RRB Nr. 1240/2014
Kantonale Gewässer, Nachführung der Querprofilvermessung, Rahmenkredit, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2014
1240. Nachführung der Querprofilvermessung an kantonalen Gewässern (Rahmenkredit)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss RRB Nr. 377/1993 ist der Kanton für den Unterhalt und den Hochwasserschutz an rund 30 Gewässern mit einer Gesamtlänge von rund 400 km zuständig. Die übrigen Gewässer liegen in der Zuständigkeit der Gemeinden. Die vollständige Erstaufnahme der Querprofile an den kantonalen Gewässern erfolgte innerhalb der letzten zehn Jahre zeitlich abgestimmt auf die Erstellung der Gefahrenkarten und ist mittlerweile abgeschlossen. Die Querprofile der grösseren Gewässer wie beispielsweise Limmat, Thur oder Töss wurden in der Vergangenheit bereits in regelmässigen Abständen aufgenommen. Bei den kleineren Gewässern war es meist die erste systematische Aufnahme über den gesamten kantonalen Streckenabschnitt.
B. Projekt Die Querprofile bilden eine wichtige Planungsgrundlage für Vorhaben an und entlang von kantonalen Gewässern. Zugleich ermöglicht der Vergleich von verschiedenen Querprofilen über die Jahre das Erkennen von Erosionen und Auflandungen. Aus diesem Grund müssen die Gewässer regelmässig überprüft und bei Bedarf neu vermessen werden. Grundlage für die Nachführung bildet das von der Baudirektion erstellte Nachführungskonzept vom 16. April 2014. Danach sind grundsätzlich alle Gewässer nach 20 Jahren neu zu vermessen. Eine zusätzliche Neubeurteilung der Gerinneveränderungen und gegebenenfalls eine Neuvermessung erfolgen entweder nach zehn Jahren bei geschiebeführenden Gewässern oder nach starken Hochwasserereignissen. Bei den fünf Gewässern Limmat, Reuss, Rhein, Töss und Thur sind für die Querprofilvermessung der Bund oder verschiedene Kraftwerke zuständig, bei den übrigen kantonalen Gewässern der Kanton. Die Aufnahmen erfolgen nach einem einheitlichen Standard.
C. Finanzielles Auf der Grundlage der Kosten für die Erstvermessung werden die Kosten für die Querprofilnachführung über die nächsten 20 Jahre auf Fr. 2 600 000 geschätzt (einschliesslich 10% für Unvorhergesehenes und 8% MWSt). Dafür ist ein Rahmenkredit gemäss § 39 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) als neue Ausgabe (§ 37 Abs. 1 CRG) zu bewilligen. Im Rahmenkredit, welcher der Teuerung gemäss dem Schweizerischen Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik, Indexwerte «Tiefbau» der Grossregion Zürich (Basis Oktober 2010 = 100, Stand April 2014 = 106,5) anzupassen ist, ist der Pflichtanteil des Kantons an die Aufnahmen des Bundes enthalten, der gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) und dem Schreiben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom 22. Januar 1998 bei einem Drittel der Kosten liegt. Da es sich um fachlich und politisch unbestrittene Arbeiten handelt, soll das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) gestützt auf § 38 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) ermächtigt werden, auch ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Freigabe der einzelnen Objektkredite zu bewilligen und auch die Vergaben durchzuführen. Für 2014–2017 sind Ausgaben von Fr. 500 000 vorgesehen, wobei im Budget 2014 Fr. 60 000 und im Budgetentwurf 2015 Fr. 180 000 eingestellt sind. Im KEF 2015–2018 sind für das Planjahr 2016 Fr. 160 000 und das Planjahr 2017 Fr. 100 000 vorgesehen (Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, SAP-Projektnummer 85P-1233). Für die folgenden Jahre sind die Ausgaben entsprechend zu budgetieren. Beim Bund werden NFA-Beiträge im Rahmen von 35% der Gesamtkosten beantragt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Nachführung der Querprofilvermessung an den kantonalen Gewässern über die nächsten 20 Jahre wird ein Rahmenkredit von Fr. 2 600 000 als neue Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, bewilligt (einschliesslich 10% für Unvorhergesehenes und 8% MWSt).
II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes, Indexwerte «Tiefbau» der Grossregion Zürich (Startindex April 2014 = 106,5) gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand: April 2014)
III. Das AWEL wird ermächtigt, über die Objektkredite zu entscheiden und die Vergaben durchzuführen.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi