RRB Nr. 1192/2020
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich, Anpassungen an Beschlüsse auf Bundesebene, Vorlage 5663, Schreiben an die Finanzkommission des Kantonsrates
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2020
1192. Vorlage 5663, Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Erwägungen
Zürich, Anpassungen an die Beschlüsse des Bundesrates; Schreiben an die Finanzkommission des Kantonsrates
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Finanzkommission des Kantonsrates:
1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 11. November 2020 haben wir dem Kantonsrat beantragt, einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich zu bewilligen (Vorlage 5663). Der Antrag beruhte aus zeitlichen Gründen auf dem Vernehmlassungsentwurf der Covid-19- Härtefallverordnung des Bundesrates. Inzwischen beschloss der Bundesrat einerseits am 18. November 2020, dem Bundesparlament eine dringliche Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) zu beantragen, und anderseits beschloss er am 25. November 2020 die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung). Zudem ersuchten Sie um Ausarbeitung einer neuen Variante, in der auf Darlehen verzichtet wird bzw. nur À-fonds-perdu-Hilfen geleistet werden. Auf dieser Grundlage beantragen wir Ihnen die nachfolgenden Änderungen an der Vorlage 5663.
2. Änderungen auf Bundesebene und Auswirkungen auf den Kanton 2.1. Covid-19-Gesetz Mit Beschluss vom 18. November 2020 beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Änderung von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes hinsichtlich einer Erhöhung der Härtefallhilfen von insgesamt 400 Mio. Franken auf 1000 Mio. Franken und einer zusätzlichen namentlichen Erwähnung der Branchen Gastronomie und Hotellerie. Der Verteilschlüssel Bund–Kantone wird wie folgt angepasst:
Tranche (in Mio. Franken) Total Bund Kantone Bund an Kanton Total Kanton Zürich Kanton Zürich Zürich (19,99%) Art. 12 Covid-19-Gesetz 400 200 200 39,980 39,980 79,96 vom 25. September 2020, Vernehmlassungsentwurf zur Covid-19-Härtefallverordnung Botschaft des Bundesrates 600 480 120 95,952 23,988 119,94 vom 18. November 2020 zur Änderung von Art. 12 Covid-19-Gesetz Total 1000 680 320 135,932 63,968 199,90 Der kantonale Verpflichtungskredit ist an die neuen Zahlen anzupassen. Da beide Bestandteile den eidgenössischen Räten mittels einer dringlichen Änderung des Covid-19-Gesetzes beantragt werden, besteht zum Bundesanteil noch keine Rechtssicherheit. Der kantonale Verpflichtungskredit ist deshalb gemäss § 38 Abs. 3 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen. 2.2. Covid-19-Härtefallverordnung Der Bundesrat beschloss am 25. November 2020 die Covid-19-Härtefallverordnung. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf passte er sie in folgenden hauptsächlichen Punkten an: – Statt entweder À-fonds-perdu-Beiträge oder Darlehen können auch Mischformen beantragt werden, wobei die Höchstgrenzen für beide Formen beibehalten wurden und die Höchstgrenze für Darlehen auch für Mischformen gilt. – Der minimale Umsatz beträgt Fr. 100 000 im Durchschnitt von 2018 und 2019 (Art. 3). – Der notwendige Umsatzrückgang 2020 von über 40% wird im Vergleich zum Durchschnitt von 2018 und 2019 statt nur 2019 berechnet (Art. 5). – Die Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz werden nicht mehr in den Umsatz eingerechnet. – Die Verpflichtung zum vorgängigen Bezug von Covid-19-Krediten wurde aufgrund von Abgrenzungsproblemen fallen gelassen. – Verschiedene weitere Änderungen wurden vorgenommen. Als übergeordnetes Bundesrecht gelten diese Änderungen für die Umsetzung im Rahmen der Vorlage 5663 ohne weitere formelle Beschlüsse des Kantonsrates. Der Kanton Zürich hat sie einzuhalten, um die entsprechenden Bundesbeiträge geltend zu machen. Es steht ihm frei, zusätzliche einschränkende Kriterien zu beschliessen.
