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Haftungsgesetz, Änderung, Haftung im Bereich des Handelsregisterwesens, Inkraftsetzung

RRB Nr. 1153/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 23. Okt. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1153-2013/de/haftungsgesetz-anderung-haftung-im-bereich-des-handelsregisterwesens-inkraftsetzung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1153/2013

Haftungsgesetz, Änderung, Haftung im Bereich des Handelsregisterwesens, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013

1153. Haftungsgesetz (Änderung vom 8. Juli 2013; Haftung im Bereich

Erwägungen

des Handelsregisterwesens), Inkraftsetzung Am 8. Juli 2013 hat der Kantonsrat die Änderung von § 5 des Haftungsgesetzes beschlossen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig (ABl 2013-09-27), weshalb der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen hat (§ 10 Abs. 2 Publikationsgesetz; LS 170.5). Da es sich um die Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens handelt, ist die Änderung möglichst bald in Kraft zu setzen. Dies ist auf den 1. Januar 2014 möglich.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Haftungsgesetzes vom 8. Juli 2013 wird auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi