Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Strassen, Küsnacht, 710 Schiedhaldenstrasse, Chuesenbach bis Schiedhaldenstrasse 58, Strasseninstandsetzung mit Kurvenverbreiterung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe

RRB Nr. 1163/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 4. Okt. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1163-2023/de/strassen-kusnacht-710-schiedhaldenstrasse-chuesenbach-bis-schiedhaldenstrasse-58-strasseninstandsetzung-mit-kurvenverbreiterung-projektfestsetzung-behandlung-einsprachen-gebundene-und-neue-ausgabe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1163/2023

Strassen, Küsnacht, 710 Schiedhaldenstrasse, Chuesenbach bis Schiedhaldenstrasse 58, Strasseninstandsetzung mit Kurvenverbreiterung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2023

1163. Strassen (Küsnacht, 710 Schiedhaldenstrasse, Chuesenbach bis Schiedhaldenstrasse 58, km 0.150–0.850, Strasseninstandsetzung mit Kurvenverbreiterung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Schiedhaldenstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Küsnacht zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 710 geführt. Auf dem Abschnitt Chuesenbach bis Schiedhaldenstrasse 58 ist die Strasse in einem schlechten Zustand und muss zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Neben baulichen Massnahmen ist die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Küsnacht sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (einheitliche Fahrbahnbreite, Einbau eines lärmarmen Deckbelags) und der Gehwege; – Ausgestaltung als Kernfahrbahn mit einseitigem Radstreifen bergwärts; – Verbreiterung der Kurve im Bereich Buckwiesstrasse; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Neuerstellung einer Verkehrsmessstelle bei km 0.375; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 7. Januar bis 7. Februar 2022. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten.

Diese Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Einsprache vom 7. Februar 2022 Es sei das Strassenbauprojekt betreffend Schiedhaldenstrasse (Bereich zwischen Chuesenbach und Schiedhaldenstrasse 58) im Sinne der nachfolgenden Anträge 2 bis 8 zu ergänzen und anschliessend erneut öffentlich aufzulegen (Antrag 1). Hinsichtlich der geforderten Ergänzung des Strassenbauprojekts wird auf die jeweilige Beurteilung der Anträge 2 bis 8 verwiesen. Mit dem ergänzten Projekt werden die dem Anlagenhalter zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung grundsätzlich ausgeschöpft. Auf eine erneute Auf‌lage des Strassenbauprojekts wird unter diesen Voraussetzungen verzichtet. Antrag 1 ist insoweit abzuweisen. Es sei auf die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV auf der Schiedhaldenstrasse (Bereich zwischen Chuesenbach und Schiedhaldenstrasse 58) zu verzichten bzw. es seien die gestützt auf das LSP 2011 erteilten Erleichterungen zu widerrufen und es seien Massnahmen an der Quelle gemäss den nachstehenden Anträgen 3 bis 8 anzuordnen (Antrag 2). Bezüglich der geforderten Massnahmen an der Quelle wird auf die jeweilige Beurteilung der Anträge 3 bis 8 verwiesen. Die zu gewährenden Erleichterungen sind unter Berücksichtigungen der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen anzupassen. Antrag 2 ist insoweit gutzuheissen. Es sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Schiedhaldenstrasse (Bereich zwischen Chuesenbach und Schiedhaldenstrasse 58) von 50 km/h auf 30 km/h herabzusetzen (Antrag 3). Für die Anordnung von Temporeduktionen ist die Kantonspolizei zuständig. Über den Antrag auf Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher im vorliegenden Beschluss mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Begehren wurde der Kantonspolizei zum koordinierten Entscheid hinsichtlich der strassenbaulichen Lärmschutzmassnahmen übermittelt. Gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023 ist zwischen der Verzweigung Alte Landstrasse und der Schiedhaldenstrasse 50 die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Sofern durch Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Antrag 3 die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden

können, sei auf der Schiedhaldenstrasse (Bereich zwischen Chuesenbach und Schiedhaldenstrasse 58) neben der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zusätzlich ein lärmmindernder Strassenbelag einzubauen (Antrag 4). Eventualiter (zu Antrag 3): Sofern die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Antrag 3 aus zwingenden Gründen nicht umsetzbar ist, sei auf jeden Fall ein lärmmindernder Strassenbelag einzubauen (Antrag 5).

Im Projektperimeter ist der Einbau eines lärmarmen Deckbelags vorgesehen. Die Anträge 4 und 5 sind gutzuheissen. Soweit für eine Reduktion der übermässigen Lärmbelastung erforderlich, seien weitere verhältnismässige Massnahmen der Emissionsbegrenzung zu ergreifen (Antrag 6). Mit der vorgesehenen Kombination von Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Einbau eines lärmarmen Deckbelags werden die dem Anlagenhalter zur Verfügung stehenden verhältnismässigen Massnahmen an der Quelle ausgeschöpft. Auch verhältnismässige Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg stehen nicht ergänzend zur Verfügung. Antrag 6 ist abzuweisen. Soweit zur Durchsetzung der herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit gemäss Antrag 3 erforderlich, seien neben der nötigen Signalisation (Strassenschilder und Bodenmarkierungen) geeignete flankierende, verkehrsberuhigende und -verflüssigende sowie den Langsamverkehr schützende bauliche Massnahmen zu ergreifen (Antrag 7). Die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h wird wiederholt. Die vorgesehene Ausgestaltung der Schiedhaldenstrasse als Kernfahrbahn mit einseitigem Radstreifen begünstigt sodann die Einhaltung von Tempo 30. Weitere Massnahmen sind unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten zur Durchsetzung von Tempo 30 voraussichtlich nicht notwendig. Bauliche Massnahmen wie Rabatten oder Einengungen fallen ohnehin ausser Betracht, da diesfalls Busse und LKW nicht kreuzen könnten sowie kein Radstreifen markiert werden könnte. Schwellen oder Kissen etwa würden zusätzlichen Lärm verursachen. Das Anbringen von Bodenmarkierungen kann bei Bedarf vertieft überprüft werden. Antrag 7 ist daher abzuweisen. In jedem Fall sei ein Verkehrsgutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 SSV einzuholen (Antrag 8). Ein entsprechendes Gutachten wurde eingeholt. Antrag 8 ist als gegenstandslos abzuschreiben. b) Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer Kat.-Nr. , Einsprache vom 4. Februar 2022 Die Einsprechenden beantragen, es sei das Projekt in der vorliegenden Fassung abzulehnen. Alternativ sei das Projekt erst zu genehmigen, wenn die ausgeführten Punkte hinsichtlich Verkehrssicherheit, Fussgängersicherheit, Gesundheitsschutz sowie Emissionsschutz gelöst bzw. optimiert seien. Auf der Schiedhaldenstrasse verläuft die Velo-Hauptverbindung

Nr. 06_105 zwischen Küsnacht und Zumikon. Infolge fehlender Veloinfrastruktur ist im kantonalen Velonetzplan eine Schwachstelle ausgewiesen. Dank der geplanten Verbreiterung der Strasse im Kurvenbereich kann bergwärts durchgehend ein Radstreifen markiert werden. Mit 1,8 m Breite ist dieser nicht überdimensioniert. Gemäss den gel- tenden Standards Veloverkehr wäre infolge der Steigung vielmehr noch ein Zuschlag zu berücksichtigen. Auch ohne diesen Zuschlag stellt der durchgehende Radstreifen gegenüber dem bisherigen Mischverkehr eine wesentliche Verbesserung dar. Gemäss anwendbarer Norm zur Verbreiterung der Fahrbahn in Kurven sind Kurvenverbreiterungen grundsätzlich am Innenrand anzufügen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass der Landerwerb auf der Strassenseite der Einsprechenden notwendig wird. Der Landbedarf wird reduziert, indem die Fahrbahn im Abschnitt km 0.150 bis km 0.655 zum Gehweg hin verschoben wird, wodurch sich dieser von heute 2,5 m auf 2 m verschmälert. Die notwendig werdenden Anpassungen an der Löffelsteinmauer und Lärmschutzwand beeinflussen deren Funktionalität nicht. Die von den Einsprechenden vorgeschlagene Variante mit Kurvenverbreiterung am Aussenrand fällt bereits aus konstruktiver Sicht ausser Betracht. Durch die vorgeschlagene Verschmälerung des Gehwegs auf 1,5 m Breite im Abschnitt vor der Einmündung Buckwiesstrasse verschlechtert sich sodann der Fussgängerschutz. Der, gemäss heutigem Bestand, ebenfalls nur 1,5 m Breite Gehweg nach der Einmündung Buckwiesstrasse wurde im Rahmen der «Road Safety Inspection» als Defizit erkannt. Im Weiteren leistet ein Radstreifen von lediglich 1 m Breite, wie es die Einsprechenden vorschlagen, Velofahrenden keinen ausreichenden Schutz. Auch der Landbedarf verändert sich beim Alternativvorschlag der Einsprechenden nicht massgeblich, sondern verschiebt sich lediglich teilweise auf andere Liegenschaften, verbunden mit Anpassungsarbeiten an Stützmauern. Der Anpassungsbedarf an der Löffelsteinmauer entfällt gleichzeitig nicht vollständig. Die vorstehende Beurteilung gilt im Wesentlichen gleichermassen für die von den Einsprechenden im Rahmen der Einigungsverhandlungen vorgeschlagene hälftige Verbreiterung je auf der Kurveninnen- bzw. -aussenseite. Auch diese Lösung widerspricht den technischen Vorgaben und bietet überdies keine massgeblichen Vorteile gegenüber der geplanten Variante. Insgesamt

erscheint der geplante Eingriff in die Eigentumsrechte der Einsprechenden als verhältnismässig. Den geäusserten Sicherheitsbedenken der Einsprechenden ist entgegenzuhalten, dass gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023 unter anderem im Kurvenbereich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h vorgesehen ist. Hinsichtlich der Durchsetzung des neuen Temporegimes kann auf die Ausführungen zur Einsprache a) Antrag 7 verwiesen werden. Die Temporeduktion dient insbesondere auch dem Lärmschutz. Zusammen mit dem vorgesehenen Einbau eines lärmarmen Deckbelags können künftig die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) im Bereich der Liegenschaft der Einsprechenden eingehalten werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Projekt wie vorgesehen, unter Berücksichtigung ergänzender Lärmschutzmassnahmen, festzusetzen ist. Die Einsprache ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 14. Juli 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 190 000 Bauarbeiten 2 980 000 Nebenarbeiten 990 000 Technische Arbeiten 390 000 Total 4 550 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 235 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 1 315 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 4 550 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 550 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 71% 3 235 000 3 235 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50120 00000 5% 230 000 230 000 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50130 00000 24% 1 085 000 1 085 000 Fahrradanlagen Total 100% 3 235 000 1 315 000 4 550 000 Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 44 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Betrag Anteil Zinsen Abschrei- Baukosten (0,75%) bungssatz in Franken in Franken in Franken Verkehrseinrichtungen 17% 230 000 1 000 5,0% 12 000 Fahrradanlagen 83% 1 085 000 4 000 2,5% 27 000 Zwischentotal 5 000 39 000 Total 100% 1 315 000 44 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-74002, Küsnacht, 710 Schiedhaldenstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt Strasseninstandsetzung mit Kurvenverbreiterung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 710 Schiedhaldenstrasse in der Gemeinde Küsnacht wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 0412/2012 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährten Erleichterungen werden gemäss den bei den Akten liegenden Erleichterungsanträgen vom 5. September 2023 angepasst.

III. Die Einsprache von , wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten bzw. sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

IV. Die Einsprache der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer Kat.-Nr. wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

V. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 235 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 1 315 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 4 550 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

VI. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)

VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche

Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

X. Mitteilung an – den Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – ettlersuter Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin Looser / Rechtsanwältin Annina Dillier, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich (zuhanden von , unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]),

– (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – (unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2023 sowie der Erleichterungsanträge vom 5. September 2023 [R]), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Umweltschutz, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. November 2023, 1. November 2024, 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 16, Art. 17 und Art. 25 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.