RRB Nr. 125/2011
Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, und Carmen Walker Späh, Zürich, betreffend Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 353/2010
Sitzung vom 9. Februar 2011
125. Anfrage (Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB]) Kantonsrat Josef Wiederkehr, Dietikon, und Kantonsrätin Carmen Walker Späh, Zürich, haben am 29. November 2010 folgende Anfrage eingereicht: Der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe sind bisher nur sechs Kantone (Bern, Graubünden, Freiburg, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau) beigetreten. Der Beitritt Schaffhausens ist auf den 1. Januar 2011 festgelegt. Sieben Kantone reichen zwar aus, damit das Konkordat formell zustande kommt, sie reichen aber nicht zur Erfüllung seines eigentlichen Zweckes: die Vereinheitlichung der gängigsten Baubegriffe und Messweisen. Der Nutzen der Vereinheitlichung ist klar ausgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, warum der Kanton Zürich diesem Konkordat noch nicht beigetreten ist. In der Antwort zur Anfrage KR-Nr. 156/2009 betreffend Harmonisierung der Baubegriffe, erklärte der Regierungsrat, dass er das Konkordat unterstütze und diesem schnell beitreten wolle. In der Antwort heisst es zudem, er habe die Baudirektion beauftragt, eine Revision des Bauordnungsrechts auszuarbeiten, die den Beitritt zur IVHB möglich macht. Des Weiteren schreibt der Regierungsrat, er werde bis Ende März 2010 «dem Kantonsrat ein Gesetz über den Beitritt zur IVHB unterbreiten». Bis heute ist nichts passiert. Daher drängt sich ein weiterer Vorstoss auf.
Erwägungen
1. Aus welchen Gründen wurde das Gesetz über den Beitritt zur IVHB dem Kantonsrat bisher nicht unterbreitet?
2. Bis wann wird der Regierungsrat dem Parlament das Gesetz über den Beitritt zur IVHB vorlegen?
3. Kann der Regierungsrat ein definitives Beitrittsdatum zur IVHB nennen? Wenn nein, warum nicht?
4. Aufgrund der sehr unbefriedigenden Situation verlangt der Verband Bauenschweiz ein Bundesgesetz zur Baurechtsharmonisierung. Sieht der Regierungsrat dies als Ansporn, endlich aktiv zu werden? Wäre er allenfalls mit einer Bundeslösung zufrieden, um in der Sache endlich Fortschritte zu erzielen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, und Carmen Walker Späh, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 156/2009 betreffend Harmonisierung der Baubegriffe im Juni 2009 ging der Regierungsrat davon aus, dass die im Zuge eines Beitritts des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; vgl. www.bpuk.ch/konkordate/IVHB.aspx) erforderlichen formellen Anpassungen der kommunalen Bau- und Zonenordnungen den Gemeinden nur dann zugemutet werden könnten, wenn mit dem Beitritt zur IVHB auch anderweitige materielle Verbesserungen des kantonalen Rechts umgesetzt würden. Es folgten weitere Abklärungen zur Umsetzbarkeit der geplanten Änderungen. Im heutigen Zeitpunkt steht fest, dass die Gemeinden ihre Bau- und Zonenordnungen aufgrund der bis Ende 2012 geplanten Neufestsetzung des kantonalen Richtplanes und allenfalls der laufenden Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; LS 700.1) in absehbarer Zeit ohnehin werden anpassen müssen. Sie könnten diese Gelegenheit nutzen, um ihre Bau- und Zonenordnungen zugleich auch an die Vorgaben der IVHB anzupassen, was zweckmässig wäre. Zu Frage 2: Das Gesetz über den Beitritt zur IVHB wird zusammen mit dem Entwurf für die erforderliche Anpassung des PBG und des kantonalen Verordnungsrechts bis Ende 2011 in die Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat wird die Vorlage dem Kantonsrat 2012 vorlegen. Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) vom 10. Dezember 2010 haben die Kantone bis Ende 2015 Zeit, um ihre kantonalen Bestimmungen an die Vorgaben der IVHB anzupassen. Die Fristen für die Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung können die Kantone in eigener Regie bestimmen. Zu Frage 3: Da das Beitrittsgesetz vom Kantonsrat beschlossen werden muss und dem fakultativen Referendum untersteht, kann ein definitives Beitrittsdatum nicht genannt werden.
Zu Frage 4: Der Verzicht auf eine Konkordatslösung zugunsten einer Baurechtsharmonisierung auf der Ebene des Bundesrechts kommt nicht infrage. Abgesehen davon, dass für die geplante Bundeslösung eine Änderung der Bundesverfassung erforderlich wäre, würde eine solche Lösung die zwischen dem Bund und den Kantonen im Planungs- und Baurecht bestehende differenzierte Kompetenzregelung in erheblichem Masse zuungunsten der kantonalen Planungshoheit beeinträchtigen. Eine solche Kompetenzverschiebung wäre weder wünschbar noch sachgerecht.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli