RRB Nr. 1232/2024
Anfrage Christoph Fischbach, Kloten, und Mitunterzeichnende betreffend Unverschuldet in finanzielle Not geratenen Breitensportvereinen kann nicht geholfen werden?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 342/2024
Sitzung vom 4. Dezember 2024
1232. Anfrage (Unverschuldet in finanzielle Not geratenen Breitensportvereinen kann nicht geholfen werden?) Kantonsrat Christoph Fischbach, Kloten, und Mitunterzeichnende haben am 21. Oktober 2024 folgende Anfrage eingereicht: Breitensportvereine können unverschuldet in eine existenzbedrohende finanzielle Notlage geraten. Gründe dafür sind, dass es sich um einen absoluten Einzelfall handelt, wovon z. B. nur ein einzelner Verein betroffen ist, und keine anderen gesetzlichen Grundlagen bestehen, damit der Kanton oder andere staatliche Institutionen finanziell in die Bresche springen können. Ein solcher Breitensportverein kann dann in seiner Existenz akut bedroht sein, weil er keine finanzielle Unterstützung erhalten kann, denn oftmals lassen sich solche finanziellen Schäden nicht versichern. Sowohl im Lotteriefondsgesetz, im gemeinnützigen Fonds, als auch im Sportfonds fehlt eine Härtefallklausel für Breitensportvereine, welche es ermöglichen könnte, diese in solchen Notlagen durch den Kanton finanziell zu unterstützen. Dies wird auch in der Antwort des Regierungsrates zur kantonsrätlichen Anfrage 43/2022 festgehalten. So können u. a. keine Zahlungen für ausgefallene Leistungen von Dritten geleistet werden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Tatsache, dass keine kantonalen gesetzlichen Grundlagen bestehen, um Breitensportvereine, welche unverschuldet in eine finanzielle Notlagen geraten, finanziell durch den Kanton unterstützt werden können?
2. Welche Gesetzesanpassungen oder Anpassungen auf Verordnungsstufe wären nötig, um eine entsprechende Härtefallklausel einzuführen?
3. Ist der Regierungsrat bereit, eine entsprechende Härtefallklausel in Erwägung zu ziehen? Wenn nein, warum nicht?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Fischbach, Kloten, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Kanton richtet seine Sportförderung laut dem sportpolitischen Konzept primär auf Belange von überkommunaler Bedeutung aus und unterstützt die Gemeinden nur subsidiär in ihrer Sportförderungsaufgabe, beispielweise mit Beiträgen an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen. Während der ausserordentlichen Lage der Coronapandemie wurden kantonale Soforthilfe-Beiträge im Rahmen des Massnahmenpakets des Regierungsrates zur Unterstützung von Wirtschaft, Kultur und Sport geleistet, da alle Sportvereine des Kantons betroffen waren. Zur Unterstützung einzelner Vereine in Notlagen wären vorrangig die Gemeinden zuständig. Zu Fragen 2 und 3: Gemäss § 3 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes (LFG, LS 612) werden die Mittel der Fonds für gemeinnützige Zwecke in denjenigen Bereichen verwendet, die der Bezeichnung des Fonds entsprechen. Gemäss der Sportfondsverordnung (SfV, LS 612.2) dient der Sportfonds der Förderung des Jugend- und Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports. Bei einer Anpassung des LFG wie auch der SfV würde sich die Frage stellen, weshalb eine spezifische gesetzliche Regelung für die Notlage ausschliesslich von Breitensportvereinen erfolgen sollte. Im Sinne einer Gleichbehandlung wäre eine solche Härtefallklausel wohl auch für Vereine und andere Organisationen aus anderen Bereichen anzuwenden. Dies würde jedoch die finanziellen Möglichkeiten der vier Fonds gemäss § 1 Abs. 1 LFG bei Weitem übersteigen. Es könnte zudem negative Auswirkungen auf das finanzielle Engagement von Dritten zur Unterstützung von Vereinen und anderen Organisationen zur Folge haben. Eine solche Anpassung des LFG ist daher abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli