RRB Nr. 12/2024
Anfrage Mario Senn, Adliswil, Doris Meier, Bassersdorf, und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Nutzung STAF-Instrumente im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 345/2023
Sitzung vom 10. Januar 2024
12. Anfrage (Nutzung STAF-Instrumente im Kanton Zürich) Kantonsrat Mario Senn, Adliswil, Kantonsrätin Doris Meier, Bassersdorf, und Kantonsrat Martin Huber, Neftenbach, haben am 30. Oktober 2023 folgende Anfrage eingereicht: Im Rahmen der Sommer-Medienkonferenz zu den geplanten steuerlichen Entlastungen für Unternehmen und Private informierte der Vorsteher der Finanzdirektion, Regierungsrat Ernst Stocker, auch über die bisherige Nutzung der mit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) eingeführten neuen Instrumente. Demnach wurde der Forschungs- und Entwicklungsabzug lediglich von 150 Unternehmen und die Patentbox von zehn Unternehmen geltend gemacht. Zu den weiteren Instrumenten Abzug für Eigenfinanzierung und Ermässigung bei der Kapitalsteuer wurden keine Zahlen genannt. Aufgrund der vorläufig geringen Nutzung der STAF-Instrumente drängen sich standortpolitische Fragen auf: Werden steuerpolitische Instrumente nicht oder nur wenig nachgefragt, dürften sie ihre Ziele – den bestmöglichen Erhalt der steuerlichen Standortattraktivität nach Aufhebung der Steuerstatus – nicht erreichen. Gleichzeitig kann nicht ausgeschlossen werden, dass viele Unternehmen STAF-Instrumente nicht geltend machen, weil sie entweder von den Instrumenten keine Kenntnis haben oder einen übermässigen bürokratischen Aufwand und eine als sehr streng wahrgenommene Veranlagungspraxis erwarten. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie häufig wurden im Kanton Zürich die geltend gemachten STAF- Instrumente von den zuständigen Steuerbehörden bei der Veranlagung akzeptiert und wie häufig wurde die Geltendmachung von STAF-Instrumenten abgelehnt?
2. Wie verhalten sich die Nutzung der STAF-Instrumente und die entsprechenden Gutheissungsquoten im Kanton Zürich im Vergleich zu anderen Kantonen, insbesondere zu den Nachbarkantonen?
3. Inwiefern spielen bei Gesprächen mit ansiedlungsinteressierten Unternehmen die Steuerbelastung im Allgemeinen und die Möglichkeit zur Geltendmachung der STAF-Instrumente im Besonderen eine wesentliche Rolle?
4. Welche Schlüsse zieht der Regierungsrat aus der vorläufig geringen Nachfrage nach den STAF-Instrumenten?
5. Welche Massnahmen hat das Kantonale Steueramt ergriffen, damit a) möglichst viele Unternehmen von den STAF-Instrumenten Kenntnis haben und b) diese bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen möglichst einfach und bürokratiearm geltend machen können?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Mario Senn, Adliswil, Doris Meier, Bassersdorf, und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1: Im Rahmen der Erarbeitung der Anhörungsvorlage zur Änderung des Steuergesetzes (StG, LS 631.1; Schritt 2 der Steuervorlage 17) hat das kantonale Steueramt die für die Steuerperiode 2020 vorliegenden Daten ausgewertet. Gemäss dieser Auswertung haben rund zehn Unternehmen den Abzug für Patentverwertung (Patentbox) und rund 150 Unternehmen den Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung geltend gemacht (vgl. Vorlage 5939, Antrag des Regierungsrates vom 15. November 2023 zur Änderung des Steuergesetzes, Schritt 2 der Steuervorlage 17, S. 13). Da es sich teilweise um provisorische Zahlen handelt, ist es möglich, dass in diesen Zahlen noch nicht alle Unternehmen erfasst sind. Weiter handelt es sich mehrheitlich um die von den Steuerpflichtigen beantragten Abzüge. Es ist deshalb noch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe die beantragten Abzüge im Rahmen der Einschätzungsentscheide auch gewährt werden. Zu Frage 2: Gemäss einer 2022 an der Universität St. Gallen verfassten Masterarbeit wurden auch in anderen Kantonen nur in wenigen Fällen Abzüge für Patentverwertung und Zusatzabzüge für Forschung und Entwicklung geltend gemacht (siehe Carlos Hofer, STAF-Innovationsförderung, Nachfrage und Determinanten, Erste Erfahrungen aus der Praxis, St. Gallen 2022, abrufbar über ile.unisg.ch/wp-content/uploads/2022/10/15-WP-Hofer. pdf, S. 39). Neuere Erhebungen zur Nutzung der STAF-Instrumente und zu den Gutheissungsquoten der Nachbarkantone sind nicht bekannt. Zu Frage 3: Für ansiedlungsinteressierte Unternehmen sind die Kosten, einschliesslich Steuern, regelmässig einer der wichtigen Faktoren für den Standortentscheid. Somit kann auch die Steuerbelastung bei Ansiedlungsgesprächen eine Rolle spielen. Da die Anwendung der STAF-Instrumente zu einer tieferen Steuerbelastung führt, können auch sie eine Rolle spielen. Ins- besondere ist der Abzug für Forschung und Entwicklung regelmässig ein Thema bei Ansiedlungsgesprächen, wenn es um Funktionen im Bereich von Forschung und Entwicklung geht, die am Standort Zürich angesiedelt werden sollen. Zu Frage 4: Für eine vertiefte Beurteilung ist es noch zu früh, da wie erwähnt viele Zahlen erst provisorisch vorliegen. Unter den Unternehmen, welche die Abzüge schon heute geltend machen, befinden sich einige Unternehmen,
bei denen die Abzüge bedeutende Beträge erreichen. Für diese Unternehmen sind die STAF-Instrumente damit durchaus wirksam und führen zu einer deutlichen Senkung der Steuerbelastung. Zudem ist zu erwarten, dass die Abzüge in den auf 2020 folgenden Steuerperioden vermehrt geltend gemacht werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ehemalige Statusgesellschaften die Abzüge heute noch nicht geltend machen, weil sie noch von den STAF-Übergangsregelungen profitieren. Betreffend den Abzug für Patentverwertung ist zu beachten, dass dieser nur geltend gemacht werden kann, wenn ein Unternehmen Gewinne aus Patenten oder vergleichbaren Rechten erzielt. Weiter ist die Berechnung des Abzugs aufgrund der gesetzlichen Vorgaben komplex, sodass sich die Geltendmachung des Abzugs nur ab einer bestimmten Höhe des Abzugs rechnet. Schliesslich kann der Abzug für Patentverwertung erst geltend gemacht werden, wenn der für die Patentrechte vor der Einbringung entstandene Forschungs- und Entwicklungsaufwand mit den reduziert steuerbaren Gewinnen verrechnet wurde (vgl. § 64b Abs. 3 und 4 StG). Entsprechend ist zu erwarten, dass einige Unternehmen diesen Abzug erstmals in einer der auf 2020 folgenden Steuerperioden geltend machen werden. Zu Frage 5: In der Wegleitung zur Steuererklärung wird ausdrücklich auf die STAF- Instrumente hingewiesen. Zudem werden die STAF-Instrumente in ausführlichen Merkblättern erläutert. Diese Merkblätter sind im Zürcher Steuerbuch (ZStB) publiziert und damit allgemein zugänglich (zh.ch/de/ steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch.html; siehe Merkblatt Patentbox, ZStB Nr. 64b.1; Merkblatt zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, ZStB Nr. 65a.1; Merkblatt Abzug für Eigenfinanzierung, ZStB Nr. 65b.1). Um den steuerpflichtigen Unternehmen die Geltendmachung der STAF-Instrumente zu vereinfachen, werden entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt (Formular 541: Hilfsblatt STAF; Formular 542: Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen; Formular 543: Patentbox; Formular 544: Abzug für Eigenfinanzierung; Formular 545: Übergangsregelung besonderer Steuerstatus; Formular 546: Ermässigung steuerbares Eigenkapital, Formular 547: Hilfsblatt STAF – selbstständige Erwerbstätigkeit).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli