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Anfrage Hans-Peter Häring, Wettswil, Heinz Kyburz, Männedorf, und Ruth Kleiber, Winterthur, betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen, Beantwortung

RRB Nr. 1161/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 23. Okt. 2013

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1161/2013

Anfrage Hans-Peter Häring, Wettswil, Heinz Kyburz, Männedorf, und Ruth Kleiber, Winterthur, betreffend Schwangerschaftsberatungsstellen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 266/2013

Sitzung vom 23. Oktober 2013

1161. Anfrage (Schwangerschaftsberatungsstellen) Die Kantonsräte Hans-Peter Häring, Wettswil a. A., und Heinz Kyburz, Männedorf, sowie Kantonsrätin Ruth Kleiber, Winterthur, haben am 26. August 2013 folgende Anfrage eingereicht: Im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 2 lit. a KV und der Änderung der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 6. Oktober 2010 stellen wir dem Regierungsrat die folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele anerkannte Beratungsstellen gibt es im Kanton Zürich und wo werden diese publiziert?

2. Besteht eine Verpflichtung der Beratungsstellen, Schwangere auf die Unterstützungsangebote bei einer Geburt hinzuweisen? Ist die Unabhängigkeit dieser Beratungsstellen gewährleistet oder werden Beratung und Abtreibung von den gleichen Ärzten vorgenommen?

3. In § 7 der VO heisst es, es werden in der Regel keine Staatsbeiträge gewährt. Gibt es Beratungsstellen, die ausnahmsweise Staatsbeiträge erhalten? Könnte sich der Regierungsrat vorstellen, dass Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt werden?

4. Ist die Verwendung des Manuals der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe für das Beratungsgespräch obligatorisch?

5. Wenn ja, werden diese auch vom Kantonsärztlichen Dienst gem. § 8 VO kontrolliert?

6. Welche Aufsichtsfunktionen übt der Kantonsärztliche Dienst in diesem Bereich noch weiter aus?

7. Welche Massnahmen haben Kanton und Gemeinden gem. Art. 19 Abs. 2, lit. a. getroffen, damit Eltern nach der Geburt nicht in eine Notlage geraten?

8. Warum figuriert die Reduktion der Anzahl Abtreibungen nicht unter den langfristigen Zielen des Regierungsrates? 2012 wurden gemäss Bundesamt für Statistik im Kanton Zürich 2068 Kinder abgetrieben.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Häring, Wettswil a. A., Heinz Kyburz, Männedorf, und Ruth Kleiber, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Der Abbruch einer Schwangerschaft ist im Rahmen von Art. 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) legal. In den ersten zwölf Schwangerschaftswochen genügt gemäss Abs. 2 von Art. 119 StGB ein schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Eingriff durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird, die oder der mit der Frau persönlich ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten hat. Für die Beratungsgespräche wird von der Gesundheitsdirektion entsprechend den Bestimmungen im StGB der Leitfaden Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Adoption – Beratungsstellen im Kanton Zürich zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche ist der Abbruch der Schwangerschaft dann straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann, wobei die Gefahr umso grösser sein muss, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist (Art. 119 Abs. 1 StGB). Die Grundlagen über die Schwangerschaftsberatung finden sich im Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und die gestützt darauf erlassene Ausführungsverordnung (Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen; SR 857.51). Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes haben die Schwangere und der Kindesvater Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe. Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert. Die Kantone werden in Abs. 3 von Art. 1 dazu verpflichtet, Schwangerschaftsberatungsstellen entweder selbst zu errichten, bestehende anzuerkennen oder für die Errichtung und den Betrieb private Organisationen heranzuziehen. Art. 2 der Verordnung verpflichtet die Kantone, jede Anerkennung einer Schwangerschaftsberatungsstelle und jeweils auf Jahresende ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen zu veröffentlichen.

Auf Stufe Kanton werden diese Regelungen in der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (LS 857.5) weiter ausgeführt. Gemäss § 2 der Verordnung werden die Schwangerschaftsberatungsstellen Spitälern mit einer gynäkologischen Abteilung angegliedert. Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere die medizinische Beratung der Schwangeren, die Vermittlung medizinischer Betreuung, eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen und die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleistungen (§ 3). Der Kantonsärztliche Dienst könnte auf Gesuch hin weitere private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen, sofern diese über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste verfügen. An deren Kosten werden in der Regel aber keine Staatsbeiträge gewährt (§ 7). Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind verpflichtet, dem Kantonsärztlichen Dienst jährlich Bericht über Organisation, personelle Zusammensetzung und Tätigkeit zu erstatten (§ 8). Publikationsorgan für die Veröffentlichungen nach Art. 2 der Bundesverordnung ist im Kanton Zürich gemäss § 9 das Amtsblatt. Zu Frage 1: Im Kanton Zürich gibt es derzeit zehn anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen. Sie sind alle einem Spital mit einer gynäkologischen Abteilung angegliedert. Das Verzeichnis wird jährlich im Amtsblatt publiziert (letztmals ABl 2012-11-02) und dem Bund entsprechend der Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen zur Kenntnis gebracht. Das Verzeichnis ist auch auf der Homepage der Gesundheitsdirektion veröffentlicht. Zu Frage 2: Ja. Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben über die privaten und öffentlichen Hilfsangebote, auf die bei Fortsetzung der Schwangerschaft gezählt werden kann, zu orientieren. Zur Frage, ob Beratung und Abtreibung von den gleichen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, wurden beim Universitätsspital Zürich, beim Stadtspital Triemli, beim Spital Limmattal und beim Spital Bülach Informationen eingeholt. In diesen Spitälern wird darauf geachtet, dass Beratungsgespräch und Eingriff möglichst nicht von der gleichen Ärztin oder dem gleichen Arzt vorgenommen werden. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht indessen nicht. In diesem Zusammenhang

sei darauf hingewiesen, dass die Gesundheitsdirektion in ihren «Richtlinien für den straflosen Schwangerschaftsabbruch nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)» ursprünglich für Schwangerschaftsabbrüche nach der zwölften Schwangerschafts- woche eine Zweitbeurteilung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt vorschrieb, die oder der eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage der betroffenen Frau hätte bestätigen sollen. Diese Regelung wurde indessen vom Bundesgericht im Oktober 2003 unter Hinweis auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts aufgehoben (BGE 129 I 402). Zu Frage 3: Es gibt keine Beratungsstellen, die Staatsbeiträge erhalten. Gemäss den geltenden Richtlinien des Lotteriefonds können keine Betriebsbeiträge aus diesem Fonds ausgerichtet werden. Zu Fragen 4 und 5: Das Manual der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe ist ein Leitfaden für die Gesprächsführung in den Schwangerschaftsberatungsstellen. Seine Verwendung ist nicht obligatorisch. Die in der Beantwortung der Frage 2 erwähnten Spitäler verwenden aber das Manual oder haben darauf beruhende, eigene Gesprächsunterlagen erarbeitet. Zu Frage 6: Die Kantone haben gemäss Art. 3 Bst. c der Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen den Bundesbehörden Tätigkeitsberichte der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Der Kantonsärztliche Dienst fordert jährlich die entsprechenden Berichte der Schwangerschaftsberatungsstellen ein und leitet sie an die Organisation Sexuelle Gesundheit Schweiz weiter. Sexuelle Gesundheit Schweiz, die schweizerische Dachorganisation der Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit in Beratung und Bildung sowie der Fachverbände in diesen Berufsgruppen, sammelt im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) die Tätigkeitsberichte aus den Kantonen. Zu Frage 7: Soweit Eltern nach der Geburt eines Kindes in eine wirtschaftliche Notlage geraten und ihr Existenzminimum auch mittels vorgelagerter Sozialleistungen wie z. B. Familienzulagen oder Kleinkinderbetreuungsbeiträgen nicht decken können, haben sie gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Zu Frage 8: Die Schwangerschaftsabbruchsrate ist in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bereits sehr tief. Im Jahr 2012 waren pro

1000 Frauen zwischen 15 und 44 Jahren 6,7 Schwangerschaftsabbrüche zu verzeichnen; im Vergleich hierzu belief sich die Abbruchrate in Schweden auf 20,8 (Zahlen für 2009), in England auf 17,0 (Zahlen für 2009), in Frankreich auf 16,8 (Zahlen für 2007), in Italien auf 10,3 (Zah- len für 2008) und in Deutschland auf 7,1 (Zahlen für 2010). Im Kanton Zürich entfielen 2012 auf 1000 Frauen zwischen 15 und 44 Jahren 7,2 Schwangerschaftsabbrüche, was im Vergleich mit anderen städtisch geprägten Kantonen (Genf: 13,8; Basel-Stadt: 8,3) ebenfalls einem tiefen Wert entspricht. Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine liberale Lösung des Schwangerschaftsabbruchs entschieden. Das im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben Mögliche und Sinnvolle wird im Kanton Zürich, wie die erwähnten Zahlen zeigen, umgesetzt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 119 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.