RRB Nr. 1154/2019
Motion Katrin Cometta-Müller, Winterthur, Sylvie Matter, Zürich, und Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon, betreffend Steuerabzug der tatsächlichen Kinder-Betreuungskosten, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 313/2019
Sitzung vom 4. Dezember 2019
1154. Motion (Steuerabzug der tatsächlichen Kinder-
Erwägungen
Betreuungskosten) Die Kantonsrätinnen Katrin Cometta-Müller, Winterthur, und Sylvie Matter, Zürich, sowie Kantonsrat Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon, haben am 30. September 2019 folgende Motion eingereicht: Das Steuergesetz soll dahingehend geändert werden, dass die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes mit je bis zu 20 000 Franken von den Einkünften abgezogen werden können (Änderung von § 31 Abs. 1 lit. j Steuergesetz des Kantons Zürich, LS 631.1). Die Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Es können weiterhin nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder geltend gemacht werden. Begründung: Die hohen Kosten für Kinderbetreuung stellen für Familien eine grosse Belastung dar und sind erwiesenermassen mit ein Grund für die tiefe Erwerbstätigkeit v. a. von Frauen. Derzeit sind auf Bundesebene wie auch im Kanton Zürich lediglich 10 100 Franken steuerlich abzugsfähig. Auf Ebene Bund soll das nun im Zusammenhang mit der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI) korrigiert werden, im Kanton Zürich war dieses Anliegen zuletzt knapp nicht mehrheitsfähig. Der Kanton Uri kennt bereits einen unbegrenzten Steuerabzug für Drittbetreuungskosten. Die Beschränkung des heutigen Steuerabzugs mit einer relativ tiefen Obergrenze trifft vor allem Familien mit (mehreren) Kleinkindern, in denen die Eltern einen hohen Erwerbsumfang haben. Bei Besserverdienenden fallen die Betreuungskosten zudem oft höher aus, weil sie nur gering oder gar nicht subventioniert werden. Die negativen Erwerbsanreize, insbesondere für gut qualifizierte Mütter, sollen mit der Erhöhung der Obergrenze reduziert werden. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. die Erhöhung des Beschäftigungsgrads soll sich finanziell lohnen. Dies führt zu einer besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials, zur Belebung des Arbeitsmarkts und letztlich zur Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird damit verbessert und Familien mit Kleinkindern werden steuerlich entlastet.
Der Abzug soll so ausgestaltet werden, dass die Kosten an die effektiv nötigen Betreuungskosten gekoppelt sind und keine «Luxuslösungen» unterstützen. Die Kinderdrittbetreuung hat durch ausgebildetes und adäquat entlöhntes Fachpersonal zu erfolgen. Kurzfristig hat ein Kinderdrittbetreuungsabzug, der die tatsächlichen Kosten abbildet, steuerliche Mindereinnahmen zur Folge. Auf längere Sicht ist aber davon auszugehen, dass der Abzug aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse steuerlich kompensiert wird oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert (vgl. Analyse der eidg. Steuerverwaltung).
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Katrin Cometta-Müller, Winterthur, Sylvie Matter, Zürich, und Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon, wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss § 31 Abs. 1 lit. j des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) können die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10 100, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Dieser Abzug für die Drittbetreuung von Kindern (Drittbetreuungskostenabzug) wurde auf den 1. Januar 2013 von Fr. 6500 auf Fr. 10 100 erhöht. Es fand damit eine Angleichung an das Recht der direkten Bundessteuer statt, das ebenfalls einen Drittbetreuungskostenabzug von höchstens Fr. 10 100 vorsieht (Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auf Bundesebene hat der Bundesrat im Rahmen der Fachkräfteinitiative im September 2016 eine Vorlage in Auftrag gegeben. Gemäss dieser Vorlage sollen Eltern die Kosten für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung bei der direkten Bundessteuer bis höchstens Fr. 25 000 pro Kind vom Einkommen abziehen können. Damit soll dem Mangel an inländischen Fachkräften entgegengewirkt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden. Mit Postulat KR-Nr. 398/2016 betreffend Drittbetreuungskosten von Kindern (Änderung des Steuergesetzes) wurde darauf der Regierungsrat eingeladen, für den Kanton Zürich ebenfalls die Erhöhung des Drittbetreuungskostenabzugs auf Fr. 25 000 zu prüfen. Der Regierungsrat hat in seiner Stellungnahme zum Postulat mit Hinweis auf die 2013 erfolgte Erhöhung des Drittbetreuungskostenabzugs und die Vorlage auf Bundesebene festgehalten, dass eine Neubeurteilung der Höhe des Drittbetreuungskostenabzugs erst dann vorzunehmen sei, wenn Klarheit darüber bestehe, ob und in welchem Umfang der Drittbetreuungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer und in den anderen Kantonen infolge der vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Vorlage erhöht werde. Die Überweisung des Postulats wurde darauf am 3. April 2019 vom Kantonsrat abgelehnt. Auf Bundesebene haben die eidgenössischen
Räte nun am 27. September 2019 die Vorlage 18.050 «Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten» und damit die Erhöhung des Drittbetreuungskostenabzugs für die direkte Bundessteuer auf Fr. 25 000 angenommen. Bis zum 16. Januar 2020 läuft jedoch noch die Referendumsfrist zu dieser Gesetzesänderung. Die Motion verlangt eine Gesetzesvorlage mit einer Erhöhung des maximalen Drittbetreuungskostenabzugs auf Fr. 20 000 pro Kind. Wie in der Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 398/2016 ausgeführt, ist es sinnvoll, zuerst die Rechtsgültigkeit der Gesetzesänderung auf Bundesebene und die Reaktion in anderen Kantonen abzuwarten und dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Drittbetreuungskostenabzug im Kanton Zürich zu erhöhen ist. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Gesetzesänderung mit einer festgelegten Höhe des Drittbetreuungskostenabzugs ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 313/2019 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli