RRB Nr. 1170/2013
Strassen, Opfikon, Erstellung Radwegverbindung, behindertengerechter Ausbau Bushaltestellen, Verbesserung Verkehrsicherheit Fussgänger, Schulwegsicherung, Instandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013
1170. Strassen (Opfikon, 351 Wallisellerstrasse)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wallisellerstrasse in Opfikon ist zwischen der Dorf- und Glatthofstrasse in einem schlechten Zustand und muss instand gesetzt werden. In diesem Abschnitt fehlt auch eine Radwegverbindung. Die Sanierung der Wallisellerstrasse kann gleichzeitig mit der Lückenschliessung des Radwegs verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger durch Querungshilfen verbessert werden. Die Anbindung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) zum Schwimmbad muss verbessert werden. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Stadt Opfikon ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Sanierung der Wallisellerstrasse von der Dorf- bis zur Glatthofstrasse (ungefähr 600 m); – Erstellung einer Radwegverbindung zwischen der Dorf- und Glatthofstrasse (beidseitige Radstreifen); – Erstellung einer neuen Bushaltestelle «Schwimmbad». Die bestehenden Bushaltestellen werden ausgebaut und behindertengerecht angepasst; – Einbau von drei Fussgängerschutzinseln; – Erneuerung der Werkleitungen durch die Stadt Opfikon. Das Bauamt der Stadt Opfikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Schreiben vom 28. September 2012 zugestimmt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 28. März bis 2. Mai 2013. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielt. Der durch Rechtsanwalt Christopher Tillman für fünf Einsprechende erhobenen Einsprache ist stattzugeben und auf den Fussgängerstreifen, das Absenken der Mittelinsel und die Abtretung von Land zu verzichten. Die Pläne wurden entsprechend angepasst. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG).
B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 das Projekt beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass es aus lärmtechnischer Sicht unbedenklich ist. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projekfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 14. Mai 2013 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 320 000 Bauarbeiten 2 485 000 Nebenarbeiten 366 000 Technische Arbeiten 279 000 Total 3 450 000
Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fahrradanlagen (55%) 1 901 000 Anteil ÖV (9%) 318 000 Beleuchtung (6%) 214 000 Fussgängeranlagen (2%) 52 000 Staatsstrassen (28%) 965 000 Total 3 450 000 Sämtliche Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 3 450 000 zu bewilligen, wovon Fr. 965 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG und Fr. 2 485 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 450 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr.
Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 1 901 000 1 901 000 Fahrradanlagen (federführend) Konto 8400.50110 80020 318 000 318 000 Staatsstrassen, Anteil ÖV Konto 8400.50110 80010 214 000 214 000 Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50100 00000 52 000 52 000 Fussgängersanlagen Konto 8400.50111 00000 965 000 965 000 Staatsstrassen Total 965 000 2 485 000 3 450 000
In dieser Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 0630/2012 bewilligte Ausgabe von Fr. 240 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 136 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (2,5%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten % Fr. Fr. % Fr. Farradanlagen 55 1 901 000 24 000 2,5 48 000 Staatsstrassen Anteil ÖV 9 318 000 4 000 2,5 8 000 Beleuchtungsanlagen 6 214 000 3 000 5,0 11 000 Fussgängeranlagen 2 52 000 700 2,5 1 300 Staatsstrassen 28 965 000 12 000 2,5 24 000 Zwischentotal 44 000 92 000 Total 100 3 450 000 136 000
Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80400, Opfikon, 351 Wallisellerstrasse, aufzunehmen. Der Anteil für Fahrradanlagen ist umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2013 mit Fr. 450 000 und im Budgetentwurf 2014 mit Fr. 3 000 000 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung der Radwegverbindung, behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen, Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger bzw. Schulwegsicherung und Instandsetzung der Staatsstrassen wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 965 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 485 000, insgesamt Fr. 3 450 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 0630/2012 wird aufgehoben.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 14. Mai 2013)
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Stadtrat Opfikon, Wallisellerstrasse 351, 8152 Opfikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), Rechtsanwalt Christopher Tillman, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich (zuhanden der Einsprechenden [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi