RRB Nr. 1177/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberengstringen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017
1177. Gemeindeordnung (Gemeinde Oberengstringen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und ab 1. Januar 2018 den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberengstringen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 5 Abs. 2 GO sieht vor, dass die Amtsdauer der Gemeindebehörden jeweils am 1. August beginnt. Diese Regelung lehnt sich an den Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2016 zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (Koordination Wahlen und Amtsantritt) an, der vorsah, dass die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung einen einheitlichen Zeitpunkt für den Amtsantritt von Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständigen Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt werden, festlegen. In der Schlussabstimmung vom 28. August 2017 beschloss der Kantonsrat die vorerwähnte Teilrevision und legte fest, dass die Konstituierung der betreffenden Organe auf den 1. Juli erfolgt (§ 33a Gesetz über die politischen Rechte, GPR). Diese Än- derung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 5 Abs. 2 GO steht damit im Widerspruch zu § 33a GPR und ist daher von der Genehmigung auszunehmen. Eine Ersatzbestimmung für Art. 5 Abs. 2 GO ist nicht erforderlich. b) Art. 21 Ziff. 3 lit. b GO sieht vor, dass die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte vom Gemeinderat ernannt oder angestellt wird. Art. 47 GO regelt zudem die Aufgaben und die Anstellung der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten. Die Politische Gemeinde Oberengstringen gehört dem Betreibungskreis Engstringen an. Das Betreibungsamt wird durch die Gemeinden des Betreibungskreises im Vertrag für den Betreibungskreis Engstringen geregelt (RRB Nrn. 2046/2008). Daher erübrigen sich diese Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 21 Ziff. 3 lit. b und Art. 47 GO aufzuheben. c) Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 GO sieht vor, dass der Gemeinderat die Befugnis zur Genehmigung von Abrechnungen über Kredite, bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt, übertragen kann. § 112 Abs. 3 GG sieht vor, dass die Genehmigung von Abrechnungen grundsätzlich in der Kompetenz des Budgetorgans, also der Gemeindeversammlung, liegt. § 112 Abs. 4 GG erlaubt, dass in der Gemeindeordnung vorgesehen werden kann,
dass der Gemeinderat Abrechnungen genehmigt, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt. Die Genehmigung von Abrechnungen durch den Gemeinderat stellt somit eine Ausnahme dar (Weisung des Regierungsrates vom 23. März 2016 zum Gemeindegesetz, S. 171). Der Gemeinderat darf daher diese Aufgabe nicht weiterdelegieren. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 GO im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. e) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Oberengstringen am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a–c der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 5 Abs. 2 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 21 Ziff. 3 lit. b und Art. 47 GO aufzuheben.
IV. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 GO im Sinne der Erwägung 3c anzupassen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Oberengstringen, Gemeinderatskanzlei, Zürcherstrasse 125, Postfach, 8102 Oberengstringen (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi