RRB Nr. 1187/2011
Interpellation Claudio Zanetti, Zollikon, und Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Verhalten der Zürcher Behörden zur Vermeidung absehbarer Gewalttaten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 218/2011
Sitzung vom 28. September 2011
1187. Interpellation (Verhalten der Zürcher Behörden zur Vermeidung absehbarer Gewalttaten) Kantonsrat Claudio Zanetti, Zollikon, und Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, haben am 22. August 2011 folgende Interpellation eingereicht: Im Zusammenhang mit der kaltblütigen Ermordung der Leiterin des Sozialamtes Pfäffikon und der Ehefrau des Täters ersuchen die Unterzeichneten den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welche Amtsstellen hatten Kenntnis von der Gefährlichkeit des Täters und dessen Vortaten?
2. Inwiefern verhinderte der Datenschutz die Information von Amtsstellen, die bei der Vermeidung dieser Bluttat möglicherweise eine wichtige Rolle hätten spielen können?
3. Welche Schritte wurden von staatlichen oder staatlich finanzierten Stellen unternommen, um den Täter von weiteren Gewalttaten abzuhalten?
4. Gemäss Medienberichten hat der Täter im Vorfeld seiner Tat in klarer Weise gegen behördliche Auflagen verstossen. Warum wurden diese nicht konsequenter durchgesetzt?
5. Welche Strafe hatte der Täter für die Verletzung seiner Frau mit einer Schere zu gewärtigen?
6. Wie viel kostete der Täter die Zürcher Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bisher, inkl. Sozialhilfe (i. S. v. Art. 82 Abs. 5 VZAE) und Therapiekosten?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Claudio Zanetti, Zollikon, und Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt beantwortet: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Fragen, die im Zusammenhang mit den heute vorgeworfenen Straftaten stehen, aus Rücksicht auf das laufende Strafverfahren und dem damit einhergehenden Untersuchungsgeheimnis nicht beantwortet werden können. Hinzu kommt, dass die Oberstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über die Staatsanwaltschaften die genauen Umstände und Abläufe der Untersuchung klärt und diese in einem Bericht zuhanden der Direktion der Justiz und des Innern festhält. Betreffend polizeiliches Handeln erstellt der Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Administrativuntersuchung einen Bericht. Es ist vorgesehen, die gemäss § 17 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes (LS 351) bereits bestehende fachübergreifende Arbeitsgruppe zu beauftragen, gestützt auf die erwähnten Berichte mögliche Optimierungsmassnahmen im Gewaltschutzbereich zu prüfen. Zu Frage 1: Im Herbst 2005 sowie im Juni/Juli bzw. Anfang August 2011 wurden gegen die vorliegend beschuldigte Person wegen häuslicher Gewalt Anzeigen erstattet. Beim Ereignis im Jahre 2005 hatte die Kantonspolizei die beschuldigte Person verhaftet und sie der Staatsanwaltschaft See / Oberland zugeführt. Gleichzeitig wurde die Opferhilfeberatungsstelle über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Das Gewaltschutzgesetz (GSG; LS 351) war damals noch nicht in Kraft, weshalb die Polizei keine Schutzmassnahmen anordnen konnte. Bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland wurde aufgrund dieser Vorfälle ein Verfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt geführt, das jedoch infolge Desinteresseerklärung der Geschädigten eingestellt werden musste. Mitte Juni 2011 verhaftete die Kantonspolizei Zürich die beschuldigte Person erneut, nachdem wiederum eine Anzeige gegen sie eingegangen war. Nach Abschluss der Ermittlungen wurden Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz (Wegweisung, Kontakt-/Rayonverbot) für die vom Gesetz vorgesehene Dauer von 14 Tagen angeordnet (§ 3 GSG). Der beschuldigten bzw. gefährdenden Person wurde der Wohnungsschlüssel abgenommen. Nach Abschluss der polizeilichen Sachbearbeitung wurden der Staatsanwaltschaft See / Oberland sämtliche Akten übermittelt. Auf Begehren der gefährdeten Person verlängerte das
Bezirksgericht Pfäffikon am 21. Juni 2011 die durch die Polizei angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 29. September 2011. Da im vorliegenden Fall ausländische Staatsangehörige betroffen sind, wurde dem Migrationsamt des Kantons Zürich die Anhebung der Strafuntersuchung gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts gemeldet. Ausserdem wurde gestützt auf § 15 Abs. 2 GSG eine Kopie der Verfügung über die angeordneten Schutzmassnahmen einer Opferhilfeberatungsstelle sowie einer Beratungsstelle für gefährdende Personen zugestellt.
Zu Frage 2: Nach jetzigem Wissensstand kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall keine datenschutzrechtlichen Hindernisse bestanden, um Informationen auszutauschen, dass somit die beteiligten Stellen von den seinerzeit verfügbaren und wichtigen Informationen Kenntnis hatten. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass eine gute Vernetzung zwischen den Gemeindebehörden und der in den Regionen tätigen Kantonspolizei besteht. Besonders zum Thema Bedrohungssituation im Behörden- und Verwaltungsalltag und zu möglichen Schutzmassnahmen hat die Kantonspolizei im vergangenen Jahr für die Polizeivorstände aller Gemeinden (ohne Städte Zürich und Winterthur) bezirksweise Informationsveranstaltungen durchgeführt. An diesen Veranstaltungen haben Behörden- und Verwaltungsvertreterinnen und -vertreter aus verschiedensten Fachbereichen der Gemeinden teilgenommen. Zu Frage 3: Die Polizei hat Gewaltschutzmassnahmen verfügt (Wegweisung aus der Wohnung, Betret- und Kontaktverbot), die das Bezirksgericht Pfäffikon bis zum 29. September 2011 verlängert hat Die Staatsanwaltschaft See / Oberland hat den Täter nach seiner Rückkehr aus dem Kosovo am 9. August 2011 auf den 18. August 2011 zur Einvernahme vorgeladen, nach der über das weitere Vorgehen entschieden worden wäre. Anzufügen ist, dass die Ehefrau und ihre Töchter nach den telefonischen Drohungen von der Kantonspolizei auf die Möglichkeit eines Aufenthaltes im Frauenhaus hingewiesen worden sind, dieses Angebot jedoch ablehnten. Zu Frage 4: Nach Anordnung der erwähnten Schutzmassnahmen reiste der Beschuldigte Mitte Juni 2011 ins Ausland. Mitte Juli 2011 erhielt die Polizei infolge einer erneuten Anzeige seiner Ehefrau Kenntnis von Verstössen gegen das Kontaktverbot. Im Rahmen der darauf ausgelösten polizeilichen Fahndung nach dem Beschuldigten konnte er telefonisch im Ausland kontaktiert werden. Unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz erschien er absprachegemäss bei der Polizei und wurde zum Vorwurf des Verstosses gegen die behördlichen Auflagen befragt. Die Akten wurden anschliessend der Staatsanwaltschaft See / Oberland zum Entscheid über das weitere Vorgehen übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei den Auftrag, dem Beschuldigten eine Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auszuhändigen und ihn dann zu entlassen. Die Anordnung eines polizeilichen Gewahrsams des Beschuldigten nach § 13 GSG fiel bei dieser Sach- und Rechtslage ausser Betracht. Zu Frage 5: Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, im konkreten Fall das Strafmass festzulegen. Zu Frage 6: Gegen den Beschuldigten läuft ein Strafverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens werden seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse umfassend erhoben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi