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Natur- und Heimatschutzfonds, Schweizerisches Landesmuseum, Fundkonservierung und Restaurierungsarbeiten der Archäologie, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 1171/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 28. Sept. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1171-2011/de/natur-und-heimatschutzfonds-schweizerisches-landesmuseum-fundkonservierung-und-restaurierungsarbeiten-der-archaologie-gebundene-ausgabe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1171/2011

Natur- und Heimatschutzfonds, Schweizerisches Landesmuseum, Fundkonservierung und Restaurierungsarbeiten der Archäologie, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011

1171. Natur- und Heimatschutzfonds, Fundkonservierung

Erwägungen

und Restaurierungsarbeiten der Archäologie Die im Kanton Zürich gefundenen archäologischen Objekte fallen nach Art. 724 Abs. 1 ZGB (SR 210) regelmässig in das Eigentum des Kantons Zürich. Der Erhalt der Fundobjekte ist eine gesetzlich umschriebene Aufgabe gemäss § 204 PBG (LS 700.1) sowie gemäss § 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11). Die nötigen Arbeiten zur Konservierung und Restaurierung von Funden aus Metall, Holz, Knochen, Geweih und Leder sowie Textilien und Nasshölzern werden seit 1978 durch das Schweizerische Landesmuseum ausgeführt. Die durch das Schweizerische Landesmuseum erbrachten Leistungen werden seit 1997 mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds finanziert. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Landesmuseum kann die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Konservierungslabors verzichten. Seit 2001 wurden die Zahlungen nicht mehr pauschal, sondern nach Massgabe der anfallenden Arbeiten ausgerichtet. Die Kantonsarchäologie organisiert laufend zusammen mit dem Landesmuseum die anstehenden Arbeiten und stellt periodisch durch Auszahlung der entsprechenden Kredittranchen die benötigten Mittel bereit. Dieses Vorgehen ist beizubehalten. Beim Erhalt der Fundobjekte handelt es sich als Folge der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG um eine gesetzlich umschriebene Aufgabe. Die Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten erfordern ein erhebliches Fachwissen und eine hohe Ausführungsqualität. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit hat die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Labors verzichtet und könnte diese Arbeiten nur nach langwieriger Aufbauarbeit wieder selbst ausführen. Die dazu notwendigen Mittel sind somit nach § 37 lit. a CRG (LS 611) gebundene Ausgaben. Für die Jahre 2012 bis 2015 sind Beiträge von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Konto 3610 0 00000, Entschädigungen an den Bund, vorgesehen. Die entsprechenden Ausgaben sind im Budgetentwurf 2012 und im KEF 2012–2015 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die durch das Schweizerische Landesmuseum in den Jahren 2012–2015 durchzuführenden technischen Konservierungen wird eine gebundene Ausgabe von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich unter folgenden Bedingungen abgerechnet: 1. Die Konservierungsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Kantonsarchäologie auszuführen. 2. Die ausgeführten Arbeiten sind periodisch abzurechnen.

III. Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets.

IV. Mitteilung an die Direktion des Schweizerischen Nationalmuseums, Landesmuseum Zürich, Postfach, 8023 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 724 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 204 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in