RRB Nr. 1187/2022
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Sanierungsverfahren für natürliche Personen, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022
1187. Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
Erwägungen
und Konkurs, Sanierungsverfahren für natürliche Personen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, Sanierungsverfahren für natürliche Personen) eröffnet. Mit der Revision soll verschuldeten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen ein schuldenfreies Leben ermöglicht werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen westlichen Rechtsordnungen bietet das Schweizer Recht heute für hochverschuldete oder mittellose Privatpersonen keine Möglichkeit, ihre Finanzen nachhaltig zu sanieren. Die Betroffenen haben deshalb kaum Aussicht darauf, je wieder schuldenfrei zu leben und über mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu verfügen. Mit der Vorlage wird die Schaffung von zwei neuen Instrumenten vorgeschlagen: ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen und ein Sanierungsverfahren für natürliche Personen im Konkurs. Das vereinfachte Nachlassverfahren ist für Schuldnerinnen und Schuldner mit regelmässigen Einkünften geeignet. Im Rahmen eines Zwangsvergleichs sollen einzelne nichtzustimmende Gläubigerinnen oder Gläubiger von der Mehrheit der Gläubiger gebunden werden können. Dies ermöglicht flexible Lösungen im Einzelfall. Um den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erleichtern, sollen die bestehenden Regeln des Nachlassverfahrens punktuell an die Bedürfnisse von Privatpersonen angepasst werden. Für die Schuldnerinnen und Schuldner, welche die notwendige Gläubigermehrheit nicht erreichen – namentlich Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten – wird ein von den Konkurs- und Betreibungsämtern begleitetes konkursrechtliches Sanierungsverfahren für natürliche Personen mit anschliessender Restschuldbefreiung vorgeschlagen. Bei diesem Verfahren handelt es sich, wie beim Konkurs, um ein Verfahren mit klaren gesetzlichen Vorgaben, bei dem die Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht erforderlich ist. Im Unterschied zum heutigen Privatkonkurs werden aber über einen längeren Zeitraum Mittel abgeschöpft und die Schuldnerinnen und Schuldner treffen zusätzliche Verpflichtungen (namentlich müssen sie Bemühungen zur Erzielung eines Einkommens nachweisen) und die offenen Forderungen bleiben
am Ende des Verfahrens nicht mehr bestehen. Eine Person, die das Verfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird nach dessen Abschluss von den nicht bezahlten, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhandenen Schulden befreit (Restschuldbefreiung). Von einer Schuldbefreiung sind positive Effekte auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft zu erwarten, insbesondere auch auf das Unternehmertum, sowie Anreize zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Schuldnerinnen und Schuldner würde das Bestehen einer zweiten Chance eine grosse Erleichterung bedeuten, was positive Auswirkungen sowohl auf ihre Familien als auch auf ihre Gesundheit hätte. Als Folge ist mit gewissen Ausfällen bei den Steuer- und Sozialämtern zu rechnen, da deren Forderungen vom Sanierungsverfahren umfasst werden, wobei die entsprechenden Forderungen bereits unter geltendem Recht von den fraglichen Personen kaum beglichen wurden. Allerdings wird das Verfahren erhebliche Mehrkosten bei den Betreibungs- und Konkursämtern sowie gewisse Mehrkosten bei den Gerichten verursachen. Da keine Angaben zur Anzahl der Verfahren vorliegen, sind Kostenschätzung nicht möglich. Die Mehrkosten bei den Betreibungs- und Konkursämtern könnten dabei gesenkt werden, wenn das Verfahren gestrafft und vom aufwendigen Hin und Her zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern abgesehen wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (auch als PDF- und als Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 haben Sie uns die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; Sanierungsverfahren für natürliche Personen) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: A. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich begrüssen wir die geplanten Änderungen des SchKG, mit denen für Gläubigerinnen und Gläubiger, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach geltendem Recht (Art. 333 ff. SchKG bzw. Art. 336 a VE- SchKG) durch das vereinfachte Nachlassverfahren für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 333 ff. VE-SchKG), und das Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens (Art. 337 ff. VE-SchKG) ergänzt werden soll. Dabei halten wir fest, dass das neue Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens den Zugang zum Privatkonkurs nicht einschränken sollte. Schuldnerinnen und Schuldner sollen künftig die Wahl zwischen dem klassischen Konkursverfahren und dem neuen Verfahren mit Restschuldbefreiung haben. Wir gehen davon aus, dass sich die neuen Verfahren langfristig betrachtet positiv auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft auswirken werden, indem zuvor überschuldete Personen den Wiedereinstieg in die Berufswelt schaffen und dadurch auch wieder Steuereinnahmen generieren werden und die Ausgaben der Sozialversicherungen sinken. Für private Gläubigerinnen und Gläubiger sind die positiven Auswirkungen zwar nicht in gleichem Masse gegeben, da sich ihre Forderungen oftmals aus Einzelverträgen ergeben und kein langfristiger und gesamtheitlicher Horizont wie bei der öffentlichen Hand besteht. Allerdings muss bei überschuldeten Personen ohnehin meist mit einem weitgehenden Ausfall der offenen Forderungen gerechnet werden, weshalb die tatsächlichen Einbussen der Gläubigerinnen und Gläubiger gestützt auf die Gesetzesänderungen eher gering sein dürften. Festzuhalten ist jedoch auch, dass die neuen Verfahren für Kantone und Gemeinden mit erheblichen Kostenfolgen verbunden sein werden: – Bei den Konkurs- und Betreibungsämter werden die Verfahren zu einer
Mehrbelastung und damit auch zu Mehrkosten führen. Wir gehen davon aus, dass diese ganz erheblich ausfallen werden, auch wenn der erläuternde Bericht festhält, dass sich die Anzahl der neuen Verfahren heute noch nicht zuverlässig abschätzen lässt (S. 60). Um diese absehbare Mehrbelastung möglichst gering zu halten, sollte von der Verteilung der Zuständigkeiten auf zwei Ämter abgesehen werden (siehe unten C.1.). Zudem ist davon auszugehen, dass – auch wenn die Hauptbelastung wohl bei den Konkurs- und Betreibungsämtern anfallen dürfte – auch bei den Gerichten mit Mehraufwand zu rechnen ist. Da die Tätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter im Bereich der neuen Instrumente viele Ermessensbereiche umfasst, ist mit zusätzlichen Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG zu rechnen. – Das neue Verfahren ist auf zahlungsunfähige Personen ausgerichtet. Art. 340 Abs. 1 VE-SchKG sieht daher vor, dass keine Kostenvorschüsse erhoben werden. Die am Ende des Verfahrens ungedeckt bleibenden Verfahrenskosten werden mit der Restschuldbefreiung abzuschreiben sein (Art. 350 Abs. 2 VE-SchKG). Damit ist davon auszugehen, dass auch ein wesentlicher Teil der Verfahrenskosten künftig durch die Kantone zu tragen sein wird. – Zu berücksichtigen ist zudem, dass – falls es bei der dualen Zuständigkeit von Betreibungs- und Konkursämtern bleibt – Anpassungen bei den Geschäftsapplikationen notwendig werden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Schnittstelle zwi- schen den Applikationen der beiden Ämter zu richten sein, um eine medienbruchfreie Übergabe der Verfahren zwischen diesen Stellen zu ermöglichen. Auch dies ist mit Investitionen verbunden. Sodann weisen wir bereits heute darauf hin, dass den Kantonen und den Gemeinden vor der Inkraftsetzung ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Umsetzung zustehen muss. Neben der Anpassung der Applikationen muss auch neues Personal eingestellt und geschult werden. Zudem müssen die Aufsichtsbehörden Weisungen und Formulare erlassen.
B. Vereinfachtes Nachlassverfahren Das vereinfachte Nachlassverfahren ist gemäss Vorentwurf nur für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, vorgesehen. Unseres Erachtens sind auch natürliche Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, für ein solches Verfahren geeignet. Gerade für Personen, die ein Kleinunternehmen führen, ist das ordentliche Nachlassverfahren oft nicht finanzierbar. Die Beschränkung hätte damit zur Folge, dass solche Fälle in einem Konkursverfahren abgewickelt werden müssten.
C. Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahren 1. Bemerkungen zum Verfahren Das vorgeschlagene Sanierungsverfahren für stark verschuldete, mittellose Schuldnerinnen und Schuldner ist eine Mischform einer Generalexekution und einer Spezialexekution. Es soll ein Konkursverfahren mit einer sogenannten Abschöpfungsphase (beispielsweise Pfändung einer Lohnquote) vereinen. Wir bezweifeln, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll ist, in einem neuen in sich abgeschlossenen Verfahren zwei verschiedene Zwangsvollstreckungsbehörden (Betreibungs- und Konkursämter) für die Führung des Verfahrens zuständig zu erklären. Dies insbesondere auch darum, weil sich in der Schweiz die Betreibungs- und Konkursämter in organisatorischer Hinsicht und personeller Struktur stark unterscheiden, was zu Abgrenzungsproblemen und Verfahrensverzögerungen führen kann. Hinzu kommt, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten im Vorentwurf nur sehr rudimentär geregelt ist. Ein Sanierungsverfahren «aus einer Hand» mit einem Ansprechpartner für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner, für die Gläubigerschaft und nicht zuletzt auch für die involvierten Dritten würde das kompliziert angelegte und in viele Verfahrensschritte aufgeteilte Vorgehen vereinfachen. Damit liessen sich auch (unnötige) Kosten ver- meiden (vgl. auch A. Allgemeine Bemerkungen). Unseres Erachtens sollte das Verfahren ausschliesslich vom Betreibungsamt durchgeführt werden, da dieses für die Abschöpfungsphase und damit den grössten Teil des Prozesses zuständig ist. Sollte trotzdem am Dualismus festgehalten werden, sollte die Vorlage so angepasst werden, dass die Zuständigkeiten in den einzelnen Verfahrensschritten konsequenter und klarer festgelegt und die fachlichen Kompetenzen der Betreibungs- und Konkursämter für die Eigenheiten im Betreibungs- und Konkursverfahren besser genutzt werden. Dies könnte wie folgt gelöst werden: – Das Konkursamt führt das «Sanierungskonkursverfahren» analog einem gewöhnlichen Konkursverfahren durch. In einem ersten Schritt bis zur Rechtskraft des Kollokationsplans nimmt es bezüglich der eigentlichen Konkursmasse eine Abschlagsverteilung basierend auf einer (ersten) Verteilungsliste vor, legt das Verfahren dann aber beiseite bis zum Abschluss der vierjährigen Abschöpfungsphase (Pfändung) durch das Betreibungsamt. Erst danach nimmt das Konkursamt
das Verfahren wieder auf, erledigt die Verteilung des gesamten Pfändungserlöses und schliesst das Konkursverfahren ab. – Das Betreibungsamt ist zuständig für die konkursfremde Phase der Erstellung des Sanierungsplans und die Pfändung und Verwertung des nach Konkurseröffnung pfändbaren Einkommens und gegebenenfalls neu anfallenden Vermögens. – Nach dem Ablauf der vierjährigen Abschöpfungsphase (Pfändung) bzw. allenfalls im Falle eines Abbruchs des Sanierungsverfahrens überweist das Betreibungsamt den Ertrag aus den Pfändungen dem Konkursamt, das die Schlussverteilungsliste erstellt, die Treffnisse auszahlt, die Verlustscheine ausstellt und das Verfahren abschliesst. Eine derartige Lösung hätte folgende Vorteile: – Das Konkursamt ist nicht mit Sanierungsplänen und Pfändungen «belastet». Diese Aufgabe wird von den Betreibungsämtern, die bereits heute über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, wahrgenommen. – Durch die alleinige Zuständigkeit des Betreibungsamtes für die Pfändungen und Verwertungen sowie allfällige Widerspruchsverfahren während des gesamten Sanierungsverfahrens entfallen viele Fragen und Schnittstellenprobleme. – Es ist davon auszugehen, dass in der Zeit zwischen der Konkurseröffnung und der ersten Verteilung durch das Konkursamt gemäss Vorentwurf nur marginale Beträge aus der vom Konkursamt vorzunehmenden Pfändung eingehen werden. Bei Privatkonkursen sind Inventar und Kollokationsplan in der Regel in relativ kurzer Zeit erstellt. So- mit dürfte der geringe Ertrag keinen grossen Einfluss auf das Ergebnis der ersten Verteilung haben. Er kann problemlos im Rahmen einer Verteilung des gesamten Pfändungserlöses am Schluss des Konkursverfahrens verteilt werden. – Kommt es zu einem Abbruch des Sanierungsverfahrens, ist einzig zu klären, ob die Erträge aus den vom Betreibungsamt vorgenommenen Pfändungen dem Konkursamt zur Verteilung an die Gläubiger im nun «gewöhnlichen» Konkursverfahren zu überweisen sind oder dem Schuldner bzw. seinen Gläubigern aus Forderungen nach Konkurseröffnung zustehen. – Kommt es während eines gewöhnlichen Konkurses zu einem Sanierungsverfahren, bleibt das Konkursverfahren beim Konkursamt, das Betreibungsamt übernimmt wieder nur «seine» Aufgaben «Sanierungsplan und Pfändung». Die neuen Verfahren könnten damit schneller und effizienter abgewickelt werden. 2. Notwendige Ergänzungen
Der Vorentwurf sollte zudem in verschiedenen Punkten ergänzt werden: – Aus dem Vorentwurf geht nicht hervor, ob die dauerhaft zahlungsunfähige Person grundsätzlich ein Wahlrecht haben soll zwischen der Insolvenzerklärung und einem Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens, sollten die Voraussetzungen für beide Verfahren vorliegen. Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Praxis kann eine Privatperson nur dann eine Insolvenzerklärung abgeben, wenn sie den Gläubigern eine gewisse Minimaldividende anbieten kann. Damit ist das Institut des Privatkonkurses gerade für sozial benachteiligte Personen, die unter Umständen seit Jahren zahlungsunfähig sind und bereits mehrere Lohnpfändungen über sich ergehen lassen mussten, faktisch ausgeschlossen. Mit der Einführung des Sanierungsverfahrens für Privatpersonen bringt der Gesetzgeber nun aber zum Ausdruck, dass er eine Privatsanierung auch für diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner ermöglichen möchte, welche ihren Gläubiger keine Dividende anbieten können (vgl. dazu auch Art. 344 Abs. 2 VE-SchKG, der bei Abbruch des Sanierungsverfahrens dessen Weiterführung als Konkursverfahren nach Art. 191 SchKG vorsieht). Daher stellt sich die Frage, ob die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG künftig – entgegen der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auch denjenigen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen soll, die nur die Kosten des summarischen Konkursverfahrens aufbringen können und darüber hinaus über keine finanziellen Mittel verfügen.
Der Vorentwurf lässt offen, ob Schuldnerinnen oder Schuldnern, die ein Sanierungsverfahren mit Restschuldbefreiung durchlaufen haben, für eine gewisse Zeit nach dessen Abschluss die Abgabe einer Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG verwehrt sein soll. Wir würden es begrüssen, wenn das Verhältnis zwischen der Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG und dem Sanierungsverfahren nach Art. 337 VE-SchKG im Gesetz oder in der Botschaft geklärt würde. – Der ordentliche Betreibungsort richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 SchKG, womit das Konkursgericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners für die Eröffnung des Sanierungsverfahrens zuständig ist. Gemäss Art. 48 SchKG kann die Schuldnerin oder der Schuldner bei fehlendem Wohnsitz auch am Aufenthaltsort betrieben werden. Die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG kann indessen nur am ordentlichen Betreibungsort nach Art. 46 Abs. 1 SchKG, nicht aber am Aufenthaltsort abgegeben werden (vgl. BSK SchKG II-Brunner/ Boller/Fritschi, 3. Auflage 2021, Art. 191 N. 27 mit Verweis auf BlSchK 2002, 147 ff.). Damit stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Konkursgerichts für das Sanierungsverfahren bzw. der Anwendbarkeit von Art. 48 SchKG. Da die Schuldnerin oder der Schuldner unter Umständen im Zeitpunkt der Einleitung des Sanierungsverfahrens noch auf Wohnungssuche ist und dementsprechend (noch) über keinen festen Wohnsitz verfügt, spricht aus unserer Sicht nichts gegen die Anwendbarkeit von Art. 48 SchKG. Eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Gesetz könnte Klarheit schaffen. – Ungeklärt ist sodann, wo die Sanierungsverfahren mit Restschuldbefreiung registriert werden sollen. Der Gesetzesentwurf sieht diesbezüglich nichts vor. Das Betreibungsregister würde sich dazu nicht eignen, da bei einem Wohnsitzwechsel der Schuldnerin oder des Schuldners am neuen Wohnort nicht ersichtlich wäre, dass ein solches Verfahren durchgeführt wird oder bereits erledigt wurde. Wir regen an, für die Sanierungsverfahren mit Restschuldbefreiung ein eidgenössisches Register zu schaffen. – Es fehlt eine klare Regelung bezüglich des Vorgehens bei einem Wohnortwechsel der Schuldnerin oder des Schuldners. Es stellt sich die Frage, welches Amt das Verfahren weiterführt. Bleibt das Verfahren beim ursprünglich zuständigen Betreibungsamt, müsste dieses rechtshilfeweise weitergeführt werden. Führt das Betreibungsamt am neuen
Wohnort das Abschöpfungsverfahren weiter, müssten klare Normen bezüglich der Übergabepflicht geschaffen werden.
D. Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Zu Art. 191 Abs. 2 VE-SchKG: Die Bestimmung erfährt gegenüber der heutigen Fassung insoweit eine (im erläuternden Bericht nicht näher kommentierte) wesentliche Änderung, als das Gericht den Konkurs «nur» eröffnet, wenn keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages nach Art. 293–336 oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach Art. 336a besteht. Nach dem bisherigen Wortlaut eröffnete der Richter den Konkurs, «wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. besteht» (ohne «nur»). Zum zu dieser Bestimmung ergangenen BGE 123 III 402 E. 3a/aa, wonach der Richter das Verfahren auf einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG bei gegebenen Voraussetzungen anordnen kann, wurde in den Kommentaren ausgeführt, dass eine solche Schuldenbereinigung gegen den Willen des Schuldners aussichtslos sei und der Schuldnerantrag deshalb unter die vom Bundesgericht erwähnten «gegebenen Voraussetzungen» falle (vgl. BSK SchKG II, a.a.O., Art. 191 N. 21b mit Hinweisen). Es ist unklar, was mit dem in der vorgeschlagenen Bestimmung neu eingefügten «nur» gemeint ist. Wenn die Gerichte neu von Amtes wegen die Voraussetzungen des Nachlassvertrages oder der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zu prüfen hätten, stünde dies im Widerspruch zur klaren Regelung von Art. 333 Abs. 1 und 336a Abs. 1 VE-SchKG, wonach Nachlassvertrag und einvernehmliche Schuldenbereinigung von der Schuldnerin oder dem Schuldner zu beantragen sind. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, klarzustellen, ob der Gesetzgeber die Bestimmung im Sinne der erwähnten Kommentarstellen versteht oder nicht. Zu Art. 333 VE-SchKG: Gemäss Art. 333 Abs. 1 VE SchKG kann der Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, beim Nachlassgericht das vereinfachte Nachlassverfahren beantragen. Dabei ist unklar, ob in diesem Zusammenhang die sechsmonatige Frist von Art. 40 Abs. 1 SchKG (Anwendbarkeit der Konkursbetreibung noch während sechs Monaten nach Streichung aus dem Handelsregister) ebenfalls zu berücksichtigen ist oder ob unmittelbar nach erfolgter Streichung aus dem Handelsregister das vereinfachte Nachlassverfahren möglich sein soll. Zu Art. 334 VE-SchKG:
Abs. 1: Beim ordentlichen Nachlassverfahren nimmt die Stundungsfrist vielfach mehr Zeit in Anspruch als vier Monate und wird häufig verlängert. Auch wenn es sich beim zu regelnden Verfahren um ein vereinfachtes Nachlassverfahren handelt, ist anzunehmen, dass vier Monate in vielen Fällen nicht ausreichen, um einen tragfähigen Nachlassvertrag auszuarbeiten. Die Stundungsfrist sollte deshalb auf sechs Monate verlängert werden. Demgegenüber könnte die Dauer für eine allfällige Verlängerung der Stundung unseres Erachtens auf vier Monate reduziert werden (Abs. 4). Es ist anzunehmen, dass bei einer Erhöhung der Stundungsfrist auf sechs Monate weniger Anträge auf Verlängerung zu verzeichnen sind. Damit erscheint eine Verkürzung auf vier Monate als angemessen. Angesichts des neuen, vereinfachten Nachlassverfahrens für natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, stellt sich die Frage, ob weiterhin Bedarf nach der in Art. 336a VE-SchKG geregelten einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung besteht. Mit dem vereinfachten Nachlassverfahren kann eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigerinnen und Gläubigern einen Zwangsvergleich beschliessen. Zudem kann unter anderem auf eine Gläubigerversammlung und die Sicherstellung der privilegierten Forderungen verzichtet werden. Da der Schuldnerin oder dem Schuldner aufgrund des neuen Verfahrens bedeutend weniger Hürden auferlegt werden, ist anzunehmen, dass das Verfahren gemäss Art. 336a VE-SchKG seine Bedeutung völlig verlieren wird. Dies umso mehr, als die Bestimmungen bereits unter geltendem Recht kaum zur Anwendung kommen. Sollte die Bestimmung beibehalten werden, ist darauf hinzuweisen, dass im erläuternden Bericht (S. 37 f.) zu Recht auf die Unklarheit verwiesen wird, die nach der bisherigen Regelung über die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (bisherige Art. 333–336 SchKG) hinsichtlich der Auswirkungen einer Vereinbarung auf damit zusammenhängende Betreibungen besteht. Das bewusste Offenlassen dieser Unklarheit anlässlich der vorgeschlagenen Neufassung der entsprechenden Bestimmungen erscheint aus Sicht der Rechtspraxis grundsätzlich problematisch. Zu Art. 337 VE-SchKG: Abs. 1: Der Einschub «und der Konkursbetreibung oder der Betreibung auf Pfändung untersteht» ist unseres Erachtens unnötig. Abs. 1 kann wie folgt vereinfacht werden: «Jede natürliche Person kann beim Konkursgericht …».
Wir weisen darauf hin, dass Schuldnerinnen oder Schuldner, die keine wesentlichen Abschöpfungsquoten zu leisten vermögen, wohl nur dann als sanierungswürdig erscheinen, wenn nachhaltige Bemühungen zur Erzielung von Einkünften nachgewiesen werden können. Wir regen an, zu prüfen, ob das Konkursgericht für die Dauer des Verfahrens diesbezügliche Auflagen anordnen können soll.
Abs. 3: Dass die Zugänglichkeit zum Sanierungsverfahren in Art. 337 Abs. 3 VE-SchKG sehr offen formuliert worden ist, erachten wir als Vorteil, auch wenn der Katalog der kumulativen Eintretensvoraussetzungen sehr ausführlich ausfällt. Entscheidend für die Niederschwelligkeit zum Eintritt ins Verfahren wird dabei wohl der Begriff der «dauernden Zahlungsunfähigkeit» sein. Dieser ist nicht klar definiert und wird letztlich durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Die Bedingungen in Abs. 3 Bst. e werden begrüsst. Allerdings wären zusätzlich allfällige paulianische Tatbestände nach Art. 285 ff. SchKG aufzuführen. Schuldnerinnen oder Schuldner, die Ausgleichleistungen aus Anfechtungsansprüchen erbringen müssen, erscheinen für ein Sanierungsverfahren mit anschliessender Restschuldbefreiung nicht als geeignet. Erwähnenswert ist dabei, dass eine sogenannte paulianisch anfechtbare Handlung nicht zwingend auch ein Strafverfahren nach sich zieht. Ebenso sollten allfällige Straftaten nach Art. 285 StGB gegen Betreibungs- und Konkursbehörden erwähnt werden. Solche Tathandlungen stehen zwar nicht direkt im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren, weisen aber trotzdem auf ein Fehlverhalten der Schuldnerinnen oder Schuldner hin, das diese als nicht sanierungswürdig erscheinen lässt. Nach Abs. 4 kann die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens auch während eines Konkursverfahrens nach Art. 190–270 SchKG beantragt werden. Das Konkursverfahren ist in Art. 197–270 SchKG geregelt, so dass dieser Verweis zu korrigieren ist. Die jetzige Fassung könnte sonst dahingehend verstanden werden, dass die Eröffnung des Sanierungsverfahrens bei gewöhnlichen Konkursbetreibungen nach Art. 166 SchKG nicht möglich sein soll. Zu Art. 338 VE-SchKG: Dem erläuternden Bericht lässt sich entnehmen, dass bei einer Beantragung bzw. Eröffnung des neuen Verfahrens während laufendem (gewöhnlichem) Konkursverfahren dieses letztere in das neue «übergeht», und bisher absolvierte Verfahrensschritte Gültigkeit behalten. Wir verstehen das so, dass mit der Beantragung eines Konkursverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens bei bereits laufendem «normalem» Konkursverfahren kein neues, z. B. in der Statistik separat auszuweisendes zweites Verfahren entsteht, sondern das bisherige Verfahren
(nach rechtskräftiger «Eröffnung») einfach in neuer Form (eines Sanierungsverfahrens) fortgeführt wird. Das ist von Bedeutung nicht nur im Hinblick darauf, dass bereits absolvierte Verfahrensschritte ihre Gültigkeit behalten (so der erläuternde Bericht auf S. 40 unten), sondern auch mit Bezug auf die Berechnung von Fristen, insbesondere denjenigen der paulianischen Anfechtungen (Art. 286–288 und 292 SchKG) und derjenigen für die Privilegierung von Arbeitnehmerforderungen (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a und ater SchKG). Unklar ist aber, was gilt, wenn in einem bereits laufenden «gewöhnlichen» Konkursverfahren der Kollokationsplan bereits aufgelegt worden ist. Muss der Sanierungsplan separat aufgelegt werden? Ein bereits in Rechtskraft erwachsener Kollokationsplan wird wohl kaum ein zweites Mal aufgelegt werden müssen. Und kann die Eröffnung eines Konkursverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens auch noch erfolgen, wenn bereits Verlustscheine ausgestellt worden sind (Art. 265 SchKG)? Insgesamt erscheint die gesetzliche Regelung zur Beantragung des Konkursverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens während laufendem Konkursverfahren als ungenügend. Wir würden es begrüssen, wenn die dem erläuternden Bericht zu entnehmenden Umstände auch im Gesetzestext selbst Ausdruck finden würden. Zu Art. 340 VE-SchKG: Es ist darauf hinzuweisen, dass das neue Verfahren wohl mit erheblichen Kosten für Kantone und Gemeinden verbunden sein wird. Es ist zu befürchten, dass vielfach kein Erlös aus dem Vermögen sowie der Abschöpfung resultieren wird. Da jedoch ein Sanierungsverfahren kaum erfolgversprechend durchgeführt werden kann, wenn die Abschöpfungsquote zu einem erheblichen Teil von Verfahrenskosten aufgezehrt wird, ist dies hinzunehmen. Allerdings ist vor der Durchführung des Verfahrens zu prüfen, ob ein Sanierungsverfahren nachhaltig sein kann. Die Schuldnerinnen und Schuldner müssen Gewähr dafür bieten, dass sie sich nach Abschluss des Verfahrens nicht sogleich neu verschulden. Zu Art. 341 VE-SchKG: Die (Lohn-)Pfändung samt Initiierung des Widerspruchsverfahrens stellt für die Konkursämter ein neues, unbekanntes Tätigkeitsfeld dar. Während Betreibungsämter diesbezüglich über bewährte Arbeitshilfen und jahrelang angesammeltes Wissen verfügen, werden Konkursämter
bei dieser Zuständigkeitsregelung Neuland betreten müssen. Der vorgeschlagene Gesetzestext enthält sodann keine näheren Bestimmungen dazu, welche Vermögenswerte durch das Konkursamt und welche durch das Betreibungsamt abzuschöpfen seien, was zu Zuständigkeitsproblemen führen wird. Wir stellen deshalb die Vollzugstauglichkeit, insbesondere der geplanten Regelung, wonach auch Konkursämter für die fortlaufende Abschöpfung von Vermögenswerten zuständig sein sollen, infrage.
Gemäss erläuterndem Bericht soll es in Ausnahmefällen denkbar sein, dass die Verwertung und Verteilung der Konkursmasse durch das Konkursamt erst nach Übergang des Verfahrens an das Betreibungsamt oder am Ende des Sanierungsverfahrens erfolgt. Dennoch solle die rechtskräftige Feststellung der Konkursmasse, die das pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört (Art. 197 Abs. 1 SchKG), umfasse, sowie deren Verwertung und Verteilung auch nach einer Verfahrensübergabe in der Kompetenz des Konkursamtes bleiben. Wie das in der Praxis genau funktionieren soll, bleibt unklar. Die parallele Festsetzung, Verwertung und Verteilung von Vermögen desselben Schuldners an dieselben Gläubiger durch zwei verschiedene Ämter ruft nach detaillierteren Regelungen zur Zuständigkeit der involvierten Ämter. Eine blosse Regelung, wonach das für die zweite Verfahrensphase («Abschöpfungsphase») zuständige Betreibungsamt zur Unterstützung des Konkursamtes bei seiner Tätigkeit in der ersten Verfahrensphase beigezogen werden könne (Art. 341 Abs. 6 VE-SchKG), ist wenig greifbar und lässt beispielweise auch Verantwortlichkeiten offen. Wir halten deshalb fest, dass das Konkursverfahren mit anschliessender Restschuldbefreiung ausschliesslich durch das Betreibungsamt durchgeführt werden sollte. Was sodann den konkreten Gesetzestext anbetrifft, wäre es unseres Erachtens treffender, wenn es in Art. 341 Abs. 5 Ingress VE-SchKG «abzuschöpfenden» statt «abgeschöpften» heissen würde, zumal das Sichern und Pfänden gemäss Art. 341 Abs. 5 Bst. a–d VE-SchKG in unserem Verständnis gerade den Prozess des Abschöpfens bilden. Abs. 5 Bst. a: Es leuchtet nicht ein, weshalb das zuständige Amt eine Pfändung «vollziehen» muss. Vielmehr fallen von Gesetzes wegen (Art. 339 Bst. a VE-SchKG) sowohl das beschränkt pfändbare Einkommen als auch die bis zum Schluss des Konkursverfahrens anfallenden Vermögenswerte in die Konkursmasse. Bei der «Einkommenspfändung» geht es um eine blosse Konkretisierung des erhöhten Existenzminimums und der abzuschöpfenden Quote. Es erscheint damit als ausreichend, wenn das zuständige Amt an dieser Stelle eine Verfügung bezüglich des Existenzminimums erlässt. Bst. a sollte deshalb dahingehend präzisiert werden, dass das zuständige Amt die entsprechende Verfügung unter analoger Anwendung von Art. 89–97 SchKG erlässt.
Abs. 5 Bst. b: Die aufgeführten Sicherungsmassnahmen sind ebenfalls durch den Verweis auf Art. 223 SchKG abgedeckt. Bezüglich der Sicherungsmassnahmen des abzuschöpfenden Einkommens ist Art. 341 Abs. 1 VE-SchKG entsprechend zu ergänzen.
Abs. 5 Bst. c ist wegzulassen, da bei solchen Sachverhalten die für das Konkursverfahren massgebenden Normen zum Tragen kommen. Auf diese wird in Art. 341 Abs. 4 VE-SchKG verwiesen. Auch Abs. 5 Bst. d ist wegzulassen. Grundsätzlich ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Es genügt eine Abschrift der Verfügung gemäss Bst. a (vgl. Bemerkungen zu Abs. 5 Bst. a). Zudem stellt sich die Frage im Zusammenhang mit anfallenden Kosten für eine allfällige Pfändungsurkunde, wie in Bst. d erwähnt. Aus Kostengründen ist eine solche keinesfalls an sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger zu versenden. Vielmehr haben sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger im Rahmen des Konkursverfahrens ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht. Zu Art. 343 VE-SchKG: Nach dem Vorentwurf erstellt das Konkursamt unter Mitwirkung des Schuldners (zusätzlich zum Kollokationsplan) einen Sanierungsplan. Dies ist eine neue, bisher ungewohnte Aufgabe für Konkursämter. Bleibt es bei dieser Zuständigkeitsregelung, würden wir es deshalb begrüssen, wenn das Bundesamt für Justiz eine Vorlage für einen solchen Sanierungsplan ausarbeiten und zur Verfügung stellen würde, so wie es heute der Fall ist für zahlreiche andere, im Lauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erstellende Dokumente. Nach dem erläuternden Bericht (S. 46) soll der Sanierungsplan nicht rechtsverbindlich sein / keine Rechtswirkungen entfalten und der Anfechtung nicht zugänglich sein. Aus dem Gesetzestext ergibt sich das aber nicht. Vielmehr sieht dieser vor, dass der Sanierungsplan zusammen mit dem Kollokationsplan aufgelegt werde (Abs. 3), woraus der Schluss gezogen werden könnte, der Erstgenannte könne wie der Zweitgenannte angefochten werden – wenn nicht mit Kollokationsklage (Art. 250 SchKG), so doch mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG. Unseres Erachtens bedürfte die Nichtanfechtbarkeit des Sanierungsplans einer Präzisierung im Gesetzestext. Siehe im Übrigen auch Ziff. III.9. zu Art. 345 und 346 VE-SchKG betreffend Sanierungsplan als Basis für die Verteilung. Für familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hält der erläuternde Bericht auf S. 42 fest, dass die während dem Verfahren fällig werdenden Beiträge Teil des Sanierungsplans seien. Dies führt zur Frage, ob daneben noch weitere zukünftige, d. h. nach der Verfahrenseröffnung entstehende Verpflichtungen («gewöhnliche» und/oder solche
aus Dauerschuldverhältnissen im Besonderen) in den Sanierungsplan aufzunehmen sind. Der vorgeschlagene Gesetzestext sieht die Aufnahme von (zukünftigen) Verpflichtungen jedenfalls ganz grundsätzlich nicht vor (Art. 343 Abs. 1 VE-SchKG) – insofern steht die erwähnte Äusserung im erläuternden Bericht im Widerspruch zu diesem.
Zu Art. 344 VE-SchKG: Abs. 1: Das zuständige Amt sollte jederzeit einen Abbruch des Sanierungsverfahrens verlangen können. Die Sperrfrist von 20 Tagen sollte ausschliesslich für die Gläubigerinnen und Gläubiger gelten. Abs. 2: Die Regelung, wonach «das Verfahren … fortgesetzt» werde, wird an sich begrüsst, da damit klargestellt wird, dass es sich um ein einziges Verfahren handelt, das mit dem Abbruch bloss wieder in ein gewöhnliches Konkursverfahren «umgewandelt» wird (so der erläuternde Bericht auf S. 46) und in dem die bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen gültig bleiben. Allerdings verbleibt in Bezug auf Art. 339 VE-SchKG und den Ausführungen im erläuternden Bericht dazu (S. 41 ff.) eine Unklarheit mit Bezug darauf, ob die nach der Konkurseröffnung hinzugekommenen, aber gestützt auf Art. 339 Bst. a Ziff. 1 und 2 VE-SchKG gepfändeten und allenfalls auch bereits verwerteten (Art. 345 Abs. 1 VE-SchKG) Aktiven im weiterzuführenden, nunmehr «gewöhnlichen» Konkursverfahren nun – obwohl nicht zur «Konkursmasse» gehörend – zugunsten der kollozierten Gläubiger verteilt werden dürfen. Diese Unsicherheit sollte durch eine klare Regelung im Gesetzestext beseitigt werden. Zu Art. 344 und 348 VE-SchKG: Das Konkursgericht verfügt unter bestimmten Voraussetzungen den Abbruch des Sanierungsverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt wird das Verfahren als Konkursverfahren nach Art. 191 fortgesetzt oder nach den Regeln von Art. 230 eingestellt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung würde die Schuldnerin oder der Schuldner beim Entscheid über den Abbruch des Sanierungsverfahrens und über die Art der Fortsetzung nicht einbezogen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens in Form eines Sanierungsverfahrens nach Art. 337 VE-SchKG würde damit (auch) als Insolvenzerklärung nach Art. 191 Abs. 1 SchKG verstanden. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen wäre ein Einbezug der Schuldnerinnen und Schuldner mit einer Ergänzung von Abs. 2 von Art. 344 VE-SchKG sinnvoll (in dem Sinne, dass das Konkursgericht die Schuldnerin oder den Schuldner vor seinem Entscheid anhört). Dies auch deshalb, weil beim Entscheid über den Abbruch des Sanierungsverfahrens regelmässig Ermessensfragen im Raum stehen (vgl. Art. 348 Abs. 1 Bst. c VE-SchKG). Die Schuldnerin oder den Schuldner zu diesen Fragen erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (Art. 344 Abs. 3 VE-SchKG) anzuhören, erscheint
nicht sachgerecht.
Es ist wohl davon auszugehen, dass bei einem Abbruch des Sanierungsverfahrens (wieder) das Konkursamt für die Fortsetzung des Verfahrens als Konkursverfahren zuständig ist, auch wenn das Sanierungsverfahren zwecks Vornahme der Abschöpfung bereits in die Zuständigkeit des Betreibungsamtes gelangt ist (Art. 346 Abs. 1 VE-SchKG und Art. 348 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 344 Abs. 2 VE-SchKG). Von der allgemeinen Problematik eines (abermaligen) Zuständigkeitswechsels abgesehen, würden wir eine Klarstellung dieser Annahme im Gesetzestext begrüssen. Zu Art. 345 und 346 VE-SchKG: Betreffend die geteilte Zuständigkeit zwischen Konkurs- und Betreibungsamt verweisen wir vorab auf die einleitenden Bemerkungen sowie die Bemerkungen zu Art. 341 VE-SchKG. Art. 346 Abs. 2: Gemäss der Vorgehensweise von Art. 341 VE-SchKG wurden die nötigen Verfügungen bezüglich des Vermögens und des Einkommens grundsätzlich bereits durch das Konkursamt erlassen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb in Art. 346 Abs. 2 VE-SchKG diese Verfügungen erneut, diesmal durch das Betreibungsamt, zu erfolgen haben. Schliesslich handelt es sich, trotz (dem unseres Erachtens unnötigen) Wechsel der zuständigen Behörde, um ein Verfahren. Im Rahmen der abschöpfbaren Quote sind allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse sowie des Existenzminimums in Form einer Revision zu verfügen. Eine erneute «Pfändung» betreffend den Lohn ist nicht notwendig, da sie grundsätzlich bereits im Rahmen von Art. 341 VE-SchKG durch das Konkursamt erlassen wurde. Allerdings ist an dieser Stelle auf Art. 93 SchKG zu verweisen. Abs. 3: Die Bedeutung von «regelmässig» in diesem Absatz ist unklar und sollte konkretisiert werden. Abs. 4: Gemäss dieser Bestimmung sollen die Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuldners während der Dauer von vier Jahren abgeschöpft und unter den Gläubigern verteilt werden. Eine derart lange Abschöpfungsphase vermindert die Chance, dass ein Sanierungsverfahren erfolgreich ohne Neuverschuldung abgeschlossen werden kann. Wie regen deshalb an, die Verfahrensdauer auf drei Jahre zu beschränken. Mit einer Frist von drei Jahren erhalten die Schuldnerinnen und Schuldner eine absehbare Frist, während deren sie mit einem sehr engen Budget auskommen müssen und sich nicht neu verschulden dürfen. Zu Art. 347 VE-SchKG: Abs. 1: Es fehlt der Hinweis darauf, dass ab dem Zeitpunkt, an dem
das Betreibungsamt das Verfahren übernimmt, die Schuldnerin oder der Schuldner veränderte persönliche Verhältnisse (beispielsweise betreffend das Existenzminimum, das Einkommen oder das Vermögen) un- verzüglich dem Betreibungsamt melden muss. Es ist nicht Sache des Betreibungsamtes, solche Sachverhalte von Amtes wegen festzustellen. Zudem ist zu konkretisieren, was mit dem Wort «regelmässig» gemeint ist. Abs. 2: Die Bereitschaft der Schuldnerinnen und Schuldner, sich für die Verfahrensdauer einer Abschöpfung zu unterziehen, stellt unseres Erachtens einen ausreichenden Tatbeweis der Redlichkeit dar. Da zudem Neuverschuldung und strafrechtliche Handlungen im Bereich des Betreibungsrechts zum Abbruch des Verfahrens führen, erscheint eine Kontrolle durch das zuständige Amt nicht als zwingend, auch weil dies eine zusätzliche Belastung der Ämter zur Folge hätte. Eine Prüfungspflicht sollte deshalb nur dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Unregelmässigkeiten schliessen lassen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es dem Betreibungsamt bei Schuldnerinnen und Schuldnern, die in der Privatwirtschaft arbeiten, mit der bestehenden Vorlage gar nicht möglich wäre, der Prüfungspflicht nachzukommen. Zu Art. 348 VE-SchKG: Unseres Erachtens sollte das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei Veränderungen der Verhältnisse während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens angepasst werden können. Insbesondere für Gesundheits- und Kinderkosten (z. B. Ausbildungskosten) muss Anpassungsspielraum bestehen, damit das Risiko einer Neuverschuldung und eines Abbruchs des Sanierungsverfahrens klein ist. Auf entsprechenden Nachweis von Veränderungen durch die Schuldnerin oder den Schuldner hin, soll das Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum neu berechnen. Abs. 1 Bst. b: «offensichtlich» erscheint verzichtbar. Die Beurteilung, dass eine Bemühung als ungenügend eingestuft wird, ist ausreichend. Abs. 2: Hier sollte erläutert werden, wie mit allfälligen Beträgen, die während der Abschöpfungsphase eingegangen sind, zu verfahren ist. Wird das Sanierungsverfahren im Sinne von Art. 348 Abs. 2 VE-SchKG abgebrochen, kommt die Regel nach Art. 230 SchKG zur Anwendung. Dabei kann sich ergeben, dass neue Pfändungsverfahren (während des Sanierungsverfahrens) hängig sind, zudem alte Betreibungen bzw. Pfändungen aufgrund von Art. 230 SchKG wiederaufleben und abgeschöpfte
Beträge vorhanden sind. Es ist nicht klar, wie dabei vorzugehen ist. Stellt die Schuldnerin oder der Schuldner im Rahmen von Art. 191 SchKG einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens und wird dieses eröffnet, stellt sich die Frage, wie mit den abgeschöpften Beträgen des abgebrochenen Sanierungsverfahrens verfahren werden soll. Werden diese Beträge zur Konkursmasse des nachträglich eröffneten Konkursverfahrens gezogen oder werden diese im Rahmen des abgebrochenen Sanierungsverfahrens unter den teilnehmenden Gläubigern verteilt?
Zu Art. 349 VE-SchKG: Gemäss Art. 345 Abs. 2 VE-SchKG ist das Konkursamt für die Erstellung einer «ersten Verteilungsliste» zuständig. Wird das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans an das Betreibungsamt übergeben (Art. 346 Abs. 1 VE-SchKG), obliegt diesem die Erstellung der Verteilungsliste gemäss Art. 349 Abs. 1 VE-SchKG. Der Gesetzestext lässt offen, in welchem Verhältnis die beiden Verteilungslisten stehen. Ist die erste zur zweiten zu ergänzen (und hat zu diesem Zwecke das Konkursamt «seine» Verteilungsliste dem Betreibungsamt zu übersenden) oder sind zwei Dokumente zu erstellen? Wird – wovon der Vorentwurf für den Regelfall ausgeht (erläuternder Bericht, S. 51) – das Verfahren in seinem Verlauf vom Konkursamt an das Betreibungsamt übergeben, stellt sich die Frage, wie das Konkursamt vom Schluss des Verfahrens Kenntnis erhält. Sinnvoll erscheint es, wenn es vom Konkursgericht darüber informiert würde. Falls das Konkursgericht vor Abschluss des Sanierungsverfahrens von Amtes wegen Auskünfte über allfällige abgeschlossene oder hängige Strafverfahren im Sinne von Art. 349 Abs. 3 Bst. c SchKG einzuholen hat, müsste eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehen oder eingeführt werden. Zu Art. 350 VE-SchKG: Abs. 3: Gemäss dieser Bestimmung sind Forderungen, von denen die Schuldnerinnen und Schuldner befreit sind, diesen gegenüber nicht mehr durchsetzbar. Der erläuternde Bericht erwähnt, dass die Schuldbefreiung einredeweise und im Betreibungsverfahren mittels Rechtsvorschlag geltend gemacht werden kann. Unklar bleibt, ob die Schuldnerinnen und Schuldner dies tun müssen (wie die Verjährungseinrede, vgl. Art. 142 OR) oder ob die Schuldbefreiung auch von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Abs. 5: Gemäss Art. 349 Abs. 2 VE-SchKG werden die Akten dem Konkursgericht zur Erklärung des Abschlusses des Sanierungsverfahrens überwiesen. In aller Regel wird dies durch das Betreibungsamt veranlasst. Damit sind die Bescheinigungen gemäss Art. 350 Abs. 5 VE-SchKG durch das Betreibungsamt zu erlassen. Wiederum stellt das Konkursamt für allfällig aus der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen Konkursverlustscheine aus. Dieser Ablauf zeigt die erwähnte Schwerfälligkeit des Sanierungsprozesses, weshalb nochmals darauf betont wird, dass ausschliesslich das Betreibungsamt mit der Durchführung des Sanierungsverfahrens betraut werden sollte.
Angesichts dessen, dass das Sanierungsverfahren im Regelfalle in seinem Verlaufe vom Konkursamt auf das Betreibungsamt übergeht, liegt die Annahme nahe, die Ausstellung des Konkursverlustscheins erfolge durch das mit dem Schluss des Verfahrens befasste Betreibungsamt. Restlos klar erscheint dies indessen deshalb nicht, weil die Ausstellung von Konkursverlustscheinen eine typische Aufgabe der Konkursämter ist. Der erläuternde Bericht enthält dazu keine Aussage (S. 57). Wir regen an, diese Frage im Gesetzestext zu klären. Zudem sollen Betroffene im Rahmen eines Entschuldungsverfahrens von rechtmässig bezogener Sozialhilfe entlastet werden. Unseres Erachtens sollte deshalb auf die Ausnahmebestimmung in Art. 350a Abs. 1 Bst. d VE-SchKG verzichtet werden und auch an das Gemeinwesen übergegangene familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge unter die Restschuldbefreiung fallen. Es ist unbestritten, dass Schuldnerinnen und Schuldner vielfach eine sozialarbeiterische Begleitung benötigen. Diese kann nicht von den Betreibungsämtern sichergestellt werden, sondern wird wohl von den Sozialdiensten der Gemeinden und Schuldenberatungsstellen übernommen werden müssen. Diese müssen folglich mit einer Mehrbelastung rechnen. Diese Kosten erscheinen uns jedoch als gerechtfertigt, da mit jeder Person, die aus der Verschuldung geführt werden kann, neben der Verhinderung von negativen familiären und sozialen Folgen, langfristig Sozialkosten eingespart und somit die entsprechenden Aufwände längerfristig wieder kompensiert werden. Ergänzung eines Revisionsrechts: Bei Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens gemäss Art. 337 ff. VE-SchKG kann es vorkommen, dass eine schuldenbefreite Person schon kurz nach Abschluss des Sanierungsverfahrens von einem Vermögensanfall profitiert (z. B. Erbschaft). Für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die unwiederbringlich Aktiven verlieren, ist das nachteilig. Unseres Erachtens sollte den Gläubigerinnen und Gläubigern (zu denken ist nicht zuletzt auch an Kantone, die neu auf die Rückerstattung von berechtigt ausbezahlter wirtschaftlicher Sozialhilfe verzichten werden), die einen Teilausfall ihrer ursprünglichen Forderung hinnehmen mussten, innert einer gewissen Zeitspanne (fünf oder zehn Jahre) die Möglichkeit eingeräumt werden, auf einen bei der
schuldenbefreiten Person unvermittelt eintretenden Vermögensanfall (insbesondere Erbschaft) zurückgreifen zu können bzw. dieses Recht klageweise geltend zu machen. Ein zeitlich befristetes Revisionsrecht für entsprechende Fälle sollte im Vorentwurf ergänzt werden.
Ergänzung von Art. 170 f. StGB: Bei der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung gemäss Art. 336a VE-SchKG und bei Konkursverfahren für natürliche Personen in Form eines Sanierungsverfahrens gemäss Art. 337 ff. VE-SchKG besteht die Gefahr, dass die Einkommens- und Vermögenssituation beim Eintritt ins Verfahren bzw. bei Ausfertigung des Sanierungsplans, im Rahmen der Abschöpfung und in der Folge beim Abschluss des Verfahrens verschleiert bzw. nicht vollumfänglich deklariert werden. Es wird angeregt, in Art. 170 f. StGB die unrechtmässige Verschleierung von Aktiven im Rahmen der erwähnten Verfahren unter Strafe zu stellen. Das neue vereinfachte Nachlassverfahren kann demgegenüber wohl unter Art. 170 StGB subsumiert werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli