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Stiftung DIHEI, Sozialpädagogische Familien Zürich, Schaffhausen, Beitragsberechtigung, Erteilung

RRB Nr. 1256/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 16. Dez. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1256-2020/de/stiftung-dihei-sozialpadagogische-familien-zurich-schaffhausen-beitragsberechtigung-erteilung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1256/2020

Stiftung DIHEI, Sozialpädagogische Familien Zürich, Schaffhausen, Beitragsberechtigung, Erteilung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1256. Stiftung DIHEI, Sozialpädagogische Familien Zürich,

Erwägungen

Schaffhausen (Erweiterung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 375/2019 erteilte der Regierungsrat der Stiftung DIHEI eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Sozialpädagogischen Familien Zürich im Umfang von 16 Plätzen bis Ende 2022. Mit Eingabe vom 13. März 2020 ersuchte die Trägerschaft um Erweiterung der Beitragsberechtigung im Umfang von acht Plätzen für eine dritte Wohneinheit, das Haus Otelfingen. Die Sozialpädagogischen Familien Zürich der Stiftung DIHEI umfassen zurzeit drei professionell geführte Kleininstitutionen, das Haus Rigiblick in Wetzikon, das Haus Furttal in Dänikon und seit 1. Februar 2020 das Haus Otelfingen in Otelfingen mit je acht Plätzen. Aufgenommen werden Kinder ab Geburt bis zwölf Jahre mit psychosozialen Schwierigkeiten oder besonderen Bedürfnissen. Die Sozialpädagogischen Familien Zürich der Stiftung DIHEI erbringen die sozialpädagogischen Leistungen während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Die Stiftung DIHEI verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Sozialpädagogischen Familien Zürich, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Die zusätzlichen acht Plätze in der dritten Wohneinheit (Haus Otelfingen) wurden mit Verfügung des AJB vom 9. März 2020 bewilligt. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom 30. Januar 2020. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Kostenanteile leistet. Die beiden Häuser Rigiblick und Furttal der Stiftung DIHEI wiesen in den letzten Jahren eine sehr gute Auslastung auf und sind zu drei Vier-

teln mit Kindern aus dem Kanton Zürich besetzt. Das zusätzliche Angebot im Haus Otelfingen weist seit der Aufnahme des Betriebes am 1. Februar 2020 eine steigende Auslastung mit Kindern aus dem Kanton Zürich aus und kann damit die Erwartungen bezüglich der Auslastung im ersten Betriebsjahr übertreffen. Die staatsbeitragsberechtigten professionellen Kleininstitutionen, die über ein vergleichbares Angebot verfügen, sind nicht in der Lage, diese Plätze zu kompensieren. Der Bedarf an diesem Angebot ist somit ausgewiesen und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. In Ergänzung zu der mit RRB Nr. 375/2019 erteilten Beitragsberechtigung im Umfang von 16 Plätzen ist der Stiftung DIHEI mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Beitragsberechtigung im Umfang von weiteren acht Plätzen zu erteilen. Diese ist in Übereinstimmung mit der bestehenden Beitragsberechtigung bis 31. Dezember 2022 zu befristen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Verordnung über die Jugendheime entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stiftung DIHEI, Schaffhausen, wird in Ergänzung zur bestehenden Beitragsberechtigung für den Betrieb der Sozialpädagogischen Familien Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Beitragsberechtigung im Umfang von weiteren acht Plätzen erteilt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2021 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung DIHEI, Mark Eberli, Präsident, Feldstrasse 8, 8200 Schaffhausen (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli