RRB Nr. 1184/2024
Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, Beat Bloch, Zürich, und Judith Anna Stofer, Dübendorf, betreffend Eltern bezahlen zu viel für die Verpflegung im Klassenlager, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 285/2024
Sitzung vom 20. November 2024
1184. Anfrage (Eltern bezahlen zu viel für die Verpflegung im Klassenlager) Kantonsrätin Karin Fehr Thoma, Uster, Kantonsrat Beat Bloch, Zürich, und Kantonsrätin Judith Anna Stofer, Dübendorf, haben am 9. September 2024 folgende Anfrage eingereicht: Der Preisüberwacher hat am 3. September 2024 den Bericht «Beteiligung der Eltern an den Kosten von obligatorischen Lagern und Exkursionen der Volksschule» vorgelegt. Das Fazit: Im Zürich bezahlen Eltern zu viel für die Verpflegung der Kinder in Klassenlagern und auf Exkursionen. Der Kanton Zürich hat den Elternbeitrag auf maximal 22 Franken pro Verpflegungstag für Klassenlager und mehrtägige Schulreisen festgesetzt. Gemäss Bundesgerichtsurteil 2C_206/2017: Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts – Höchstansätze für die Verpflegungsbeiträge der Eltern darf diesen nur so viel für die Verpflegung in Rechnung gestellt werden, wie sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Für das Bundesgericht bewegte sich 2017 der maximal zulässige Betrag, abhängig vom Alter, zwischen 10 und 16 Franken. Die Grünen und die Alternative Liste sahen sich deshalb dannzumal bereits veranlasst, die oben erwähnte Praxis des Kantons Zürich kritisch zu hinterfragen (s. Anfrage 151/2018 Bundesgerichtsurteil 2C-206/2017: Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts – Höchstansätze für die Verpflegungsbeiträge der Eltern). Gemäss aktuellen Zahlen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und der Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik liegt der eingesparte Verpflegungsbeitrag heute bei 8 Franken pro Tag und Kind. Damit die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts gewährleistet bleibt, darf den Eltern somit nicht mehr als dieser Betrag in Rechnung gestellt werden. Entsprechend empfiehlt der Preisüberwacher dem Kanton Zürich, die heutigen Beiträge auf maximal 8 Franken pro Schülerin/Schüler und Verpflegungstag zu senken. Es sollen dabei nur die effektiven Verpflegungstage berücksichtigt werden.
Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie stellt sich der Regierungsrat zum Bericht und zur Empfehlung des Preisüberwachers, die maximal zulässigen Elternbeiträge an die Verpflegung der Kinder bei Klassenlagern und Exkursionen zu senken und nur die effektiven Verpflegungstage zu berücksichtigen?
2. Bis wann wird die Prüfung und Umsetzung der Empfehlungen des Preisüberwachers betreffend Elternbeiträge für die Verpflegung der Kinder bei Klassenlagern und Exkursionen durch den Regierungsrat erfolgen?
3. Sieht der Regierungsrat aufgrund der erwähnten Empfehlungen des Preisüberwachers den Bedarf, die Höhe der maximalen Elternbeiträge pro Verpflegungstag bei auswärtiger Sonderschulung zu überprüfen? Falls ja, bis wann erfolgt diese Prüfung und Anpassung?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, Beat Bloch, Zürich, und Judith Anna Stofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Volksschulamt bestimmt gemäss § 11 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) den Höchstansatz für die Verpflegungsbeiträge der Eltern. Die Festlegung der tatsächlichen Elternbeiträge an die Verpflegung der Kinder bei Klassenlagern und mehrtägigen Schulreisen – sowie dessen Erhebung – liegt bis zum festgesetzten Höchstansatz im Ermessen der Gemeinden. Das Volksschulamt hat den Elternbeitrag an die Verpflegungskosten auf höchstens Fr. 22 pro Verpflegungstag für Klassenlager und mehrtägige Schulreisen festgesetzt (Verfügung des Volksschulamtes «Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern» vom 29. Mai 2015, Betrag bestätigt mit Verfügung «Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern – Anpassungen vom 1. Januar 2022», zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationenvolksschule/volksschule-fuehrung/volksschule-finanzen-infrastruktur. html). Mit diesem Höchstbetrag ist sichergestellt, dass die einzelnen Gemeinden über genügend Ermessenspielraum verfügen, um im Einzelfall sachgerechte Verpflegungsbeiträge von den Eltern erheben zu können. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_ 206/2016 vom 7. Dezember 2017 ausdrücklich auf die genannte Verfügung vom 29. Mai 2015 verwiesen, welche bereits damals einen Höchstansatz von Fr. 22 vorsah. Das Volksschulamt geht sodann von «Verpflegungstagen» aus. Damit ist die von der Preisüberwachung geforderte Verrechnung tatsächlicher Verpflegungstage erfasst. Die Gemeinden können den Höchstansatz bereits unter der bestehenden Reglung unterschreiten, dies insbesondere bei kinderreichen Familien und bescheidenen Einkommensverhältnissen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe geht bei ihren Berechnungen vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Personen in der Sozialhilfe aus. Dieser Grundbedarf ist nicht repräsentativ für eine Durchschnittsfamilie. Eine Senkung des Höchstansatzes auf Fr. 8 pro Verpflegungstag wäre damit nicht sachgemäss. Der Regierungsrat sieht nach dem Gesagten keinen Handlungsbedarf, den Höchstansatz für Verpflegungstage zu verringern. Zu Frage 2: Das Volksschulamt beabsichtigt, mittels eines Leitungszirkulars die
Gemeinden daran zu erinnern, dass sie bei der Festlegung der Verpflegungsbeiträge ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben haben. Dabei werden die Gemeinden konkret dazu aufgefordert, beispielsweise bei kinderreichen Familien und bescheidenen Einkommensverhältnissen die Verpflegungsbeiträge der Eltern zu verringern und darauf zu achten, dass der Elternbeitrag nur für diejenigen Tage verrechnet wird, an denen die Kinder tatsächlich auswärts verpflegt werden. Zu Frage 3: Zwischen den Elternbeiträgen pro Verpflegungstag bei auswärtiger Sonderschulung und denjenigen für die Verpflegung der Kinder bei Klassenlagern und Exkursionen wird grundsätzlich kein Unterschied gemacht. Beide Sachverhalte beruhen auf denselben Rechtsgrundlagen (§ 11 Abs. 3 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VSV). Der Elternbeitrag an die Verpflegungskosten bei auswärtiger Sonderschulung ist gemäss Verfügung des Volksschulamtes auf höchstens Fr. 10 pro Verpflegungstag (Mittagessen) festgesetzt. Dieser Beitrag ist im Kostenanteil der Gemeinden, der vom Kanton in Rechnung gestellt wird, enthalten. Er kann den Eltern ganz oder teilweise durch die Gemeinde weiterverrechnet werden, da diese für die entsprechende Festsetzung zuständig ist (§ 23 Abs. 1 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021 [LS 412.106]). Selbstredend müssen die Gemeinden auch hier ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli