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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zell, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

RRB Nr. 1199/2009 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 12. Aug. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1199-2009/de/gemeindewesen-politische-gemeinde-zell-neue-gemeindeordnung-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1199/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zell, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1199. Gemeindeordnung (Zell)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zell haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politischen Rechte und an die neue Volksschulgesetzgebung. Erhöht werden die Grenzwerte für das obligatorische Finanzreferendum. Der Gemeinderat ist neu zuständig für die Unterstützung des Gemeindereferendums. Die Schulpflege umfasst ab der Amtsdauer 2010–2014 neu neun (bisher elf) Mitglieder. In Art. 6 GO wird sodann festgehalten, dass bei den Erneuerungswahlen mit leeren Wahlzetteln der Gemeinderat den Wahlunterlagen ein Beiblatt beilegt. Im Sinne der noch geltenden gesetzlichen Regelungen, ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass ein Beiblatt beigelegt werden kann. Der Entscheid liegt bei der wahlleitenden Behörde (§ 61 Gesetz über die politischen Rechte [GPR], § 31 Verordnung über die Politischen Rechte [VPR]). Die Bestimmungen geben im Übrigen zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zell am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Gemeinderatskanzlei, Gemeindeverwaltung Zell, Spiegelacker 5, 8486 Zell, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi