RRB Nr. 1217/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil a. S., neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017
1217. Gemeindeordnung (Gemeinde Oetwil am See)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. haben am 24. September 2017 an der Urne der Totalrevision ihrer Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung am 1. Juli 2018 wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. aufgehoben.
3. Die folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 GO sieht vor, dass das Organisationsreglement des Gemeinderates die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen, regelt. Die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen der Behördenmitglieder ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GG. Die Gemeinden konkretisieren die Offenlegung der Interessenbindungen, wobei § 4 Abs. 2 GG zu beachten ist, wonach wichtige Rechtssätze von den Stimmberechtigten zu beschliessen sind. Aufgrund ihrer Bedeutung ist die Offenlegung der Interessenbindungen in den Grundzügen in einem Erlass zu regeln, der von den Stimmberechtigten beschlossen wird. Art. 20 GO ist daher so zu verstehen, dass der Gemeinderat die weniger wichtigen Rechtssätze über die Offenlegung der Interessenbindungen in einem Ausführungserlass regeln kann; die Grundzüge sind dem- gegenüber in einem Gemeindeerlass festzuhalten. Die Gemeinde wird verpflichtet, Art. 20 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3a genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Oetwil a. S. wird verpflichtet, bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 20 GO im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Oetwil a. S., Gemeindeverwaltung, Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi