RRB Nr. 1146/2011
Dringliche Anfrage Philipp Kutter, Wädenswil, Rolf Stucker, Zürich, und Linda Camenisch, Wallisellen, betreffend Bezirksbehörden/öffentlich-rechtliche Anstalten: Bereinigung für das Feuerwehrwesen und die Statthalterämter, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 220/2011
Sitzung vom 21. September 2011
1146. Dringliche Anfrage (Bezirksbehörden / öffentlich-rechtliche Anstalten: Bereinigung für das Feuerwehrwesen und die Statthalterämter) Die Kantonsräte Philipp Kutter, Wädenswil, und Rolf Stucker, Zürich, sowie Kantonsrätin Linda Camenisch, Wallisellen, haben am 22. August 2011 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Gemäss Mitteilung vom 16. Juni 2011 hat der Regierungsrat, für viele überraschend, die Zuständigkeiten für das Feuerwehrwesen und die Statthalterämter neu geregelt. Demnach hat der Regierungsrat bestimmt, dass künftig die Sicherheitsdirektion administrativ für den Bereich Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung zuständig ist und die Direktion der Justiz und des Innern die Aufsicht über die Statthalterämter und damit indirekt die Zuständigkeit für das Übertretungsstrafrecht übernimmt. In diesem Zusammenhang stellen wir folgende Fragen:
Erwägungen
1. Gab es konkrete Anlässe oder Mängel, die eine derartige Umstrukturierung aufgedrängt haben?
2. Gestützt auf welche Organisationsanalysen wurde diese Umstrukturierung beschlossen? Können diese Analysen eingesehen werden?
3. Wurden die Statthalter vor der Verschiebung der administrativen Angliederung um eine Stellungnahme angefragt? Welche Argumente für oder gegen die Neuorganisation brachten sie vor? Inwiefern wurden die Argumentationen der Statthalter berücksichtigt?
4. Welche Kosten entstehen durch diese Organisationsänderung und welchen tatsächlichen Nutzen bringt diese Organisationsänderung für die Aufgabenerfüllung der Bezirksbehörden? Mit welchen Kosten ist insbesondere bei den Mutationen der EDV zu rechnen?
5. Der Hauptansprechpartner der Statthalterämter im Bereich Übertretungsstrafrecht ist die Polizei. Wurde dieser Aspekt bei der Neuorganisation berücksichtigt?
6. Sind hierarchische Veränderungen für die mutierten Bezirksbehörden in den neuen Direktionen geplant? Wenn ja, welche?
7. Welche organisatorischen Massnahmen sind geplant, um für die Statthalterämter die Unabhängigkeit in Bezug auf ihren verfassungsmässigen Status und insbesondere ihre Aufsichts- und Strafbehördentätigkeit zu wahren?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Philipp Kutter, Wädenswil, Rolf Stucker, Zürich, und Linda Camenisch, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet: Die Kompetenz zur Regelung der Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der Direktionen steht dem Regierungsrat zu. Er regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung. Dabei beachtet er insbesondere den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aufgaben (§ 38 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [OG RR, LS 172.1]). Gestützt auf diese Kompetenzregelung, beschloss der Regierungsrat am 15. Juni 2011 eine Bereinigung der Zuständigkeiten für das Feuerwehrwesen und die Statthalterämter und nahm gleichzeitig die hierfür notwendigen Verordnungsänderungen vor (RRB Nr. 766/2011, vgl. ABl 2011, 1783 ff.). Gemäss diesem Beschluss ist seit dem 1. August 2011 die Sicherheitsdirektion (DS) für den Bereich Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung zuständig. Die Direktion der Justiz und des Innern (JI) übernimmt auf den 1. Januar 2012 die Zuständigkeit für das Übertretungsstrafrecht und die Aufsicht über die Statthalterämter. Zu Frage 1: Eine Bereinigung der Zuständigkeitsbereiche zwischen den beiden Direktionen wurde aufgrund des Sachzusammenhangs der betroffenen Aufgaben beschlossen. Für die Begründung dazu wird auf die Ausführungen in RRB Nr. 766/2011 verwiesen. Dass die Übertretungsstrafbehörden und die Staatsanwaltschaften sinnvollerweise unter der gleichen Direktion zusammengefasst werden, ergibt sich ferner auch aus dem Umstand, dass die meisten anderen Kantone diese beiden Behörden gar nicht trennen. Zu Frage 2: Der Entscheid zur Bereinigung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Sicherheitsdirektion und der Direktion der Justiz und des Innern beruht massgeblich auf einer Aufgabenanalyse in den betreffenden Bereichen. Diese erfolgte unter Berücksichtigung der Schnittstellen der verschiedenen Aufgaben der beiden Direktionen. Die Analyse dazu lieferten die mehrfach ergangenen Regierungsratsbeschlüsse in dieser Sache (vgl. Beantwortung der Frage 3).
Zu Frage 3: Die gemeinsame Angliederung der Statthalterämter und der Bezirksräte an eine Direktion wurden seit Jahren immer wieder diskutiert. So war die Unterstellung der beiden, am selben Ort tätigen Bezirksbehörden unter dieselbe Direktion bereits im Sanierungsprogramm San 04 ein Thema (Vorlage 4104), wobei die Statthalter mehrmals die Möglichkeit hatten, sich zur geplanten Zusammenlegung zu äussern. Im Rahmen des Sanierungsprogramms San 10 wurde das Thema erneut aufgegriffen. Da eine genauere Klärung der Sachlage keine bedeutsamen finanziellen Vorteile einer Zusammenlegung erkennen liess, wurde unter dem Blickwinkel der Sanierung der Staatsfinanzen auf eine Umsetzung dieser Massnahme verzichtet. Indessen wurden die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern beauftragt, die Zusammenlegung im Lauf der nächsten Legislatur erneut zur Diskussion zu stellen. Die Zusammenlegung der Bezirksbehörden unter eine Direktion war somit als Idee keinesfalls neu, als der Regierungsrat im Juni 2011 die Bereinigung der Zuständigkeitsbereiche beschloss. Auch waren die Argumente, die für oder gegen eine Unterstellung der Bezirksbehörden unter eine Direktion sprechen, bekannt. Auf eine erneute Anhörung der Statthalter wurde daher verzichtet. Dieser Umstand wurde seitens der Statthalter beanstandet und nachträglich im Rahmen der Statthalterkonferenz vom 12. Juli 2011 mit Vertretungen der beiden betroffenen Direktionen aufgearbeitet. Die Statthalter nahmen hierbei den Standpunkt der Direktionen zur Kenntnis und erklärten, dass das Thema für sie damit erledigt sei. Zu Frage 4: Bezüglich Kosten für die Bereinigung der Zuständigkeitsbereiche sowie künftiger Synergien bei der Aufgabenerfüllung wird auf die Ausführungen in RRB Nr. 766/2011 verwiesen. Die erwarteten Einsparungen im Bereich der IT ergeben sich aus der gemeinsamen «Versorgung» der Statthalterämter und Bezirksratskanzleien durch die Direktion der Justiz und des Innern. Zu Frage 5: Die Schnittstellen zwischen den Statthalterämtern und der Polizei wurden berücksichtigt. Der notwendige Austausch zwischen den beiden Behörden ist auch künftig gewährleistet. Zu Frage 6: Wie sich aus RRB Nr. 766/2011 ergibt, sind mit der Revision der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung (VOG RR, LS 172.11) keine «hierarchischen Veränderungen» für die Statthalterämter verbunden. Diese bilden auch bei der Direktion der Justiz und des Innern administrativ angegliederte Bereiche.
Wie gegenüber den Statthaltern bereits festgehalten wurde, sind gegenwärtig auch auf Stufe der direktionsinternen Organisationsregeln keine bedeutsamen «hierarchischen Veränderungen» geplant. Der genaue Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen für die Revision der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV; LS 172.110.1) auf den 1. Januar 2012 bildet zurzeit noch Gegenstand der Besprechungen zwischen der Direktion der Justiz und des Innern und den Statthaltern. Zu Frage 7: Es kann auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen werden. Die zürcherischen Bezirke sind keine autonomen Verwaltungs- und Gerichtseinheiten des Kantons. Es sind kantonale Behörden, die für den jeweiligen Bezirk für die Erfüllung kantonaler Aufgaben zuständig sind (Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 80 N 4). Die Statthalterämter unterstehen als Bezirksbehörde der Aufsicht durch den Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 OG RR, vgl. auch Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, §§ 148 N 1 und 149 N 1; Jaag, Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich, ZBl 94/1993 530 ff., 548). Sie erstatten denn auch der vorgesetzten Behörde jährlich Bericht über ihre Tätigkeit (§ 8 Bezirksverwaltungsgesetz, LS 173.1). Einzig im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit sind die Bezirksbehörden an keine Weisungen gebunden (§ 3 Bezirksverwaltungsgesetz).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi