RRB Nr. 1274/2008
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, betreffend Biberkonzept im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 212/2008
Sitzung vom 20. August 2008
1274. Anfrage (Biberkonzept im Kanton Zürich) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, und Kantonsrätin Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, haben am 9. Juni 2008 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Konzept Biber Schweiz (BUWAL 2004) gilt der Biber sowohl als Smaragdart (Berner Konvention), als Schirmart (umbrellaspecies), welche andere Tier- und Pflanzenarten fördert, wie auch als Sympathieträger (flagship-species). Die Ziele des Konzeptes sehen unter anderem vor, dass in der Schweiz selbstständig überlebensfähige Biber- Populationen leben, die dazu notwendigen Lebensräume in allen geeigneten Regionen geschützt oder revitalisiert sind und die Teilpopulationen untereinander vernetzt sind. Gemäss Kreisschreiben Nr. 5 der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) vom April 2008 ist im Biber-Monitoring per Ende 2008 ein Schlussbericht angekündigt. Damit sollten für den Kanton Zürich Bestand und Verbreitung des Bibers bekannt sein. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Werden in diesem Biber-Monitoring auch Gewässer erhoben, die für den Biber geeignet wären, aber von diesem noch nicht besiedelt sind?
2. Wird analog zum Kanton Thurgau ein Konzept erarbeitet, mit dem aktiv Biber in geeignete Gewässern umgesiedelt werden, zur Schaffung von Trittsteinrevieren?
3. Ist ein kantonales Konzept vorgesehen, wenn wegen Überschreitung von Schadensschwellen Biber entfernt werden müssen?
4. Biberschäden in der Landwirtschaft finden zum grössten Teil innerhalb eines kleinen Abstandes zu besiedelten Gewässern statt. Gibt es Aktivitäten des Kantons zu Präventionsmassnahmen vor Biberschäden, namentlich in der Beratung der Landwirtschaft, damit ökologische Ausgleichsflächen gemäss Anforderungen der OeLN und OeQV des Bundes in den gefährdeten Streifen angelegt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Das Konzept Biber Schweiz (BUWAL 2004) legt im Sinne einer Vollzugshilfe die Grundsätze über den Schutz, die Verhütung, Ermittlung und Vergütung von Schäden, die Entschädigung von Schadenverhütungsmassnahmen sowie den Fang oder Abschuss fest. Der Umgang der Vollzugsbehörden mit dem Biber im Kanton Zürich richtet sich konsequent nach den Grundsätzen und Zielen dieses Konzepts. Allerdings stellt sich die Situation in Bezug auf das Ziel, die für den Biber notwendigen Lebensräume an allen grundsätzlich geeigneten Standorten zur Verfügung zu stellen und zu sichern, im Kanton Zürich ungleich komplexer dar als in anderen Regionen. Die Biberpopulation und Ausbreitung des Bibers im Kanton Zürich hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt sehr erfreulich entwickelt und erfolgte schneller als erwartet. Bereits konnten an sehr vielen, leider bezüglich Lebensraum auch denkbar ungeeigneten Gewässern und Regionen sesshafte Biber festgestellt werden. Angesichts der zu erwartenden relativ hohen Biberdichte im Kanton Zürich zeichnet sich auch ab, welche Bereiche im künftigen kantonalen Biberkonzept besonders zu berücksichtigen bzw. zu thematisieren sind: Schäden in der Landwirtschaft, Gewässerbau und Gemeindeinfrastrukturen, Umgang mit Konflikten an besonders exponierten Standorten, Koordination der Aktivitäten. Ein wichtiger, aber sehr aufwendiger Teil des künftigen Bibermanagements im Kanton Zürich mit dem Ziel, den Schutz und die weitere Förderung des Bibers sicherzustellen sowie die Schadenentwicklung so klein wie möglich zu halten, ist die Erstellung eines verlässlichen Biberinventars (Bibermonitoring). Darauf aufbauend können dann die weiteren Schritte, insbesondere die Definition des künftigen Soll-Zustandes, die Erarbeitung eines Reglements zur Zusammenarbeit, die Beschreibung von Aufwertungsmöglichkeiten bestehender Biberreviere, Potenzialanalyse weiterer Gebiete usw. eingeleitet werden. Zu Frage 1: Beim Bibermonitoring geht es darum, die Beobachtung von Tieren und vorhandene Spuren (Schleifspuren, Frassspuren, Dämme, Bauten usw.) systematisch zu erfassen. Diese Aufnahme erfolgte im Kanton Zürich in den Monaten Januar bis April 2008 flächendeckend. Die Digitalisierung und Auswertung der Daten ist im Gang. Aufgrund dieser
Taxation werden genauere Angaben zur Populationsgrösse möglich. Diese Bestandesschätzungen bilden eine der zentralen Eingangsgrössen für das zu erarbeitende kantonale Bibermanagementkonzept. Die Analyse von weiteren Biber-Potenzialgebieten ist Teil dieses Konzeptes und wird in einer zweiten Phase erarbeitet. Zu Frage 2: Das Bibermonitoring liefert wichtige Daten zur Populationsgrösse und -verteilung. Sobald diese Grundlagedaten ausgewertet sind, werden die nächsten konkreten Schritte zu einem Bibermanagementkonzept eingeleitet. Inwiefern die Umsiedlung von Bibern eine Möglichkeit zur Förderung der flächigen Ausbreitung sein kann, muss im Rahmen dieses Konzepts diskutiert werden. Bereits heute kann gesagt werden, dass der Druck der Biberpopulationen auf geeignete Gewässer gross ist. Die Ausbreitung auf natürliche Art schreitet zügig voran. In Fachkreisen ist bekannt, dass die guten Biberhabitate im Kanton Zürich bereits weitgehend besetzt sind. Dies hat zur Folge, dass Jungbiber zum Teil auch weniger geeignete Biotope besiedeln. Die aktive Förderung der Ausbreitung des Bibers wird deshalb aus heutiger Sicht vermutlich keine vorrangige Massnahme darstellen. Zu Frage 3: Auch diese Frage wird im Rahmen des Biberkonzeptes zu beantworten sein. Dabei muss auch der Begriff der Schadensschwelle genau definiert werden. Erste Ansätze zu einem kantonalen Biberkonzept wurden in einer Semesterarbeit von Studierenden der ETH-Zürich erarbeitet. Dabei wurde auch das Thema «Problembiber» besonderes behandelt. Es wird vorgeschlagen, Problembiber grundsätzlich aus ihren Habitaten zu entfernen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:Weglocken,Vertreiben, Umsiedeln und Abschuss. Ein Abschuss bedarf in jedem Fall einer Bewilligung des Bundes. Diese wird nur erteilt, wenn die zumutbaren Präventionsmassnahmen nicht zum Ziel führten und eine Umsiedlung nachweislich nicht möglich ist. Zu Frage 4: Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises schreibt Art. 7 Abs. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.13) vor, entlang von Oberflächengewässern einen Grün- oder Streueflächenstreifen oder ein Ufergehölz von mindestens sechs Metern Breite als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen; auf den ersten drei Metern dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel, ab dem dritten Meter keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Anlage
dieser Flächen ist für die Direktzahlungsbezügerinnen und -bezüger verpflichtend. Auch die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001
(SR 910.14, Anhang 2) verlangt, Ökoflächen im Rahmen von Vernetzungsprojekten insbesondere entlang von Gewässern anzulegen. Im Nahbereich der Gewässer werden deshalb die Biberschäden eher gering sein. Bei entsprechendem Futterangebot wird der Biber aber auch weiter entfernte Kulturen heimsuchen. Auf die zur Schadenverhütung zu treffenden Informations- und Beratungsmassnahmen wird deshalb im Biberkonzept einzugehen sein. Zurzeit konzentriert sich die Beratung der Fischerei- und Jagdverwaltung auf die im Einzelfall Betroffenen. Zur Verhinderung von Nageschäden an Obstbäumen werden Drahtgitter empfohlen. Zum Schutz von Feldfrüchten eignen sich flexible Zäune. In Biberdämme können Rohre zur Regulation des Wasserstandes eingelegt werden und bei Schäden infolge der Grabaktivität des Nagers wird der Einbau von Gittern empfohlen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi