RRB Nr. 1147/2016
Anfrage Barbara Schaffner, Otelfingen, Thomas Wirth, Hombrechtikon, und Hans Wiesner, Bonstetten, betreffend Stand der Umsetzung von Zonen für erneuerbare Energien (PBG § 78a), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 305/2016
Sitzung vom 30. November 2016
1147. Anfrage (Stand der Umsetzung von Zonen für erneuerbare Energien [PBG § 78a]) Kantonsrätin Barbara Schaffner, Otelfingen, sowie die Kantonsräte Thomas Wirth, Hombrechtikon, und Hans W. Wiesner, Bonstetten, haben am 26. September 2016 folgende Anfrage eingereicht: Am 9. Februar 2014 hat das Volk in einer Referendumsabstimmung beschlossen, den Gemeinden das Recht zu geben, in der Bau- und Zonenordnung Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu treffen. In diesem Zusammenhang interessiert, ob dieses neue Recht schon genutzt wurde. Wir bitten deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie wurden die Gemeinden über diese Änderung des PBG informiert? Erfolgte diese Information einmalig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung oder werden Gemeinden mit anstehenden Zonenplanrevisionen gezielt darauf hingewiesen?
2. Wie viele Gemeinden haben seit der PBG-Änderung ihre Zonenpläne revidiert? Wie viele und welche haben eine Bestimmung gemäss PBG § 78a in ihrem Zonenplan eingeführt?
3. In welchen Gemeinden stehen in den nächsten 1–2 Jahren Zonenplanrevisionen an?
4. Gedenkt der Regierungsrat, diese Gemeinden auf die Möglichkeit der Zonen zur Nutzung erneuerbarer Energien hinzuweisen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Barbara Schaffner, Otelfingen, Thomas Wirth, Hombrechtikon, und Hans W. Wiesner, Bonstetten, wird wie folgt beantwortet: Gemäss § 78a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; LS 700.1) können im kommunalen Zonenplan Gebiete bezeichnet werden, in denen gegenüber den kantonalen Vorschriften strengere Anforderungen in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien festgeschrieben sind. Dabei kann die Gemeinde nicht die Art der Energieträger, sondern lediglich den Anteil an erneuerbaren Energien, der zu nutzen ist, vorgeben. Die Änderung wurde auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt.
Heute legt der Kanton die Grenzwerte für die energietechnische Qualität der Gebäudehülle und die Energieeffizienz der Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser fest. Bei Neu- und Umbauten hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Während sich die Vorschriften für Umbauten hauptsächlich auf die Dicke der Wärmedämmung beschränken, bestehen für Neubauten umfassendere Anforderungen. So muss sich die Bauherrschaft bei Neubauten entweder für eine sehr gute Wärmedämmung oder aber für eine gute Wärmedämmung und den zusätzlichen Einsatz erneuerbarer Energien entscheiden. Mit dem neuen § 78a PBG haben die Gemeinden die Möglichkeit, weitergehende Anforderungen zu stellen. Die Umsetzung in der Bau- und Zonenordnung kann z. B. erfolgen durch eine Senkung der kantonalen Vorgabe von 80% an den zu erfüllenden Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien für den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser bei Neubauten (§ 10a Energiegesetz; LS 730.1). Denkbar ist auch die Vorgabe einer aus erneuerbaren Energien zu erbringenden Energiemenge, z. B. 1 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche. Nicht im Sinne von § 78a PBG ist beispielsweise eine Vorschrift, dass jedes neue Gebäude eine Warmwassersolaranlage mit mindestens 5 m2 Absorberfläche haben muss. Zu Frage 1: Mittels Rundschreiben der Baudirektion vom 30. März 2015 an die politischen Gemeinden wurde über die Änderung des Planungs- und Baugesetzes informiert. Dabei wurden die neuen Kompetenzen der Gemeinden gemäss § 78a PBG erläutert. Zudem wird in der Broschüre des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft «Energie in den Gemeinden» (Stand Mai 2015) auf die Möglichkeit zur Schaffung von nutzungsplanerischen Bestimmungen gemäss § 78a PBG hingewiesen. Zu Frage 2: Im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis Ende Oktober 2016 wurden 80 Nutzungsplanungen genehmigt. Bisher hat noch keine Gemeinde eine Bestimmung gestützt auf § 78a PBG eingeführt. Zu Frage 3: Dem Regierungsrat ist nicht bekannt, wann die Gemeinden ihre kommunalen Nutzungsplanungen einer Revision unterziehen. Mit der Inkraftsetzung des geänderten Planungs- und Baugesetzes betreffend Harmonisierung der Baubegriffe, das der Kantonsrat am 14. September 2015 beschlossen hat (Vorlage 5059), werden die Gemeinden verpflichtet, innert acht Jahren ihre Bau- und Zonenordnungen an diese Gesetzesänderung
anzupassen. Ob in diesem Zuge die Gemeinden auch die Einführung von nutzungsplanerischen Bestimmungen gemäss § 78a PBG ins Auge fassen, liegt in der Kompetenz der Gemeinden.
Zu Frage 4: Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Gemeinden aufgrund der gemäss Frage 1 erfolgten Informationen ausreichend Kenntnis über ihre Regelungskompetenz in der kommunalen Nutzungsplanung haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf einen einzelnen Gesichtspunkt der nutzungsplanerischen Regelungsmöglichkeiten ein besonderes Augenmerk zu richten ist. Die zuständigen kantonalen Fachstellen beraten die Gemeinden auf Anfrage über eine mögliche und zweckmässige Umset-
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi