RRB Nr. 1171/2011
Natur- und Heimatschutzfonds, Schweizerisches Landesmuseum, Fundkonservierung und Restaurierungsarbeiten der Archäologie, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011
1171. Natur- und Heimatschutzfonds, Fundkonservierung
Erwägungen
und Restaurierungsarbeiten der Archäologie Die im Kanton Zürich gefundenen archäologischen Objekte fallen nach Art. 724 Abs. 1 ZGB (SR 210) regelmässig in das Eigentum des Kantons Zürich. Der Erhalt der Fundobjekte ist eine gesetzlich umschriebene Aufgabe gemäss § 204 PBG (LS 700.1) sowie gemäss § 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11). Die nötigen Arbeiten zur Konservierung und Restaurierung von Funden aus Metall, Holz, Knochen, Geweih und Leder sowie Textilien und Nasshölzern werden seit 1978 durch das Schweizerische Landesmuseum ausgeführt. Die durch das Schweizerische Landesmuseum erbrachten Leistungen werden seit 1997 mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds finanziert. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Landesmuseum kann die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Konservierungslabors verzichten. Seit 2001 wurden die Zahlungen nicht mehr pauschal, sondern nach Massgabe der anfallenden Arbeiten ausgerichtet. Die Kantonsarchäologie organisiert laufend zusammen mit dem Landesmuseum die anstehenden Arbeiten und stellt periodisch durch Auszahlung der entsprechenden Kredittranchen die benötigten Mittel bereit. Dieses Vorgehen ist beizubehalten. Beim Erhalt der Fundobjekte handelt es sich als Folge der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG um eine gesetzlich umschriebene Aufgabe. Die Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten erfordern ein erhebliches Fachwissen und eine hohe Ausführungsqualität. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit hat die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Labors verzichtet und könnte diese Arbeiten nur nach langwieriger Aufbauarbeit wieder selbst ausführen. Die dazu notwendigen Mittel sind somit nach § 37 lit. a CRG (LS 611) gebundene Ausgaben. Für die Jahre 2012 bis 2015 sind Beiträge von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Konto 3610 0 00000, Entschädigungen an den Bund, vorgesehen. Die entsprechenden Ausgaben sind im Budgetentwurf 2012 und im KEF 2012–2015 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die durch das Schweizerische Landesmuseum in den Jahren 2012–2015 durchzuführenden technischen Konservierungen wird eine gebundene Ausgabe von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.
II. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich unter folgenden Bedingungen abgerechnet: 1. Die Konservierungsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Kantonsarchäologie auszuführen. 2. Die ausgeführten Arbeiten sind periodisch abzurechnen.
III. Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets.
IV. Mitteilung an die Direktion des Schweizerischen Nationalmuseums, Landesmuseum Zürich, Postfach, 8023 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi