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Anfrage René Truninger, Illnau-Effretikon, und René Isler, Winterthur, betreffend Kostentransparenz im Flüchtlings- und Asylwesen, Beantwortung

RRB Nr. 1193/2015 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 22. Dez. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1193-2015/de/anfrage-rene-truninger-illnau-effretikon-und-rene-isler-winterthur-betreffend-kostentransparenz-im-fluchtlings-und-asylwesen-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1193/2015

Anfrage René Truninger, Illnau-Effretikon, und René Isler, Winterthur, betreffend Kostentransparenz im Flüchtlings- und Asylwesen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 256/2015

Sitzung vom 22. Dezember 2015

1193. Anfrage (Kostentransparenz im Flüchtlings- und Asylwesen) Die Kantonsräte René Truninger, Illnau-Effretikon, und René Isler, Winterthur, haben am 28. September 2015 folgende Anfrage eingereicht: Wir sind stolz auf die humanitäre Tradition der Schweiz. Diese verpflichtet uns, Personen aus Kriegsgebieten die an Leib und Leben gefährdet sind, vorläufig aufzunehmen und Schutz zu bieten. Meldungen über unkontrollierbare Migrantenströme, Scheinasylanten, Wirtschaftsflüchtlinge und Familiennachzüge lassen immer mehr Bürger daran zu zweifeln, ob wir für die wirklich Bedürftigen und Verfolgten noch genügend Ressourcen haben werden. Deshalb ersuchen wir um eine entpolitisierte Kostentransparenz. In diesem Zusammenhang interessieren uns die vollständigen Kosten pro Person und Tag im Asyl- und Flüchtlingsbereich in unserem Kanton. Ziel ist, dass die Bevölkerung nach wie vor hinter der humanitären Tradition der Schweiz steht, weil sie weiss, dass die relevanten Stellen sorgfältig prüfen und mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln haushälterisch und im Interesse aller wirklich Vertriebenen und Verfolgten umgehen. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Kosten sind im Bereich des Asyl- und Flüchtlingswesens im Kanton Zürich im Jahr 2014 total angefallen? Dabei bitten wir um eine detaillierte Aufstellung der Kosten die durch den Bund, den Kanton Zürich und die Zürcher Gemeinden u. a. in folgenden Bereichen getragen werden: Wohnkosten, Lebensunterhalt, Taschengeld, Sozialhilfebedarf, Gesundheitskosten, Kosten im Bildungsbereich, Sicherheit und Justiz, etc.

2. Wie viele Personen wohnen im Kanton Zürich mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus und wie ist die Verteilung auf die einzelnen Status?

3. Welche durchschnittlichen Kosten fallen pro Tag und Person in den einzelnen Status an?

4. Wie hoch war der Gesamtaufwand im Bereich des Asyl- und Flüchtlingswesens für den Kanton Zürich in den Jahren 2012, 2013, 2014 und wie hoch wird er für das Jahr 2015 prognostiziert?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage René Truninger, Illnau-Effretikon, und René Isler, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) sind die Kantone zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe an Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereiches (Art. 80 AsylG). Zur Deckung der entstehenden Kosten erhalten die Kantone vom Bund wiederkehrende Bundessubventionen in Form von Globalpauschalen (Art. 88 AsylG und Art. 87 Ausländergesetz; AuG, SR 142.20). Die Entschädigung der Gemeinden für ihre Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich erfolgt je nach Aufenthaltsstatus gestützt auf die Asylfürsorgeverordnung (AfV, LS 851.13), die Nothilfeverordnung (LS 851.14) oder das Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1). Es muss zwischen folgenden Aufenthaltsstatus unterschieden werden: Asylsuchende: Das sind Personen mit laufendem Asylverfahren («N-Ausweis»). Sie halten sich nach ihrem Aufenthalt in einem Empfangszentrum des Bundes in einer ersten Phase in einem kantonalen Durchgangszentrum auf, bevor sie für die zweite Phase einer Gemeinde zugewiesen werden. Asylsuchende erhalten Unterstützungsleistungen gestützt auf die AfV (§ 5a SHG). Der Bund richtet den Kantonen eine Globalpauschale aus, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenversicherung decken soll und zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten enthält (Art. 88 Abs. 2 AsylG). Der Kanton wiederum leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge auf der Grundlage der Leistungen des Bundes (§ 10 AfV). Nothilfebeziehende: Das sind Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, deren Asylgesuch abgewiesen wurde oder auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden ist. Bei Bedarf richtet der Kanton Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen gestützt auf die Nothilfeverordnung aus (§ 5c SHG). Der Kanton erhält vom Bund eine einmalige Pauschale für jede Person als Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe (Art. 88 Abs. 4 AsylG). Für diejenigen Personen, die er den Gemeinden zugewiesen hat (z. B. besonders verletzliche Personen), entschädigt der Kanton sie in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung (§ 3 Abs. 3 Nothilfeverordnung).

Vorläufig Aufgenommene: Das Asylgesuch dieser Personen wurde abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar. Sie werden deshalb vom Bund vorläufig aufgenommen («F-Ausweis»). Die Hilfe für vorläufig Aufgenommene richtet sich seit dem 1. Januar 2012 nach dem SHG (§ 5d SHG). Der Kanton erhält vom Bund dieselbe Globalpauschale wie für Asylsuchende während längstens sieben Jahren nach der Einreise (Art. 87 Abs. 1 Bst. a und Art. 87 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 und 2 und Art. 89 AsylG). Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene (wie für alle Ausländerinnen und Ausländer), die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben (§ 44 SHG). Anerkannte Flüchtlinge: Diese Personen sind als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung («B-Ausweis»). Ihre Rechtsstellung richtet sich nach dem AuG und der Flüchtlingskonvention. Sie haben freie Wohnsitzwahl. Die Sozialhilfe für Flüchtlinge richtet sich nach dem SHG. Der Bund entrichtet den Kantonen Globalpauschalen, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten enthalten und längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet werden (Art. 88 Abs. 3 AsylG). Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe für Flüchtlinge, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben (§ 44 SHG). Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge: Diese Personen sind zwar als Flüchtlinge anerkannt (Art. 3 AsylG), ihnen wurde aber kein Asyl gewährt, weil sie asylunwürdig sind (Art. 53 AsylG) oder weil sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Sie werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 8 AuG; «F-Ausweis»). Wie bei anerkannten Flüchtlingen richtet sich auch ihre Rechtsstellung nach dem AuG und der Flüchtlingskonvention. Auch sie haben freie Wohnsitzwahl. Bei Bedarf werden sie gemäss SHG unterstützt. Der Bund entrichtet den Kantonen dieselbe

Pauschale wie für anerkannte Flüchtlinge während längstens fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs (Art. 87 Abs. 1 Bst. b AuG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 3 und Art. 89 AsylG). Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben (§ 44 SHG).

Zu Fragen 1 und 3: Die Auslagen des Kantons in Bereichen wie Wohnkosten, Lebensunterhalt, Taschengeld, Sozialhilfebedarf, Gesundheitskosten und Kosten im Bildungsbereich werden nicht einzeln statistisch erfasst, sodass eine detaillierte Kostenaufstellung nicht möglich ist. Dem Kanton liegen insbesondere keine verlässlichen Angaben zu den Kosten der Gemeinden vor. Deshalb können keine Angaben zu den durchschnittlichen Kosten pro Tag und Person gemacht werden. In der Beantwortung der Interpellation Amstutz Adrian 15.3440 (Endlich die gesamten Kosten des Asylwesens offenlegen) hat der Bundesrat dargelegt, dass die Sozialhilfestatistik für Personen im Asyl- und Flüchtlingsbereich inskünftig neu ausgerichtet werden soll und dass im Hinblick auf die Neustrukturierung des Asylwesens ein Monitoring eingerichtet werden soll. Zu Frage 2: Anzahl Personen des Asylbereichs im Kanton Zürich Ende Oktober 2015: Asylsuchende 3603 Nothilfebeziehende 859 Vorläufig Aufgenommene 4819 Anerkannte Flüchtlinge 6520 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge 1348 Quelle: Staatssekretariat für Migration/Kantonales Sozialamt

Zu Frage 4: Die Anzahl der Personen aus dem Flüchtlings- und Asylbereich sowie deren Zusammensetzung bzw. Aufenthaltsstatus ist einem ständigen Wechsel unterworfen. Zudem erfolgt die Entschädigung durch den Bund für Leistungen des Kantons oft zeitlich erheblich verspätet. Teilweise werden Kosten nicht spezifisch erfasst und können somit auch nicht ausgewertet werden. Im Sozialbericht sind lediglich die Anzahl Personen aufgeführt, nicht jedoch die Kosten. Die Kosten für Asylsuchende sind in der Rechnung des Kantons Zürich gesondert ausgewiesen. Der Saldo betrug in den Jahren 2012 bis 2014 durchschnittlich knapp –7,2 Mio. Franken; im Budget 2015 sind –7,6 Mio. Franken vorgesehen. Die Aufwände und Erträge der Sozialhilfe an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, an anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und der Nothilfe an Nothilfebeziehende werden in der Rechnung des Kantons bei den Beiträgen an wirtschaftliche Hilfe verbucht und nicht separat ausgewiesen. Der Saldo betrug 2012 bis 2014 durchschnittlich rund –14 Mio. Franken pro Jahr. Im Budget 2015 sind knapp –19 Mio. Franken vorgesehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 3, Art. 53, Art. 54, Art. 80, Art. 88 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2015; der Erlass wurde am 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.