtet sich dabei stark auf das Subsidiaritätsprinzip aus und legt das Schwergewicht auf die Erarbeitung von Grundlagen und der Koordination. Soweit nötig, engagiert sich der Kanton überdies in der Prävention und in der Bekämpfung. Zudem beteiligt er sich an gemeinsamen Arbeitsgruppen von Bundes- und Kantonsbehörden. Der Massnahmenplan auferlegt dem Gemeinwesen oder Privaten keine neuen Pflichten, die nicht schon durch die Freisetzungsverordnung gegeben sind. Hingegen unterstützt er das Gemeinwesen und die Privaten bei der Wahrnehmung ihrer neuen Pflichten. Die bei der Umsetzung des Massnahmenplans anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und im Amt für Landschaft und Natur (ALN), sind im Rahmen des ordentlichen Budgetierungs- und
Berichterstattungsprozesses durch die betroffenen Amtsstellen einzuplanen. Nach 2012 ist Bilanz über die Wirksamkeit der Massnahmen zu ziehen, und es sind dem Regierungsrat Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
B. Der weltweite Güter- und Personenverkehr hat in den letzten 500 Jahren über 10 000 neue Tier- und Pflanzenarten aus anderen Erdteilen in die Schweiz gebracht. Teils wurden diese bewusst eingeführt, teils gelangten sie als «blinde Passagiere» in Transportgütern zu uns. Etwa 90 Arten breiten sich in freier Natur stark aus, d. h., sie zeigen ein invasives Verhalten. Fachleute schätzen, dass von diesen 90 Arten rund 20 erhebliche Schäden bewirken können. Nicht mitgezählt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags sind schädliche Kleinstlebewesen (Viren, Bakterien, Pilze), für die zum Teil andere Kontrollprojekte bestehen (z. B. Feuerbrandbekämpfung, Umgang mit Mikroorganismen in Laboratorien und mit gentechnisch veränderten Organismen). Schädliche invasive gebietsfremde Organismen beeinträchtigen nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die einheimische Fauna und Flora, Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie die Gewässer. So verursachen die Pollen der Ambrosia Heuschnupfen und Asthma, die Goldrute überwuchert Naturschutzgebiete, die Bekämpfung des Knöllchenzyperngrases erfordert zusätzliche Herbizideinsätze in der Landwirtschaft, der Rote Sumpfkrebs verdrängt einheimische Krebsarten, der Japanknöterich verstärkt die Erosion der Fluss- und Bachufer. Invasive gebietsfremde Organismen erhöhen zudem die Kosten für den Unterhalt von Strassen, Bahnarealen, Gewässern, Naturschutzflächen und Wald. Auch die Erholungsqualität der Lebensräume wird beeinträchtigt. Nicht alle invasiven gebietsfremden Organismen lassen sich bekämpfen. So hat sich etwa der Asiatische Marienkäfer, der die einheimischen Marienkäfer mit Nutztiereigenschaften (Verminderung von Blattläusen) verdrängt, bereits derart vermehrt, dass eine Bestandesbeschränkung ein unverhältnismässig teures Unterfangen wäre. Bei verschiedenen invasiven und gebietsfremden Organismen ist jedoch zumindest eine Bestandesstabilisierung noch möglich. Je länger damit zugewartet wird, desto grösser ist später der Aufwand, um Schäden einzudämmen. Aus all diesen Gründen ist es notwendig, einen Massnahmenplan gegen invasive gebietsfremde Organismen im Kanton Zürich zu erlassen.
C. Der Bund hat mit der Revision der Freisetzungsverordnung neue Bestimmungen im Bereich der gebietsfremden Organismen erlassen. Diese Vorschriften verpflichten jeden Einzelnen zur Sorgfalt beim Umgang mit gebietsfremden Organismen. Insbesondere müssen Grundeigentümerinnen und -eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Be- wirtschafter (Bund, Kanton, Gemeinden und Private) neue Vorschriften (z. B. Pflanzverbote) einhalten. Sie tragen auch die Mehraufwendungen bei der Entsorgung von vermehrungsfähigem Material. Art. 49 FrSV hält die Kantone an, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zu überwachen und Massnahmen anzuordnen, wenn Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben. Die Freisetzungsverordnung sieht jedoch nicht vor, dass das Gemeinwesen oder die Privaten invasive gebietsfremde Organismen obligatorisch bekämpfen müssen. Die kantonalen Behörden können gestützt auf Art. 52 Abs. 1 FrSV nur im konkreten Einzelfall gegenüber Gemeinden und Privaten Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive Organismen anordnen. Anders verhält es sich ausschliesslich bei Ambrosia: Deren Bekämpfung wurde mit RRB Nr. 699/2006 gestützt auf § 162 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) für alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter obligatorisch erklärt. Sollte sich bei der Umsetzung des Massnahmenplans zeigen, dass dieses Vorgehen auf weitere schädliche Organismen ausgedehnt werden muss, um die Bestände in Schach zu halten, wären Ausführungsvorschriften zur Freisetzungsverordnung in Form einer kantonalen Verordnung zu erlassen. Anhang 2 FrSV nennt 14 verbotene invasive gebietsfremde Organismen (elf Pflanzenarten und drei Tierarten). Art. 53 FrSV regelt die Kostentragung, wenn gebietsfremde Organismen Schäden bewirken oder bekämpft werden müssen. Kostenpflichtig ist die Person, die diese Organismen in Verkehr gebracht hat, wenn ihr nachgewiesen werden kann, dass dadurch ein Schaden entstanden ist. Mit der Revision der Freisetzungsverordnung verstärkte der Bundesrat auch die Bekämpfungspflichten der Kantone in anderen Erlassen: – Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01): Art. 8 verpflichtet die Kantone zu Massnahmen gegen Tiere, die nicht
zur einheimischen Artenvielfalt gehören. Art. 8 Abs. 1 bestimmt 18 Tierarten (z. B. Bisamratte, Waschbär, Rostgans) und zwei Gruppen von Hybriden, auf welche die Massnahmen anzuwenden sind. – Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01): Nach Art. 9a haben die Kantone Massnahmen gegen landesfremde Fische und Krebse zu treffen, die in Gewässer gelangt sind. Anhang 3 listet die zu bekämpfenden Fische und Krebse auf (z. B. Sonnenbarsch, Roter Sumpfkrebs, Signalkrebs). – Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV; SR 916.20): Art. 29 und 34 regeln die Bekämpfung der Aufrechten Ambrosie (Anhang 10) und von Schadorganismen für Pflanzen (Anhänge 1 und 2).
Im Kanton bilden die §§ 162–168 LG die Grundlage zur Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen.
D. Mit RRB Nr. 699/2006 wurde die Baudirektion beauftragt, bis Ende 2007 einen Massnahmenplan zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erstellen. Ferner wurde die Baudirektion beauftragt, eine Zwischenbilanz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Ambrosia zu ziehen. Weil der Massnahmenplan auf die Revision der FrSV abgestimmt werden musste, ergab sich bei dessen Erstellung eine Verzögerung. Der nun vorliegende Massnahmenplan mit Gültigkeit von 2009–2012 listet elf Punkte auf. Das Schwergewicht liegt bei der Erarbeitung von Grundlagen und der Koordination, gefolgt von der Prävention und schliesslich der Bekämpfung. Dem Gemeinwesen und den Privaten werden keine neuen Aufgaben oder Pflichten auferlegt. Der Massnahmenplan dient lediglich der Verwaltungsführung und -organisation für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften. Die vorgeschlagenen elf Massnahmen sind nicht alle mit gleicher Intensität und gleich hoher Priorität umzusetzen. Zur Erreichung einer möglichst grossen und langfristigen Schadensminderung sollen die Mittel vor allem dort eingesetzt werden, wo die grössten Kosten-Nutzen-Verhältnisse zu erwarten sind oder eine sofortige Problemlösung ansteht.
Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen gesetzliche Grundlagen Prävention und Sorgfaltspflicht 1. Dämpfen der Neueinwanderung («Quellenstopp»): Information Art. 15, 16 und von Grundeigentümern, Bewirtschaftern, Handel und Gewerbe 49 FrSV, Art. 8 JSV, (z. B. Gartenbau), Zusammenarbeit mit Bund und Nachbarkantonen, Art. 7–9 VBGF Anforderungen an ökologische Ausgleichsflächen 2. Stoppen der weiteren Ausdehnung gewisser Arten (insbesondere Asiatische Staudenknöteriche [«Japanknöterich»], Riesenbärenklau und Erdmandelgras): Instruktion der Unterhaltsdienste, Kontrollen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht und gegebenenfalls Anordnung von Massnahmen Bekämpfung 3. Systematische Bekämpfung von besonders schädlichen invasiven Art. 29 und 34 PSV gebietsfremden Organismen (Ambrosia) 4. Fallweise Bekämpfung von schädlichen invasiven gebietsfremden Art. 49, 52 Abs. 1 Organismen (z. B. Vernichten von neu angesiedelten und 53 FrSV, Japanknöterichpflanzen, Bejagen von Signalkrebsen) Art. 8 Abs. 2 JSV, 5. Gezielte Freihaltung von sensiblen Gebieten (z. B. Naturschutz- Art. 9a VBGF sowie gebiete, Uferbereiche) vor invasiven gebietsfremden Organismen, §§ 162–168 LG Managementkonzept für Renaturierungsflächen
Grundlagenbeschaffung und Koordination 6. Monitoring: Erfassen und überwachen mit GIS (öffentlich Die Massnahmen zugänglicher Kataster der Organismen; dient auch der Planung dienen dem und Erfolgskontrolle von Bekämpfungsmassnahmen) Vollzug der 7. Entwickeln von organismenspezifischen Bekämpfungs- oder Massnahmen 1–5 Regulierungsstrategien (in Zusammenarbeit mit dem BAFU und und stützen sich den anderen Kantonen) auf dieselben 8. Entwickeln geeigneter Bekämpfungsmethoden (in Zusammen- Grundlagen ab. arbeit mit dem BAFU und den anderen Kantonen) 9. Laufende Überprüfung der Risikosituation, Entwickeln von Art. 52 Abs. 2 Vorkehren zur Risikominderung FrSV ermächtigt 10. Einrichtung und Unterhalt einer Anlaufstelle für kantonale und den Kanton, einen kommunale Behörden, Abgabe von Informationsmaterial, öffentlich zugäng- Vollzugsunterstützung lichen Kataster 11. Einrichtung und Unterhalt einer organisatorischen Drehscheibe der Organismen für die Koordination und Organisation auf kantonaler Ebene zu führen. Tabelle 1 Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen
Die geplanten Empfehlungen und die Informationstätigkeit sollen die Arbeit der Gemeindebehörden und Privaten erleichtern. Diese können zudem das kantonale Monitoringsystem (öffentlich zugänglicher Kataster der Organismen) nutzen und sich bei Bedarf an die kantonale Anlaufstelle wenden (Massnahmen 6 und 10). Nach 2012 ist Bilanz über die Wirksamkeit der Massnahmen zu ziehen, und es sind dem Regierungsrat Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
E. Die Verwaltungsbereiche, die sich mit der Problematik von gebietsfremden Organismen zu befassen haben, sind in der Baudirektion angesiedelt, so namentlich der Unterhalt von Gewässern, Strassen und Naturschutzgebieten, die Land- und Forstwirtschaft, der Pflanzen- und Bodenschutz, die Jagd und Fischerei, der Wasserbau und die Biosicherheit. Deshalb soll diese Direktion mit der Umsetzung des Massnahmenplans und dem Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über gebietsfremde Organismen beauftragt werden. Die bei dieser Umsetzung anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere im AWEL, im ALN und teilweise im Tiefbauamt (Unterhalt), sind im Rahmen des ordentlichen Budgetierungs- und Berichterstattungsprozesses durch die betroffenen Amtsstellen einzuplanen. Die Kosten für Prävention, Bekämpfung, Grundlagenbeschaffung und Koordination betragen für das AWEL Fr. 270 000 pro Jahr und für das ALN Fr. 240 000 pro Jahr und sind innerhalb des Globalbudgets der entsprechenden Leistungsgruppe zu kompensieren.
F. Seit Frühling 2006 führt der kantonale Pflanzenschutzdienst (ALN, Strickhof) in Zusammenarbeit mit der Sektion Biosicherheit (AWEL) und weiteren Stellen (Unterhaltsdienste, Gemeinden, Grundeigentümerinnen und -eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter)
Bekämpfungsmassnahmen gegen Ambrosia durch. Die Bekämpfungsmassnahmen gemäss RRB Nr. 699/2006 sind bis 2010 befristet. Mit vorliegendem Beschluss ist die Frist bis Ende 2012 zu erstrecken. Die Massnahmen gegen Ambrosia sind neu Bestandteil des Massnahmenplans gegen invasive gebietsfremde Organismen im Kanton Zürich (Massnahme 3). 2006 wurden 594 Standorte mit Ambrosiapflanzen in 136 Gemeinden in das Zürcher GIS-System für gebietsfremde Pflanzen (Neophyten) eingetragen. Zwei Drittel der Funde waren Kleinstbestände in Hausgärten, die auf Vogelfutterverunreinigungen zurückzuführen waren. Etwa zehn grössere Bestände erforderten eine besondere Betreuung seitens des Pflanzenschutzdienstes. Alle aufgefundenen Pflanzen wurden vernichtet. 2007 und 2008 wurden demgegenüber noch 390 Bestände aus 53 Gemeinden bzw. 72 aus 43 Gemeinden gemeldet und bekämpft. Es nahmen vor allem die Kleinstbestände in Hausgärten deutlich ab. Die Befunde aus dem Kanton Zürich decken sich mit den Ergebnissen der Kantone Aargau und Thurgau, die vergleichbare Bekämpfungsmassnahmen durchführten. Auf den ersten Blick liegt der Erfolg der Massnahmen gegen Ambrosiapflanzen über den Erwartungen. Im Vergleich zu 2006 wurden 2007 und 2008 deutlich weniger Bestände gemeldet und bekämpft. Allerdings scheinen die Bestände 2007 und 2008 unabhängig von getroffenen Massnahmen schweizweit abgenommen zu haben. Mögliche Gründe für diese Entwicklung sind die Verbesserung der Vogelfutterqualität (enthielt oft Ambrosiasamen als Verunreinigung) und der geringere Verbrauch von Vogelfutter im warmen Winter 2006/2007. Möglich wäre auch, dass kleine Bestände stillschweigend entfernt wurden, ohne Meldung zu erstatten. Das Ziel, die Ambrosiabestände mit einem vertretbaren Aufwand dauernd unter der Schadschwelle zu halten, erscheint aus heutiger Sicht erreichbar. Die grossen Bestände lassen sich zwar erst über die nächsten Jahre tilgen. Der Aufwand nimmt indes von Jahr zu Jahr ab. Der Zwischenbericht zur Bekämpfung der Ambrosia ist zur Kenntnis zu nehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, den Massnahmenplan 2009–2012 gegen invasive gebietsfremde Organismen im Kanton Zürich gemäss Bst. D der Erwägungen umzusetzen und die bundesrechtlichen Vorschriften der Freisetzungsverordnung über gebietsfremde Organismen zu vollziehen.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat Mitte 2013 bezüglich der Gefährdungslage und den inzwischen getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.
III. Von der Zwischenbilanz über die Bekämpfung der Ambrosia in den Jahren 2006 und 2007 wird Kenntnis genommen. Die Massnahmen gemäss RRB Nr. 699/2006 werden bis Ende 2012 fortgeführt. Die darin enthaltenen Massnahmen gegen Ambrosia sind Bestandteil des Massnahmenplans 2009–2012 gegen invasive gebietsfremde Organismen im Kanton.
IV. Die Baudirektion wird beauftragt, die Gemeinden über den Inhalt des Beschlusses zu informieren und die Fortführung der Massnahmen zur Bekämpfung der Ambrosia im Amtsblatt zu veröffentlichen.
V. Mitteilung an das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi