RRB Nr. 1193/2014
Kantonale Volksinitiative "Bezahlbare Kinderbetreuung für alle", Rechtmässigkeit, Verzicht auf Gegenvorschlag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2014
1193. Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Kinderbetreuung für alle»; Gültigkeit und Verzicht auf Gegenvorschlag
Erwägungen
1. Zustandekommen Am 21. Mai 2014 wurden die ausgefüllten Unterschriftenlisten zu der im Amtsblatt vom 22. November 2013 (ABl 2013-11-22) veröffentlichten kantonalen Volksinitiative «Bezahlbare Kinderbetreuung für alle» eingereicht. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 (ABl 2014-07-18) stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die am 21. Mai 2014 eingereichte Volksinitiative zustande gekommen ist. Sie ist als ausgearbeiteter Entwurf abgefasst. Gemäss § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) beschliesst der Regierungsrat innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über deren Gültigkeit (Abs. 1). Hält er die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung (Abs. 2). Hält er sie für wenigstens teilweise gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt (Abs. 3). Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative vor (Abs. 4).
2. Inhalt Mit der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird folgendes Begehren gestellt: «Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 wird wie folgt ergänzt:
C. Betreuungsfonds (neu) Kantonaler Betreuungsfonds § 27 a. Der Kanton führt einen Betreuungsfonds, aus dem die Gemeinden bei der Bereitstellung des Angebots an familienergänzender Betreuung und Tagesstrukturen für Vorschul- und Schulkinder unterstützt werden.
Leistungen § 27 b. Der Fonds finanziert: a. den Ausbau eines sich am ausgewiesenen Bedarf orientierenden Angebots an familienergänzender Betreuung und Tagesstrukturen durch Starthilfebeiträge an die Trägerschaften; b. die Gewährleistung von Elternbeiträgen, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren, durch die Mitfinanzierung von Gemeindebeiträgen; c. die Förderung der Ausbildung des Betreuungspersonals durch Ausbildungsbeiträge an die Lehrbetriebe. Finanzierung § 27 c. 1 Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden geäufnet, die dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 unterstehen. 2 Der Beitrag der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden beträgt mindestens 2 und maximal 5 Promille der AHV-pflichtigen Lohnsumme, die sie gesamthaft ausrichten. Innerhalb dieser Bandbreite ist der Beitragssatz so anzusetzen, dass der Ertrag ohne Berücksichtigung von Abs. 3 mindestens 30 Prozent der jährlichen Leistungen der öffentlichen Hand an die Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Betriebsbeiträge, Investitionsbeiträge, Naturalien wie Liegenschaften und Räume, Defizitgarantien) entspricht. 3 Finanzielle Leistungen der Beitragspflichtigen für familienergänzende
Betreuung können vom Beitrag an den Betreuungsfonds abgezogen werden. Organisation § 27 d. 1 Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Familienausgleichskassen oder von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezogen. 2 Die Modalitäten der Beitragsfestsetzung und der Auszahlung von Leistungen aus dem Fonds und der Vollzug werden in einer Verordnung geregelt.»
3. Gültigkeit Eine zustande gekommene Volksinitiative ist gültig, wenn sie einen Gegenstand gemäss Art. 23 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) betrifft, die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV).
Die Initiative verlangt eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1). Dies ist gemäss Art. 23 lit. a KV initiativfähig. Der Inhalt betrifft nur einen Sachbereich, somit ist die Einheit der Materie gewahrt. Die Volksinitiative verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Sie ist grundsätzlich durchführbar. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen ein Teil der Initiative nicht umgesetzt werden kann. Gemäss Initiativtext soll der Beitrag der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden mindestens 2‰ und höchstens 5‰ der AHV-pflichtigen Lohnsumme betragen. Innerhalb dieser Bandbreite soll der Beitragssatz so festgelegt werden, dass der Ertrag mindestens 30% der Leistungen der öffentlichen Hand an Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung entspricht. Je nach Entwicklung der öffentlichen Leistungen bzw. der Lohnentwicklung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf 5‰ der Lohnsumme beschränkten Beiträge nicht ausreichen, um die geforderten 30% der Leistungen der öffentlichen Hand abdecken zu können. Aus diesem Grund ist jedoch die Volksinitiative nicht offensichtlich undurchführbar. Damit ist die Volksinitiative gültig.
4. Beurteilung und Gegenvorschlag Gemäss § 27 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) bieten die Gemeinden bei Bedarf weitergehende Tagesstrukturen an. Sie erheben den Bedarf dafür und stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Tagesstrukturen zur Verfügung (§ 27 Abs. 1 und 2 Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006, VSV, LS 412.101). Die Elternbeiträge dürfen gemäss § 27 Abs. 4 VSV höchstens kostendeckend sein. Gemäss § 18 Abs. 1 KJHG sorgen die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge (§ 18 Abs. 2 KJHG). Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und die Gemeinden können bei deren Festlegung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 KJHG). Die heutige Regelung hat sich grundsätzlich bewährt. In den letzten Jahren weist der Kanton ein stetiges Wachstum des familienergänzenden Betreuungsangebots auf. Gemäss den Angaben des kantonalen Kinderbetreuungsindex (www.kinderbetreuung.zh.ch) hat seit 2005 die Zahl der Betreuungsplätze in Krippen, Horten, Tagesfamilien und an Mittagstischen um über 80% zugenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass angesichts der steigenden Geburtenzahlen und der grösser werdenden Zahl berufstätiger Eltern auch die Nachfrage und das Angebot nach Betreuungsplätzen weiter zunehmen werden. Da sich keine Änderung am geltenden System aufdrängt, ist auf einen Gegenvorschlag zu verzichten. Die Bildungsdirektion ist zu beauftragen, dem Regierungsrat zur Initiative Bericht und Antrag an den Kantonsrat im Sinne von § 130 Abs. 3 GPR vorzulegen.
5. Öffentlichkeit Es handelt sich vorliegend um einen Zwischenentscheid des Regierungsrates. Die Veröffentlichung ist bis zum Beschluss über den Bericht und Antrag zur Volksinitiative aufzuschieben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die am 21. Mai 2014 eingereichte Volksinitiative «Bezahlbare Kinderbetreuung für alle» gültig ist.
II. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative zu unterbreiten. Auf einen Gegenvorschlag zur Initiative wird verzichtet.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Berichts und Antrags zur Initiative nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi