RRB Nr. 1262/2013
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Michael Welz, Oberembrach, betreffend Waldentwicklungsplan und Jagd, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 273/2013
Sitzung vom 13. November 2013
1262. Anfrage (Waldentwicklungsplan und Jagd) Die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Michael Welz, Oberembrach, haben am 2. September 2013 folgende Anfrage eingereicht: Der Waldentwicklungsplan WEP 2010–2025 wurde im Jahr 2010 festgesetzt und ist behördenverbindlich. Unter 3.1. Bewirtschaftungsgrundsätze werden die gesetzlichen Regelungen und die kantonalen Grundsätze zum naturnahen Waldbau und zu den Wildschäden/Verjüngungskontrollen aufgeführt. Mit der Antwort auf die Anfrage KR- Nr. 235/2008 nahm der Regierungsrat ausführlich Stellung zum Thema. Mit der Festsetzung des WEP erwartet die Forstwirtschaft, dass die kantonalen Grundsätze bezüglich Wildschäden, namentlich die im Themenblatt B8 «Waldverjüngung» genannten Grenzwerte für die kritische Verbissintensität nach Eiberle und Nigg, bei der Festlegung der Abgangsplanung des Wildbestandes berücksichtigt werden. Die Behördenverbindlichkeit gilt ja nicht nur für Gemeindebehörden, sondern auch für die verfügende Behörde. Vom Kanton werden alle 2 Jahre auf rund 45 Waldflächen im Kanton Verjüngungskontrollen bezahlt und durchgeführt. Die Wildbestandserhebung und Abgangsplanung von Rehwild 2013 gab und gibt zu reden. So wurden in einzelnen Jagdrevieren massiv höhere Rehbestände gezählt und der Abgangsplan aber nur teilweise angepasst. Von Beteiligten an der Erhebung wird die Populations-«Zunahme» auf die bessere Sichtbarkeit des Rehwildes durch die verspätete Vegetation und damit verminderte Dunkelziffer zurückgeführt. Gestützt wird diese Beobachtung punktuell auch durch Verjüngungskontrollen, wo die Grenzwerte für die kritische Verbissintensität in den letzten 3 Verjüngungskontrollen 2009, 2011 und 2013 mit steigender Tendenz teilweise deutlich überschritten werden.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welchen Stellenwert hat der Grenzwert für die kritische Verbissintensität bei der Festlegung der Abgangsplanung? Hat die Fischerei- und Jagdverwaltung Kenntnis von den Resultaten der Verjüngungskontrollen?
2. Für die Gemeinden sind die Ziele des WEP verbindlich. Heute können die Gemeinden die Resultate der Wildbestandserhebung und die Abgangsplanung nicht direkt beeinflussen. Wer übernimmt dann die Verantwortung dafür, dass die Ziele des WEP umgesetzt werden können? Das Amt für Landschaft und Natur (ALN)? Die Abteilung Wald oder die Fischerei- und Jagdverwaltung?
3. Wer übernimmt den Verlust der Waldbesitzer, wenn die kritische Verbissintensität über mehrere Perioden überschritten wird und die Gemeinden die Abgangsplanung nicht mitbestimmen können und damit auch nicht mit verantworten?
4. Im Kanton Aargau wird die Abschussplanung gemäss § 13 der Jagdverordnung des Kantons Aargau (AJSV) alle zwei Jahre durch die Jagdgesellschaft, die betroffenen Gemeinden und Forstreviere gemeinsam festgesetzt. Im Kanton Zürich haben die Gemeinden kein Mitwirkungsrecht. Wie beurteilt der Regierungsrat einerseits die Verpflichtung aus dem WEP und anderseits das fehlende Mitwirkungsrecht der Gemeinden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Michael Welz, Oberembrach, wird wie folgt beantwortet: Als Messgrösse für den Wildverbiss von Jungbäumen wird in der Schweiz in der Regel das Kriterium der Verbissintensität angewandt (nach Eiberle und Nigg, Grundlagen zur Beurteilung des Wildverbisses im Gebirgswald, 1987). Sie bezeichnet den Anteil der vorhandenen Jungbäume mit verbissenem Gipfeltrieb gemessen an der Gesamtzahl der Pflanzen. Ein Bewertungskriterium für die Tragbarkeit des Verbisses ist die sogenannte «kritische Verbissintensität». Dieser Wert wurde aus dem Zusammenhang zwischen verbissbedingtem Verlust des Höhenwachstums und der Mortalität der verbissenen Pflanzen hergeleitet. Verschiedene Untersuchungen zeigten, dass die Mortalität in einem nachweisbaren Umfang einsetzt, wenn das Höhenwachstum um mehr als 27% verringert ist. Daraus wurde ein Grenzwert von 25% Höhenwachstumsverlust abgeleitet, ab welchem erste Pflanzen absterben und der Anteil bevorzugter oder empfindlicher Baumarten abzunehmen beginnt. Im Kanton Zürich werden in der Regel alle zwei Jahre auf rund 45 Indikatorflächen Verjüngungskontrollen durchgeführt. Die Aufnahmen sind freiwillig. Die Ergebnisse geben für den untersuchten Perimeter gute Hinweise auf den Zustand der Verjüngung. Allerdings lassen sich Ergebnisse einzelner Indikatorflächen nicht vorbehaltlos auf beliebige Wälder des Kantons übertragen. Der Rehwildabschuss muss im Rahmen eines vom Amt für Landschaft und Natur (ALN) genehmigten jährlichen Abschussplanes vorgenommen werden. Dieser hat sowohl den Interessen der Land- und Forstwirtschaft für den Schutz gegen untragbare Wildschäden als auch der Öffentlichkeit für die Erhaltung eines gesunden Rehwildbestandes Rechnung zu tragen (§ 21 Jagdverordnung vom 5. November 1975, JV, LS 922.11). Jedes Jagdrevier muss bis 15. Mai des laufenden Jagdjahres einen Antrag betreffend den geplanten Rehwildabgang einreichen. Dieser wird zunächst vom örtlich zuständigen Jagdbezirksausschuss (mit Vertreterinnen und Vertretern von Land- und Forstwirtschaft) unter Berücksichtigung der Bestandeserhebung beurteilt und anschliessend der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) zur Genehmigung bzw. zu allfälligen Änderungen des Abgangsplans zugestellt. Die FJV prüft die Anträge und fällt ihren Entscheid unter Beizug folgender Grundlagen: – Bestandeserhebung durch die Jagdreviere der vergangenen zehn
Jahre. – Fallwildstatistik der vergangenen zehn Jahre. – Gesamtabgangsstatistik der vergangenen zehn Jahre. – Standardisierte nächtliche Scheinwerfertaxationen, durchgeführt durch die FJV. – Vergleich der bestehenden (10-Jahres-Statistik) und beantragten Daten der einzelnen Reviere mit den Benchmarks der Jagdbezirke. – Ergebnisse der Wald-Verjüngungskontrolle in jenen Gebieten, wo sie zur Verfügung stehen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass der gesetzliche Auftrag, einen gesunden Rehwildbestand unter Berücksichtigung aller Interessen zu erhalten, erfüllt wird, auch wenn eine absolut sichere Aussage über die Grösse der Bestände in den einzelnen Jagdrevieren nicht möglich ist.
Zu Frage 1: Die Ergebnisse der Verjüngungskontrolle stehen allen an der Rehwildabgangsplanung beteiligten Gremien zur Verfügung, also auch der Fischerei- und Jagdverwaltung. Sie werden sowohl vom Jagdbezirksausschuss als auch von der Fischerei- und Jagdverwaltung als eine der Grundlagen zur Antragstellung bzw. Festlegung des Rehwildabgangs beigezogen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei jenen Revieren geschenkt, in denen die Ergebnisse der Verjüngungskontrolle die kritischen Grenzwerte übersteigen. Zu Frage 2: Für die Gemeinden bestehen verschiedene Einflussmöglichkeiten: Zum einen sind sie berechtigt, bei den Aufnahmen der Schalenwildbestände mitzuwirken (§ 25 Abs. 2 JV). Vielerorts nimmt der örtliche Förster (häufig bei den Gemeinden angestellt) diese Aufgabe wahr. Er hat dadurch direkten Einblick in die Bestandeserhebung. Hat sich in einem Revier eine jagdbare Wildart über das tragbare Mass hinaus vermehrt, kann der Gemeinderat deren Verminderungen verlangen. Kommt der Pächter diesem Verlangen nicht oder ungenügend nach, kann der Gemeinderat den Pachtvertrag auf Ende des Pachtjahres künden (§ 43 Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929, JG, LS 922.1). Es liegt im Ermessen der Behörden zu entscheiden, wann sich eine Wildart in untragbarer Weise vermehrt hat. Die Verjüngungskontrolle kann dazu ein Anhaltspunkt sein. Schliesslich hat der Gemeinderat auch bei der Pachtvergabe regelmässig die Möglichkeit, auf Missstände bezüglich Wildschäden zu reagieren. Darüber hinaus kann das ALN jederzeit die Pächterinnen und Pächter anhalten, schadenstiftende Tiere zu erlegen (§ 37 JG). Ist also in einem Jagdrevier Wild in Überzahl vorhanden und Wildschaden nachgewiesen, so kann die Pächterin oder der Pächter auf Verlangen der Gemeinde von der kantonalen Jagdbehörde auch ausserhalb der Jagdzeit zu einem dem Schaden angemessenen Abschuss verpflichtet werden. Die Verantwortung für die Umsetzung der Ziele im WEP betreffend Wildverbiss kann also nicht einer einzelnen Verwaltungseinheit zugeordnet werden. Vielmehr sind alle betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden dazu angehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Erreichung der WEP-Ziele hinzuwirken. Zu Frage 3: In § 16 der Wildschadenverordnung vom 24. November 1999 (LS 922.5) wird das Vorgehen bei Schäden an Waldbäumen beschrieben und deren
Entschädigung geregelt. Diese Regelung wird jedoch nur bei grösseren Bäumen im Falle von Fege- oder Schälschäden angewendet. Beim Wild- verbiss, wo der tatsächliche Schaden wegen des Ausfalls von Baumarten nur sehr schwierig zu beziffern ist, unterstützt der Kanton vielmehr die Prävention (Wildschutzmassnahmen). Die Details dazu sind in der Richtlinie über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden vom 1. Januar 2009 geregelt. Zu Frage 4: Wie ausgeführt, trifft es nicht zu, dass die Gemeinden bei der Festsetzung des Rehwildabganges kein Mitwirkungsrecht besitzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi