RRB Nr. 1142/2019
Verordnung über den Tabakpräventionsfonds, Totalrevision, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019
1142. Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 9. September 2019 ein Vernehmlassungsverfahren betreffend die Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316) eröffnet.
Erwägungen
1. Hintergrund Der Tabakkonsum verursacht in der Schweiz jährlich rund 9500 Todesfälle. 41% davon sind auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, 41% auf Krebs und 18% auf Atemwegserkrankungen zurückzuführen. Damit ist der Tabakkonsum hierzulande die wichtigste vermeidbare Todesursache. Die Reduktion des Rauchens hat deshalb nach wie vor höchste Priorität zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und damit zur Senkung von verlorenen gesunden Lebensjahren, von medizinischen Kosten und von Produktionsverlusten. Zur Finanzierung von Massnahmen zur Reduktion des Rauchens fliessen seit 2003 pro verkaufte Zigarettenpackung 2,6 Rappen in den Tabakpräventionsfonds (TPF). Die Gelder aus dem TPF dürfen ausschliesslich zur Finanzierung von Präventionsmassnahmen verwendet werden, die effizient und nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen. Der TPF wird von einer Fachstelle betrieben, die administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) angegliedert ist. Bei einer 2018 von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) durchgeführten Prüfung der Mittelverwendung des TPF wurden Mängel an den heutigen Rechtsgrundlagen festgestellt (Bericht EFK-175421). Die EFK formulierte insbesondere hinsichtlich der Finanzhilfen an Kantone die Empfehlung, dass für wirtschaftlich begründete Entschädigungen Rechtskonformität durch eine Anpassung der Verordnung über den TPF (TPFV) herzustellen sei. Ferner besteht bei zahlreichen Bestimmungen der Bedarf, diese an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Die TPFV soll deshalb einer Totalrevision unterzogen werden. Die Kantone haben sich Ende 2018 für ein alternatives Finanzierungsmodell, namentlich das Modell des Alkoholzehntels, ausgesprochen. Die wichtigsten Überlegungen betrafen den geringen administrativen Aufwand und den grösseren Gestaltungsspielraum zur Verwendung der Mittel in den Kantonen.
Im Kanton Zürich hat die Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) von der Gesundheitsdirektion den Auftrag, Prävention und Gesundheitsförderung im Sinne von § 46 des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1) sicherzustellen. In diesem Rahmen erstellt sie auch Programme zur Tabakprävention und erhält hierzu die entsprechenden Mittel aus dem TPF. Wie diese Mittel auf die Kantone verteilt werden, regelt die TPFV. In einem Gesuch an den TPF legen die Kantone dar, mit welchen Programmen oder Massnahmen der Einstieg in den Tabakkonsum verhindert werden soll oder wie der Ausstieg aus dem Tabakkonsum gefördert werden kann.
2. Einbettung der Tabakprävention und bisherige Finanzierung Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) kommt den Kantonen eine bedeutende Rolle zu. Sie sind für die Entwicklung und Umsetzung kantonaler Programme zuständig – u. a. in den Bereichen Ernährung, Bewegung, psychische Gesundheit und Tabakprävention. In der NCD-Strategie wird angestrebt, dass die Tabak- und Alkoholprävention sowie die Förderung von Bewegung und ausgewogener Ernährung ausgebaut werden und alle Kantone ein kantonales Präventionsprogramm erarbeiten und umsetzen (Massnahme 1.1 der NCD-Strategie). Gegenwärtig verfügen elf Kantone über ein kantonales Tabakpräventionsprogramm. Für die Subventionierung der kantonalen Programme stellte der TPF gemäss dem bisherigen Modell der Steuerungsfinanzierung bis zu 15% seiner Steuereinnahmen zur Verfügung. Auf der Grundlage der Steuereinnahmen von 2018 in der Höhe von 14,2 Mio. Franken würde dies einer Summe von 2,13 Mio. Franken entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Jahr 2018 ausnahmsweise 13 Zahlungsmonate umfasste. 2018 erhielten sieben Kantone (u. a. der Kanton Zürich) aufgrund der Rahmenbedingungen vom 1. Januar 2017 Subventionen. Vier weitere Kantone erhielten 2018 einen Beitrag aufgrund des vorherigen Finanzierungsmodells (vierjährige Verfügungen, die noch gültig sind). Insgesamt wurden 2018 somit elf Kantonen Beiträge von Fr. 1 293 686 ausbezahlt, was rund 9% der gesamten Steuereinnahmen des TPF entspricht. Die Anzahl der kantonalen Tabakpräventionsprogramme war in den letzten Jahren aufgrund der veränderten Finanzierungsformen rückläufig.
3. Einschätzung des Kantons Zürich In der Praxis des Kantons Zürich hat sich gezeigt, dass für die Konzeption und Umsetzung von kantonalen Programmen ein niederschwelliger Zugang zu finanziellen Mitteln entscheidend ist, damit die Gelder in
Präventionsaktivitäten vor Ort investiert werden können und nicht in administrative Hintergrundarbeiten (Konzeptarbeiten, Gesuchstellung usw.) fliessen. Ebenso ist vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen beim TPF wichtig, dass eine Finanzierungsform festgelegt wird, welche längerfristig angelegt, transparent und verlässlich ist. Schliesslich möchte der Kanton Zürich die Bedeutung des Gestaltungsspielraums zur Verwendung der Mittel in den Kantonen unterstreichen. Die Änderungen der TPFV sind grundsätzlich nachvollziehbar und opportun. In den einzelnen Bestimmungen müssen jedoch noch Anpassungen vorgenommen werden, damit der Kanton Zürich die Revision unterstützen kann. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit derjenigen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, wobei der Kanton Zürich die Vorlage zur grundsätzlichen Überarbeitung zurückweist.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version und unter Beilage des Vernehmlassungsformulars an revisiontpfv@bag.adin.ch und gever@bag. admin.ch): Mit Schreiben vom 9. September 2019 haben Sie uns eingeladen, zur Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeines Wir begrüssen grundsätzlich die Präzisierungen und Anpassungen in der TPFV, so zum Beispiel die Ergänzungen, wonach Synergien zwischen Präventionsmassnahmen gefördert werden sollen und dass sich die kantonalen Programme an den im Rahmen der Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) gemeinsam festgelegten Grundsätzen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), des TPF, des Bundesamts für Gesundheit und der Gesundheitsförderung Schweiz orientieren müssen. Auch befürworten wir die vorgesehenen Pauschalbeiträge, welche die kantonalen Programme effizient und zielorientiert unterstützen sollen. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich die vorliegenden Regelungen zur
Finanzierung der kantonalen Programme deutlich unterscheiden von den vorgängig formulierten Vorschlägen der Kantone. Wir schliessen uns dem Vorstand der GDK an, der sich bereits im Januar 2019 dafür ausgesprochen hat, dass 30% statt der vorgesehenen 15% der jährlichen Einnahmen für die Unterstützung der Kantone in der Tabakprävention vorzusehen sind. Zudem haben die Kantone einen geringeren administrativen Aufwand und einen grösseren Gestaltungsspielraum zur Verwendung der Mittel gefordert. Damit die Tabakprävention gestärkt wird und die finanziellen Mittel wirksam, wirtschaftlich und nachhaltig eingesetzt werden, ist die Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Akteure von grosser Bedeutung. Deshalb ist der systematische Einbezug der Kantone bei der Festlegung und (Weiter-)Entwicklung von nationalen Präventionsmassnahmen und -programmen wesentlich. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Chance verpasst, sich entsprechend dem Anspruch der NCD-Strategie den Vorgaben und Abläufen anderer Geldgeber anzunähern. Damit der administrative Aufwand für die Gesuchstellung tatsächlich verringert und die geforderte Niederschwelligkeit erreicht werden können, fordern wir, dass die Erstellung der konkreten Vorgaben und Formulare zur Antragstellung und Berichterstattung unter Einbezug des Generalsekretariats der GDK, der Vereinigung der kantonalen Beauftragten der Gesundheitsförderung (VBGF) und der Konferenz der kantonalen Beauftragten für Suchtfragen (KKBS) erfolgt. Wir lehnen die totalrevidierte Verordnung über den Tabakpräventionsfonds ab. Eine Zustimmung könnte nach Klärung der folgenden Anliegen erfolgen: – Es werden 30% und nicht wie vorgesehen 15% der jährlichen Einnahmen für die Unterstützung der Kantone in der Tabakprävention vorgesehen. – Eine Übergangsbestimmung stellt sicher, dass den Kantonen rückwirkend auf den 1. Januar 2020 Pauschalbeiträge gewährt werden. – Die Kantone sind bei der Festlegung und (Weiter-)Entwicklung von nationalen Präventionsmassnahmen und -programmen systematisch einzubeziehen. – Die Erstellung der konkreten Vorgaben und Formulare zur Antragstellung und Berichterstattung der Kantone an den TPF erfolgt unter Einbezug des Generalsekretariats der GDK, der VBGF und der KKBS. – Der Kanton erhält eine Rückmeldung zu den weiteren Kommentaren gemäss Formular.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen Unsere Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen sind dem zur Verfügung gestellten Formular zu entnehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli