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Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an die Stiftung Fotomuseum Winterthur für das Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur», Gewährung

RRB Nr. 1262/2022 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 21. Sept. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1262-2022/de/gemeinnutziger-fonds-beitrag-an-die-stiftung-fotomuseum-winterthur-fur-das-projekt-neubau-und-sanierung-fotomuseum-winterthur-gewahrung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1262/2022

Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an die Stiftung Fotomuseum Winterthur für das Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur», Gewährung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2022

1262. Gemeinnütziger Fonds (Beitrag an die Stiftung Fotomuseum Winterthur für das Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur») Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf‌lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auf- ‌lagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Die Finanzdirektion beantragt dem Regierungsrat vorliegend, einen Beitrag von Fr. 6 500 000 zu gewähren, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Sie hat zum Gesuch die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Erwägungen

A. Beitragsgesuch Mit Gesuch vom 6. Mai 2022 hat die Stiftung Fotomuseum Winterthur um Gewährung eines Beitrags von Fr. 7 000 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an das Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur» ersucht. 1. Gesuchstellende Organisation Die Stiftung Fotomuseum Winterthur wurde 1992 gegründet. Zweck der Stiftung ist der Betrieb eines Fotomuseums, der Aufbau einer Sammlung und die Durchführung von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Medium Fotografie und zukünftigen Möglichkeiten der Bildspeicherung. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur sind mit je einer Delegierten im Stiftungsrat vertreten. Zusammen mit der Fotostiftung Schweiz bildet das Fotomuseum Winterthur seit 2003 das Fotozentrum Winterthur, das nicht nur die führende Kompetenzstelle für Fotografie und fotobasierte Kunst der Schweiz ist, sondern zugleich zu den zehn Schweizer Museen mit Welt- ruf (Art Museums of Switzerland) zählt. 2018 bis 2020 verzeichnete das Fotomuseum Winterthur jährlich gut 30 000 Besucherinnen und Besucher, davon rund 1300 Schülerinnen und Schüler in Klassen. 2. Vorhaben 2.1 Ausgangslage Das Grundstück und die Gebäude des Fotomuseums Winterthur an der Grüzenstrasse 44 / Töpferstrasse 19 in Winterthur befinden sich im Eigentum der Stiftung Fotomuseum Winterthur. Das Areal Grüzenstrasse 45, das sich Fotomuseum Winterthur und Fotostiftung Schweiz teilen, gehört der F. Aeschbach AG. Das Mietverhältnis wurde per Oktober 2021 zu gleichen Mietkonditionen bis 2026 verlängert. Die anteilige Miete zulasten des Fotomuseums Winterthur wurde seit Mietbeginn bis September 2021 von der Volkart Stiftung getragen, die auch den Umbau des Areals zur Erfüllung seines neuen Zwecks als Fotozentrum im Wesentlichen finanziert hat. Das Engagement der Volkart Stiftung für die gemietete Liegenschaft läuft im Laufe des Jahres 2023 aus. Somit werden sich die finanziellen Verhältnisse des mehrheitlich privat finanzierten Fotomuseums Winterthur ab 2023 wesentlich verändern. Hinzu kommt, dass die sich im Eigentum des Fotomuseums Winterthur befindende Liegenschaft an der Grüzenstrasse 44 einen erheblichen Sanierungsbedarf aufweist.

Um auch das bisher gemietete Areal an der Grüzenstrasse 45 im Zusammenwirken mit der Fotostiftung Schweiz dauerhaft für das Fotozentrum zu sichern, wurden seit 2009 unter anderem im Zuge von städtischen Überlegungen zur Entwicklung des Schleife-Areals Lösungen gesucht und immer wieder auch Gespräche mit der Eigentümerin der Liegenschaft geführt, ohne dass sich an der Ausgangslage im Wesentlichen etwas ändern liess. Weder besteht die Möglichkeit, die Liegenschaft zu kaufen, noch stand im Hinblick auf die Vertragsverlängerung eine erhebliche Mietzinsreduktion in Aussicht. Die Stiftung Fotomuseum Winterthur hat deshalb im Oktober 2021 entschieden, sich grösstenteils aus den Räumlichkeiten an der Grüzenstrasse 45 zurückzuziehen und seine Aktivitäten in der eigenen Liegenschaft zu konzentrieren. Die freiwerdenden Flächen an der Grüzenstrasse 45 wurden von der Fotostiftung Schweiz übernommen. Das Fotomuseum Winterthur liess 2017 eine Machbarkeitsstudie erstellen, die mehrere Varianten für das weitere Vorgehen prüfte. Das vorliegende Projekt stellt eine Weiterentwicklung dieser Varianten dar. Die Baubewilligung liegt vor.

2.2 Projektziele Mit dem Bauvorhaben möchte die Stiftung Fotomuseum Winterthur einerseits die in die Jahre gekommene Infrastruktur sanieren und erneuern, anderseits ihre Vision eines Museums der Gegenwart realisieren. Die Anforderungen an ein Museum haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt: Zeitgenössische Ausstellungsformate haben interaktive und partizipative Anteile, das Museum wird zum Begegnungsort, damit einher gehen veränderte Erwartungen der Besucherinnen und Besucher. Die Digitalisierung erfordert sowohl inhaltlich als auch betrieblich Veränderungen und neue Herangehensweisen. Die Stiftung Fotomuseum Winterthur plant zu diesem Zweck die Sanierung des bestehenden Gebäudekonglomerates an der Grüzenstrasse 44 verbunden mit Umbauten zu dessen besserer Nutzung, einem Rückbau des Gebäudes an der Töpferstrasse 19 sowie einem Erweiterungsbau. Die bestehende Infrastruktur ist nach bald 30 Betriebsjahren veraltet und entspricht nicht mehr den heutigen Sicherheitsstandards und Bedürfnissen eines Museums. Neben der zwingend notwendigen Anpassung an geltende Sicherheits-, Brandschutz- und Energiestandards wird die (Kunst-)Vermittlung in Zukunft eine zentrale Rolle im Museumsbetrieb einnehmen. Mit dem Bauvorhaben werden die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten zudem optimiert; so werden zum Beispiel der Zugang und die Erschliessung verbessert, aber auch die Ausstellungsräume für zeitgenössische Ausstellungsformate ausgerüstet. Mit der Sanierung und Erneuerung sollen nicht zuletzt auch die Besucherzahlen langfristig konstant gehalten bzw. ausgebaut werden. Die geplanten baulichen Veränderungen bieten zudem die Chance, das Gesamtkonzept des Fotozentrums zu optimieren. So plant auch die Fotostiftung Schweiz eine zeitgemässe Verbesserung ihres Raumprogramms, um ihrer wachsenden Sammlung und deren (Kunst-)Vermittlung gerecht zu werden. Durch die angestrebten Neuerungen erfährt das Fotozentrum eine weitere Profilierung und wird als Schweizer Kompetenzzentrum für Fotografie gestärkt. 2.3 Projektbeschrieb Das Vorhaben wurde in einem mehrjährigen Prozess unter Einbezug der städtischen und kantonalen Behörden, der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) sowie mit Fachleuten aus den Bereichen Architektur, Bauingenieurwesen und weiteren relevanten Disziplinen entwickelt.

25 Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Architektur der ETH Zürich haben sich im Rahmen eines Konkurrenzverfahrens mit der Neugestaltung des Fotomuseums Winterthur befasst und Ideen für eine Umsetzung des Vorhabens erarbeitet. Die Eingaben wurden von einer Jury, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der schweizerischen Architektur- und Kunstszene sowie des Stiftungsrates, beurteilt und im Februar 2019 im Fotomuseum Winterthur öffentlich ausgestellt. Die Jury empfahl den Projektvorschlag von Adrian Pigat zur Weiterbearbeitung. Der Entwurf wurde vom Projektverfasser in der Folge in enger Zusammenarbeit mit dem Bauausschuss des Fotomuseums Winterthur sowie verschiedenen Fachpersonen überarbeitet und ergänzt. Nach einem tödlichen Unfall des Architekten wurde das Projekt in öffentlicher Submission neu vergeben. Für die Weiterbearbeitung konnte ein Planerteam der RWPA Architektur GmbH, Winterthur, verpflichtet werden. Das architektonische Konzept beruht auf dem heutigen Gebäudekonglomerat von Bauten aus unterschiedlichen Entstehungszeiten: Strassenseitig bildet ein sanierter Kopfbau den Auftakt zum bestehenden Ensemble. Direkt angedockt streckt sich das Backsteingebäude der Grüzenstrasse entlang und hinter diesem befindet sich der grosszügige Fabriksaal mit Sheddächern. Die Qualitäten der einzelnen Gebäudeteile sollen gestärkt, die Erweiterung soll sich als weiterer Konglomeratsteil zu einem neuen Ganzen fügen. Das industrielle Erbe soll aus dem Blickwinkel einer zeitgemässen Museumsnutzung weiterentwickelt werden, wobei das reichhaltige Nebeneinander verschiedener Bauten mit unterschiedlicher Nutzung erhalten bleiben soll. 2.3.1 Das neue Fotomuseum Winterthur ab 2025 – Vermittlung im Zentrum Das neue Fotomuseum Winterthur strahlt mit der einladenden Terrasse, dem grosszügigen Foyer sowie der zeitgenössischen Beschriftung Offenheit, Grosszügigkeit und Präsenz aus. Die Vermittlungs- und Seminarräumlichkeiten mit Fotolabor und Dunkelkammer (Camera obscura) und somit die Vermittlungsaktivitäten des Museums werden durch den Umbau zu einem zentralen und sichtbaren Bestandteil der Institution. Als Bild- und Medienkompetenzzentrum trägt das Fotomuseum Winterthur die partizipativen Formate so noch stärker nach aussen und erhält damit die dringend notwendigen Räumlichkeiten, um der Nachfrage gerecht werden zu können.

2.3.2 Eingangsbereich mit vorgelagerter Terrasse und grosszügigem Foyerbereich (Längsbau) Die dem Museum vorgelagerte Terrasse mit Vordach, die den industriellen Charakter des Gebäudes akzentuiert, verstärkt gegenüber der heutigen Situation den Öffentlichkeitscharakter, bietet einen barrierefreien Zugang und vereinfacht die Zugänglichkeit des Fotomuseum Winterthur.

Durch eine Verdoppelung der Grösse des Foyers werden heutige Nutzungsstaus aufgelöst. Das Foyer ist so nicht mehr nur Eingangsbereich mit Kasse und Shop, sondern auch Veranstaltungsort und Aufenthaltsraum. Ein Ort der sich, wie das Museum selbst, stets in Bewegung befindet. Dank bodentiefer Glasfenster wird eine einladende Durchlässigkeit erreicht. Im Untergeschoss werden neu die WC-Anlagen für die Besucherinnen und Besucher sowie Garderoben organisiert. Ein grosszügiger Lift dient der barrierefreien Erschliessung aller Geschosse und dem Transport von Gütern und Ausstellungsobjekten. 2.3.3 Flexible Nutzung der Ausstellungsfläche (Ausstellung bestehend und neu) Die bestehende Ausstellungsfläche wird durch eine Erweiterung, die als nachhaltige Holzkonstruktion mit wiederverwendeter Stahleinfassung (von einem Winterthurer Schulhaus) konzipiert ist, um ein weiteres Raumformat ergänzt, das die Ausstellungsräumlichkeiten in der gegenüberliegenden Grüzenstrasse 45 ersetzt. Die Gesamtfläche der Ausstellungsräume des Fotomuseums Winterthur wird entgegen heutigen Trends nicht vergrössert, sondern lediglich zusammengeführt und aufgewertet. Die neuen Räume werden mit den bestehenden Ausstellungsflächen der Shedhalle verbunden. Die Shedhalle wird saniert und die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage werden dem heutigen Stand angepasst. Dank der Veränderbarkeit der Räume und der Erweiterung durch unterschiedlich nutzbare Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen wird eine grösstmögliche Nutzungsflexibilität garantiert. 2.4 Zeitplan Die Umsetzung des Neubau- und Sanierungsprojekts ist vom dritten Quartal 2023 bis zum ersten Quartal 2025 vorgesehen. Die Museumsräumlichkeiten an der Grüzenstrasse 44 sind während der rund 18-monatigen Bauzeit geschlossen. Die Wiedereröffnung soll nach heutiger Planung im ersten Quartal 2025 stattfinden. Projektphasen Beginn Ende Realisierung (Fotomuseum geschlossen) Q3 2023 Q1 2025

3. Kosten und Finanzierung 3.1 Kosten Die Gesamtkosten für das Erneuerungs- und Sanierungsprojekt des Fotomuseums Winterthur betragen gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Dezember 2021 (Genauigkeit von ±10%) Fr. 15 850 000. Sie gliedern sich wie folgt: Kosten in Franken BKP 1: Vorbereitungsarbeiten 800 000 (Bestandesaufnahmen, Abbrüche, Baustelleneinrichtungen) BKP 2: Gebäude Sanierung und Ergänzungsbau 10 780 000 (Rohbau, Elektroinstallationen, Haustechnik, Küchen, Ausbau, Honorare) BKP 4: Umgebung 350 000 (Bäume, Rinnen, Anpassungen Plätze) BKP 5: Baunebenkosten 820 000 (Planung, Studienauftrag, Bewilligungen, Gebühren, Versicherungen) BKP 6: Reserve für Unvorhergesehenes 850 000 (7% von BKP 1-5) BKP 8: Kosten Bauherrschaft 1 400 000 (Bauherrschaftskosten, Zwischennutzung, Kommunikation) BKP 9: Ausstattung 850 000 (IT, Möblierung, Ausstattung) Total 15 850 000 Im Laufe der konkreten Projektentwicklung wurde der Kostenrahmen entsprechend den jeweils neusten Kenntnissen von ursprünglich 14,25 Mio. Franken auf nun 15,85 Mio. Franken angepasst (Grobkostenschätzung vom 12. Juni 2019: 14,25 Mio. Franken, Kostenschätzung vom 31. Mai 2021 [±15%]: 14,75 Mio. Franken, Kostenvoranschlag vom 8. Dezember 2021 [±10%]: 15,85 Mio. Franken). Die Mehrkosten sind insbesondere auf die Vorbereitungsarbeiten (Schadstoffe, Geologie, Rückbau), Ertüchtigung Brandschutz, Statik und Bauphysik sowie Haustechnik Elektro zurückzuführen und zeichneten sich erst aufgrund der vertieften und detaillierten Auseinandersetzung der Fachplanung in der jeweiligen Detailierungsphase ab. 3.2 Finanzierung Bei einem Bauvorhaben in der geplanten Grössenordnung ist die Stiftung Fotomuseum Winterthur neben privaten Partnerschaften auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Gemäss aktualisiertem Finanzierungsplan (Gesuch) soll der Gemeinnützige Fonds einen Anteil von 7 Mio. Franken leisten. Die Stadt Winterthur hat bereits definitiv einen Beitrag von 3 Mio. Franken zugesichert. Zusätzlich zu den Finanzierungsbeiträgen von Kanton und Gemeinde sollen Mittel von 5,85 Mio. Franken durch private Partnerschaften und Eigenleistung bereitgestellt werden. Inzwischen sind von privater Seite bereits 3,55 Mio. Franken zugesichert, wobei laufend weitere Zusicherungen gemacht werden. Ebenfalls in Vorbereitung ist ein Crowdfunding-Projekt, das im vierten Quartal 2022 lanciert werden und gemäss Budget

0,35 Mio. Franken eintragen soll. Das veranschlagte Projektbudget von 15,85 Mio. Franken hat sich im Projektierungsverlauf deutlich erhöht (Kostensteigerung von 1,6 Mio. Franken). Es wird als nachvollziehbar, aber eher hoch beurteilt. Der Kostenvoranschlag enthält mehrere Reservepositionen, und verschiedene Möglichkeiten zur Verzichtsplanung sind aufgeführt, die gesamthaft den Betrag von 1 Mio. Franken bei Weitem übersteigen. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage und der damit einhergehenden höheren Bauteuerung ist es gerechtfertigt, den Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds auf 6,5 Mio. Franken festzulegen, auch wenn damit die ursprüngliche Diskussionsgrundlage von 6 Mio. Franken und insbesondere das angestrebte Beitragsverhältnis 2 zu 1 von Kanton und Stadt Winterthur sowie der im Finanzplan des Kantons eingestellte Betrag überschritten werden. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, die Mehrkosten grossmehrheitlich dem Kanton zu belasten. Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen: in Franken Eigenleistung 350 000 Stadt Winterthur* 3 000 000 Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich 6 500 000 Stiftungen** 1 600 000 Sponsoren** 3 900 000 Andere/offen 500 000 Total 15 850 000 * Beitrag zugesichert ** Beiträge von 3,55 Mio. Franken zugesichert (Stand Gesuchseingabe)

3.3 Betriebskosten Das Fotomuseum Winterthur wird vom Kanton Zürich auf der Grundlage eines Subventionsvertrags mit Leistungsvereinbarung jährlich wiederkehrend mit einem Beitrag von Fr. 500 000 subventioniert. Weiter unterstützt die Stadt Winterthur das Fotomuseum Winterthur jährlich wiederkehrend mit einem Beitrag von Fr. 460 000. Die restlichen zwei Drittel des Budgets setzen sich aus Drittmitteln sowie erwirtschafteten Erträgen zusammen. Das Fotomuseum Winterthur geht davon aus, dass einerseits aufgrund des Erweiterungsbaus als Ersatzneubau für die aufzugebende Ausstellungsfläche an der Grüzenstrasse 45 und anderseits aufgrund von Effizienzsteigerungen bei Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlage keine baubedingten höheren Betriebskosten anfallen werden. Allerdings hat das Fotomuseum Winterthur in Aussicht gestellt, dass es bei der Stadt Winterthur und dem Kanton Zürich ein Gesuch um eine Subventionserhöhung stellen will, da es den Eigenfinanzierungsgrad der früheren Jahre von bis zu 70% schon seit einigen Jahren nicht mehr erreicht (rund 67% in den Jahren 2018 bis 2020).

B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates wie folgt zu entscheiden: 1. Beitrag Der Stiftung Fotomuseum Winterthur ist für das Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur» ein Beitrag von Fr. 6 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds zu gewähren. 2. Bedingungen und Auf‌lagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auf‌lagen mit den folgenden besonderen Bedingungen und Auf‌lagen zu verbinden: a) Die Stadt Winterthur hat sich mit einem Beitrag von Fr. 3 000 000 an den Kosten zu beteiligen. Leistet die Stadt einen geringeren Beitrag, wird der Beitrag des Kantons anteilmässig gekürzt (Bedingung). b) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds jährlich über den Stand der Planung und Realisierung sowie der Kosten zu orientieren (Auf‌lage). c) Die Empfängerin hat die Fondsverwaltung innert dreier Jahre seit der Gewährung des Beitrags mittels Online-Formular um die Auszahlung des ersten Teilbetrags von höchstens 90% des Beitrags zu ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirektion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine bestimmte Dauer verzichten. 3. Begründung Das Fotomuseum Winterthur geniesst als Institution für die Präsentation und Diskussion der Fotografie sowie visuellen Kultur breite Anerkennung. Mit seinen international beachteten und häufig in internationaler Zusammenarbeit entstehenden Ausstellungen, seiner Samm- lung, seiner virtuellen Plattform, seinen Publikationen sowie seinem breiten Vermittlungsangebot für Kinder, Jugendliche und Erwachsene leistet das Fotomuseum Winterthur einen grossen Beitrag zur Ausbildung von Bild- und Medienkompetenz der Bevölkerung des Kantons Zürich und der restlichen Schweiz. Mittels Ausstellungen, Vermittlungs- und diskursiven Formaten ermöglicht das Museum für alle Zürcherinnen und Zürcher einen lebendigen Begegnungsort. Mit gegen 300 Veranstaltungen im Jahr bietet das Fotomuseum Winterthur unterschiedlichste Möglichkeiten der kulturellen Teilhabe und Partizipation für Kinder,

Jugendliche und Erwachsene aus dem Kanton Zürich an. Insgesamt ist das Fotomuseum Winterthur für den Kanton Zürich von wesentlicher Bedeutung. Mit dem Neubau- und Sanierungsprojekt soll die Vision eines Museums der Zukunft verwirklicht werden. Das vorliegende Bauvorhaben ermöglicht dem Fotomuseum Winterthur, längst fällige Sanierungsmassnahmen umzusetzen. Auch soll die Liegenschaft baulich so reorganisiert werden, dass sie den stark veränderten Ansprüchen an ein zeitgemässes Museum wieder gerecht werden kann. Insbesondere die Vermittlung erhält mehr Raum, und die Aufenthaltsqualität im Foyer soll verbessert werden. Ein neuer Ausstellungspavillon soll zudem die an die Fotostiftung Schweiz abgetretene Ausstellungsfläche kompensieren und Möglichkeiten für neue Ausstellungsformate schaffen. Die geplanten baulichen Veränderungen bieten Raum für neuartige, auch experimentelle Ausstellungs- und Veranstaltungsformate. Der Austausch mit den Besucherinnen und Besuchern, die kulturelle Teilhabe und diskursive Formate rücken dabei noch stärker in den Fokus. Das geplante Erneuerungs- und Sanierungsprojekt des Fotomuseums Winterthur stärkt den Standort Winterthur und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Wahrnehmung des Kantons Zürich als Kultur- und Bildungsstandort. Dadurch wird die Strahlkraft über die Kantons- und Landesgrenze hinweg weiter verstärkt werden und damit gewinnbringend zur weiteren Entwicklung des Fotomuseums Winterthur und des Fotozentrums beitragen. Beim Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur» handelt es sich um ein Vorhaben aus dem Bereich der Kultur, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LFG Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Das Vorhaben ist zudem gemeinnützig, ohne der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1 lit. a LFG). Es hat einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommt in erster Linie dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG).

Das Vorhaben geht weit über die übliche Tätigkeit der Stiftung Fotomuseum Winterthur hinaus und ist von mindestens kantonaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 lit. a und b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds [VGF; LS 612.1]). Mit dem Beitrag der Stadt Winterthur erfolgt eine angemessene Unterstützung der Standortgemeinde gemäss § 3 Abs.1 lit. c VGF. Der Beitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stiftung Fotomuseum Winterthur wird für das Projekt «Neubau und Sanierung Fotomuseum Winterthur» ein Beitrag von Fr. 6 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates, unter den Bedingungen und Auf‌lagen, die in den Erwägungen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auf‌lagen: a) Die Empfängerin hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auf‌lagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auf‌lage). c) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auf‌lage). d) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinanzierung, hat die Empfängerin dem Gemeinnützigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auf‌lage).

III. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags.

IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedingungen und Auf‌lagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Empfängerin des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Luftfahrt, Art. 3, Art. 6, Art. 9 und Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in