Sofern die Kantone die Kriterien des Bundes ausweiten, tragen sie die entsprechenden Kosten vollständig selbst. In einem solchen Fall würde es sich um ein selbstständiges neues Programm handeln, wofür eine entsprechende neue Ausgabe zu beschliessen wäre. Um den Prozess nicht weiter zu belasten und im Rahmen der Möglichkeiten zu beschleunigen, lehnt der Regierungsrat eine Ausweitung der Kriterien im Vergleich zur Covid-19-Härtefallverordnung bzw. Vermischung mit weiteren Anliegen im Rahmen der Vorlage 5663 ab. 2.3. Insolvenzrecht und Ausfallwahrscheinlichkeit von Darlehen Im Rahmen der Vernehmlassung zur Covid-19-Härtefallverordnung kam die Frage auf, inwiefern auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Darlehen während ihrer gesamten Laufzeit von höchstens zehn Jahren von den Bestimmungen zu Kapitalverlust und Überschuldung gemäss Art. 725f. des Obligationenrechts ausgenommen sind. Die entsprechende gesetzliche Grundlage in Art. 9 Bst. c des Covid-19-Gesetzes ist nur bis am 31. Dezember 2021 gültig. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes keine Anpassung beantragt, in den Übergangsbestimmungen zur Covid-19-Härtefallverordnung jedoch eine Änderung im parlamentarischen Prozess angedeutet. Zudem hat er in Art. 20 der Covid-19-Härtefallverordnung eine Abweichung vom Nachlassverfahren beschlossen, sodass die provisorische Nachlassstundung einem Unternehmen auf Gesuch hin zu bewilligen ist, sofern es die Anforderungen an Unternehmen für Härtefallmassnahmen erfüllt. Diese rechtlichen Beschlüsse zur Strukturerhaltung verdeutlichen die grosse Gefährdung der entsprechenden Unternehmen aus einer betriebswirtschaftlichen Sicht. Die in der Vorlage 5663 angenommene Ausfallwahrscheinlichkeit für Darlehen von 40% ist entsprechend deutlich zu erhöhen. Wird die Ausfallwahrscheinlichkeit im Vergleich zur nachfolgenden Realität zu tief angenommen, ergeben sich höhere Ausfälle, die nicht mehr durch den Bund mitfinanziert werden und vollständig durch den Kanton zu tragen sind. Zudem dürfte eine grosse Mehrzahl von Unternehmen, die sich gemäss Vernehmlassungsentwurf für einen Antrag von ausschliesslich 10% À-fonds-perdu-Beiträgen entschieden hätten, nun zusätzlich noch 15% Darlehen beantragen, um zusätzliches Geld zu erhalten. Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen die Anpassung der Ausfallwahrscheinlichkeit auf 80%.
3. Anpassungen des Beschlussdispositivs 3.1. Variante Darlehen und À-fonds-perdu-Beiträge Unter den obgenannten Veränderungen ergeben sich neu die folgenden finanziellen Auswirkungen: Instrument Nachtragskredit Nachtragskredit Verpflichtungs- Saldo Erfolgs Investitions kredit rechnung ausgaben (neue Ausgabe) À-fonds-perdu-Beiträge (Höchstbetrag) –199 900 000 vgl. Darlehen Darlehen (Höchstbetrag) –249 875 000 –249 875 000 Einnahmenverzicht 0,25% Zins × 10 Jahre –6 246 875 Vollzug –650 000 –250 000 Regierungsrat Reserve Kredit Kredit –4 810 125 überschreitung überschreitung Ausgabensumme zur Verfügung –260 932 000 Bundesbeitrag +135 932 000 +135 932 000 Total –64 618 000 –250 125 000 –125 000 000
Gemäss voranstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Anpassung der Dispositive I und II der Vorlage 5663 wie folgt:
I. Für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wird ein Verpflichtungskredit von netto Fr. 125 000 000 gemäss Zuteilungsmechanismus zulasten der Investitionsrechnung bzw. Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt einschliesslich des Bundesbeitrags Fr. 260 932 000. Sollten die eidgenössischen Räte einen tieferen Bundesbeitrag an die Kantone als insgesamt 680 Mio. Franken beschliessen, legt der Regierungsrat eine entsprechend tiefere Ausschöpfung des Verpflichtungskredits fest.
II. Folgende Nachtragskredite für das Jahr 2021 werden bewilligt: 4 Finanzdirektion 4950 Sammelpositionen Erfolgsrechnung Budget Fr. –2 585 590 Nachtragskredit Fr. –64 618 000 4950 Sammelpositionen Investitionsrechnung Budget Fr. +55 300 000 Nachtragskredit Fr. –250 125 000 Die Budgetbeträge sind an die Beschlüsse des Kantonsrates zum Budget 2021 anzupassen.
3.2. Variante mit ausschliesslichen À-fonds-perdu-Beiträgen Im Fall einer ausschliesslichen Ausrichtung von À-fonds-perdu-Beiträgen ergeben sich neu die folgenden finanziellen Auswirkungen: Instrument Nachtragskredit Nachtragskredit Verpflichtungs- Saldo Erfolgs Investitions kredit rechnung ausgaben (neue Ausgabe) À-fonds-perdu-Beiträge (Höchstbetrag) –199 900 000 –199 900 000 Vollzug –650 000 –250 000 Regierungsrat Reserve Kredit Kredit –5 100 000 überschreitung überschreitung Ausgabensumme zur Verfügung –205 000 000 Bundesbeitrag +135 932 000 +135 932 000 Total –64 618 000 –250 000 –69 068 000
Die Dispositive I und II wären wie folgt anzupassen:
I. Für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wird ein Verpflichtungskredit von netto Fr. 69 068 000 gemäss Zuteilungsmechanismus zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt einschliesslich des Bundesbeitrags Fr. 205 000 000. Sollten die eidgenössischen Räte einen tieferen Bundesbeitrag an die Kantone als insgesamt 680 Mio. Franken beschliessen, legt der Regierungsrat eine entsprechend tiefere Ausschöpfung des Verpflichtungskredits fest.
II. Folgende Nachtragskredite für das Jahr 2021 werden bewilligt: 4 Finanzdirektion 4950 Sammelpositionen Erfolgsrechnung Budget Fr. –2 585 590 Nachtragskredit Fr. –64 618 000 4950 Sammelpositionen Investitionsrechnung Budget Fr. +55 300 000 Nachtragskredit Fr. –250 000 Die Budgetbeträge sind an die Beschlüsse des Kantonsrates zum Budget 2021 anzupassen. 3.3. Zusätzliche Dispositivziffer: Weitere Anpassungen Aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Überlegungen im Beratungsprozess schlagen wir Ihnen die Festlegung von Abweichungen im Vergleich zur Vorlage 5663 in einer zusätzlichen Dispositivziffer wie folgt vor:
III. In Abweichung zum Bericht des Regierungsrates bzw. der Covid- 19-Härtefallverordnung wird festgelegt: – Auf eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen wird verzichtet. Stattdessen hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen ist. – Die Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz sind in die Umsatzberechnung einzubeziehen. – Der Umsatzrückgang muss mindestens 60% betragen. – Die maximale Höhe von À-fonds-perdu-Beiträgen beträgt Fr. 400 000. – [Die Ausfallwahrscheinlichkeit von Darlehen wird auf 80% festgesetzt. Der Zuteilungsmechanismus wird entsprechend angepasst.] – [Darlehen können während der Laufzeit zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt werden.] – [Es werden nur À-fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet.] – Für Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen gilt ein Höchstalter von 67 Jahren. Im Fall einer ausschliesslichen Ausrichtung von À-fonds-perdu-Beiträgen sind die Punkte in Klammern («[…]») entsprechend wegzulassen bzw. zu ergänzen. Sollte der Kantonsrat weiterhin der ursprünglichen Brancheneinschränkung gemäss Vorlage 5663 folgen, weisen wir der Vollständigkeit halber darauf hin, dass wir in die in Kapitel 2.1 der Vorlage namentlich erwähnten Branchen ergänzend auch den NOGA-Code 932100 «Vergnügungs- und Themenparks» einschliessen werden.
4. Öffentlichkeit Dieser Regierungsratsbeschluss ist als Ergänzung zur Vorlage 5663 öffentlich.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli