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Sozialamt, Personen aus dem Asylbereich, Verlängerung des befristeten Betriebs der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich, zusätzliche gebundene Ausgabe, Vergabeerhöhung

RRB Nr. 1197/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 25. Okt. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1197-2023/de/sozialamt-personen-aus-dem-asylbereich-verlangerung-des-befristeten-betriebs-der-zivilschutzunterkunft-katzenschwanz-in-zurich-zusatzliche-gebundene-ausgabe-vergabeerhohung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1197/2023

Sozialamt, Personen aus dem Asylbereich, Verlängerung des befristeten Betriebs der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich, zusätzliche gebundene Ausgabe, Vergabeerhöhung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2023

1197. Sozialamt, Personen aus dem Asylbereich, Verlängerung des befristeten Betriebs der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich (zusätzliche gebundene Ausgabe und Vergabeerhöhung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kanton ist in einer ersten Phase für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich verantwortlich (vgl. § 5a Sozialhilfegesetz [SHG, LS 851.1] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Asylfürsorgeverordnung [AfV, LS 851.13]). Dazu betreibt er an verschiedenen Standorten kantonale Asylzentren. Mit RRB Nr. 535/2023 wurde der befristete Betrieb der Zivilschutzanlage (ZSA) «Katzenschwanz» in Zürich mit einer maximalen Kapazität von 100 Plätzen letztmals bis Ende Oktober 2023 verlängert, mit bewilligten Gesamtausgaben von Fr. 2 280 000. Angesichts der weiterhin starken Zuwanderung und der damit zusammenhängenden prognostizierten Auslastung besteht die Notwendigkeit, den befristeten Betrieb dieser Unterkunft bis Ende Februar 2024 zu verlängern.

B. Betrieb Asylunterkunft in der ZSA «Katzenschwanz» in Zürich Das Catering soll weiterhin durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ), Zürich, sichergestellt werden, die bereits über die notwendige Erfahrung mit dem Betrieb von Asylzentren verfügt. Aufgrund der Dringlichkeit soll deshalb, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. d und e der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (LS 720.1), der Betrag der Vergabe an die AOZ für das Catering sowie die Reinigung, Wäscherei und Hauswartung gemäss RRB Nr. 535/2023 von Fr. 1 374 335 auf Fr. 1 879 695 erhöht werden. Die Vergabesumme kann sich für Unvorhergesehenes um Fr. 294 840 auf Fr. 2 174 535 erhöhen. Die Betreuung der Personen aus dem Asylbereich erfolgt standortübergreifend durch die AOZ gemäss RRB Nr. 1165/2018 und den bestehenden Rahmenverträgen. Eine Neuvergabe der Rahmenverträge für die Betreuung und den Betrieb der Durchgangszentren erfolgt ab März 2024.

C. Finanzielle Auswirkungen Für die Berechnung der zusätzlichen Aufwendungen von November 2023 bis Ende Februar 2024 (weitere vier Monate) wird mit einer Auslastung von 100% gerechnet. Gestützt auf die vorgenannten Eckwerte ergeben sich für die ZSA «Katzenschwanz» in Zürich die nachfolgenden zusätzlichen Betriebskosten bis Ende Februar 2024. Aufwendungen bis Ende November 2023 Total (in Franken, einschliesslich MWSt) Oktober 2023 bis Ende (vgl. RRB Februar 2024 Nr. 535/2023) Reinigung, Wäscherei, Hauswartung 283 085 104 380 387 465 (AOZ, Zürich; Angebot vom 22. Dezember 2022) Catering 1 091 250 400 980 1 492 230 (AOZ, Zürich; Angebot vom 22. Dezember 2022) Vergaberelevantes Zwischentotal 1 374 335 505 360 1 879 695 Bereitstellungskosten 333 685 333 685 Infrastrukturkosten (vor allem Mindestvertrags­ 340 440 121 340 461 780 dauer bis Ende Februar 2024, rund 14½ Monate) Unvorhergesehenes/Rundungen 231 540 63 300 294 840 Aufwendungen 2 280 000 (Mitte Dezember 2022 bis Ende Oktober 2023) Zusätzliche Aufwendungen 690 000 (November 2023 bis Ende Februar 2024) Total Aufwendungen 2 970 000 (Mitte Dezember 2022 bis Ende Februar 2024)

Die zusätzlichen Aufwendungen von insgesamt Fr. 690 000 für den von November 2023 bis Ende Februar 2024 verlängerten befristeten Betrieb der ZSA «Katzenschwanz» in Zürich sind zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (vgl. Art. 27 und 28 Asylgesetz [SR 142.31] sowie § 5a SHG und § 6 AfV) zwingend erforderlich und gelten deshalb als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Die zusätzlichen Aufwendungen von Fr. 690 000 können im Budget 2023 und im Budgetentwurf 2024 verfügbar gemacht werden. Dieser Betrag wird der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, belastet. Es fallen keine weiteren Folgekosten an.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich wird für den weiteren befristeten Betrieb der Zivilschutzunterkunft «Katzenschwanz» in Zürich von November 2023 bis Ende Februar 2024 zu den Ausgabenbewilligungen gemäss Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2022 sowie gemäss RRB Nrn. 211/2023 und 535/2023 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 690 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 2 970 000.

II. Der Betrag der Vergabe an die Asyl-Organisation Zürich, Zürich, gemäss RRB Nr. 535/2023 wird von Fr. 1 374 335 auf Fr. 1 879 695 erhöht. Die Vergabesumme kann sich für Unvorhergesehenes auf Fr. 2 174 535 erhöhen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Sozialhilfegesetz (SHG) 20, Art. 5a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Asylfürsorgeverordnung, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in