RRB Nr. 1209/2013
Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland, Abschluss
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2013
1209. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
Erwägungen
A. Ausgangslage Unter dem Namen «Feuerwehr Weinland» besteht seit 1995 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 7 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1). Der Verband bezweckt den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr und den Betrieb eines Stützpunktes. Ihm gehören bisher die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon an (RRB Nr. 1956/1995). 2009 fand eine Anpassung der Statuten an das verfassungsrechtliche Erfordernis einer demokratischen Organisation statt (RRB Nr. 1758/2009). Neu ist die Politische Gemeinde Neunforn TG dem Zweckverband beigetreten. Gleichzeitig wurden die Statuten einer Revision unterzogen.
B. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich Gemäss geltender Praxis dürfen Zürcher Gemeinden unter anderem mit Gemeinden anderer Kantone öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen (vgl. Art. 90 Abs. 2 KV). Sind für die Zusammenarbeit jedoch rechtsetzende Bestimmungen notwendig, weil hoheitliche Befugnisse von einer Gemeinde an die Gemeinde eines anderen Kantons übertragen werden, ist der Abschluss eines Staatsvertrages erforderlich, der die nötigen Rahmenbedingungen zur Aufgabenerfüllung regelt. Die Statuten des Zweckverbandes, dem die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons Thurgau angehören, sehen vereinzelt die Übertragung hoheitlicher Entscheidbefugnisse vor, weshalb grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Vertrages zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau auszugehen ist. Der vorliegende Staatsvertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet und enthält die erforderlichen interkantonalen Bestimmungen, damit die betroffenen Gemeinden die Erfüllung der kommunalen Aufgaben im Bereich der Feuerwehr rechtmässig regeln können. Der Staatsvertrag bestimmt für Verbandsangelegenheiten Aufsicht, Haftung und Rechtsschutz, sowie insbesondere das anwendbare kantonale Recht.
Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für den Abschluss interkantonaler Verträge zuständig (Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 KV). Staatsverträge über die Zusammenarbeit zwischen Zürcher Gemeinden und Gemeinden von Nachbarkantonen werden stets vom Regierungsrat mit den zuständigen Organen der betreffenden Nachbarkantone geschlossen. Auch wenn solche Verträge rechtsetzende Bestimmungen enthalten, entspricht diese Praxis der beschränkten Bedeutung der als Verwaltungssache einzustufenden Angelegenheit (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, § 7 N. 4.5.2; BGE 97 I 241 ff.). Im Weiteren betrifft der Staatsvertrag ein eng begrenztes Gebiet und die Anzahl der vom Vertrag betroffenen Personen ist verhältnismässig gering. Insgesamt beschränkt sich der Staatsvertrag auf die Regelung weniger wichtiger Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben von Behörden und fällt somit in die Verordnungskompetenz bzw. die vertragliche Abschlusszuständigkeit des Regierungsrates.
C. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Staatsvertrages Art. 1 Zweckverband Der vorliegende Staatsvertrag nennt die beteiligten Gemeinden (Politische Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons Thurgau) und stellt klar, dass es sich um einen Zweckverband nach zürcherischem Recht handelt. Darunter sind insbesondere die Bestimmung des anwendbaren Rechts sowie die Regelung der Aufsicht, der Haftung und des Rechtsschutzes zu verstehen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in den Statuten geregelt werden. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vertragskantone. Art. 2 Aufnahme weiterer Gemeinden Ist es für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben notwendig, kann ein Verband durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertragskantone zur Aufnahme weiterer Gemeinden verpflichtet werden. Art. 3 Anwendbares Recht Der Zweckverband wird grundsätzlich unter das Recht des Kantons Zürich gestellt. Dies gilt ausdrücklich auch für die politischen Rechte der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden. Hingegen findet auf den Bau, Bestand und Betrieb der Verbandsanlagen das Recht der gelegenen Sache Anwendung, sofern die Statuten nichts davon Abweichendes bestimmen. Bei Streitigkeiten, die zwischen Verbandsgemeinden und
Stimmberechtigten oder Dritten stattfinden, gelten Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften des jeweiligen Vertragskantons. Diese Regelung entspricht geltender Praxis gemäss den Staatsverträgen für die Kantonsgrenze überschreitende Zweckverbände. Art. 4 Aufsicht Die Aufsicht über Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen wird grundsätzlich vom Kanton Zürich vorgenommen. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln jedoch im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau. Die allgemeine Aufsicht über die Verbandsgemeinden hingegen üben die Vertragskantone selber aus. Sie bleibt daher vorbehalten. Art. 5 Haftung Die Staatshaftung richtet sich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich. Art. 6 Schiedsgericht a. Grundsatz Schiedsklauseln in interkantonalen Verträgen in Verwaltungssachen sind gemäss Praxis des Kantons Zürich in gewissen Schranken zulässig (Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 22 N. 7 ff.). Dies hat auch unter der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und der Schweizerischen Zivilprozessordnung seine Gültigkeit behalten (vgl. hierzu ABl 2011, S. 2725 ff.). Sofern eine Verständigung im Verband nicht möglich ist, werden Streitigkeiten zwischen den beteiligten Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei bezeichnet im Streitfall je eine Person für das Schiedsgericht. Diese beiden Schiedspersonen bestimmen eine weitere Person, der die Leitung obliegt. Können sie sich innert der Frist von 15 Tagen nicht einigen, so wird die Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich getroffen. Für das Verfahren findet im Übrigen die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. Art. 7 b. Vorbehalt Für den Rechtsschutz in zivilrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der jeweiligen Vertragskantone vorbehalten. Das Gleiche gilt für Konflikte, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt. Art. 8 Vollstreckung Die von der zuständigen Instanz gefällten Entscheide sind für die Vertragskantone verbindlich. Sie sind verpflichtet, diese zu vollstrecken.
Art. 9 Anpassung Ein Änderungsbedarf am Staatsvertrag aufgrund künftiger Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Eine entsprechende Anpassung des Staatsvertrages ist von den Vertragskantonen einvernehmlich vorzunehmen. Davon ausgenommen sind Änderungen, die sich aufgrund der dynamischen Verweisungen auf die in diesem Staatsvertrag genannten Gesetze ergeben. Solche Änderungen gelten automatisch und ohne ausdrückliche Anpassung. Art. 10 Kündigung Zum Schutz vor übermässiger Bindung und aus Gründen der Rechtssicherheit bedürfen Staatsverträge einer Kündigungsklausel. Der Staatsvertrag sieht in Art. 10 deshalb vor, dass dieser unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann. Art. 11 Inkrafttreten und Publikation Der vorliegende Staatsvertrag bildet die Grundlage für die Genehmigung der Statuten des Feuerwehrzweckverbandes. Der Staatsvertrag soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Der Staatsvertrag ist teilweise rechtsetzender Natur und ist deshalb in der Offiziellen Gesetzessammlung sowie in der Loseblattsammlung des Kantons Zürich zu veröffentlichen (§§ 1 und 2 Publikationsgesetz vom 27. September 1998, LS 170.5).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Mit dem Kanton Thurgau wird ein Staatsvertrag über den Zweckverband Feuerwehr Weinland abgeschlossen.
II. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses, des Staatsvertrages und der Begründung nach der Vertragsunterzeichnung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, unter Beilage des Vertrags, – die Gemeinderäte – Neunforn, Gemeindekanzlei, Hauptstrasse 14, 8526 Oberneunforn, – Marthalen, Underdorf 2, Postfach, 8460 Marthalen, – Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, – Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi