RRB Nr. 1283/2014
Interpellation Claudio Zanetti, Gossau, betreffend Berufungsverfahren an der Universität, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 260/2014
Sitzung vom 3. Dezember 2014
1283. Interpellation (Berufungsverfahren an der Universität) Kantonsrat Claudio Zanetti, Gossau, hat am 20. Oktober 2014 folgende Interpellation eingereicht: Seit dem 2. Oktober 2014 berichten die Medien aufgrund unumstösslicher Tatsachen über einen Berufungsskandal auf einen Lehrstuhl der Universität Zürich, der in der nunmehr 179-jährigen Geschichte der Universität Zürich beispiellos ist. Prof. Philipp Sarasin hat in einer Berufungskommission für einen Lehrstuhl Geschichte der Neuzeit (Nachfolge Prof. Carlo Moos) mitgewirkt, die seine Lebenspartnerin Svenja Goltermann für ebendiesen Lehrstuhl vorschlug, auf den sie dann durch den Universitätsrat auch gewählt wurde. Sarasin unterhielt mit Goltermann bereits vor und während der Berufungsverhandlungen eine bis heute andauernde Liebesbeziehung. Die Richtlinien und Geschäftsordnungen von Universität und Fakultäten untersagen einen solch schwerwiegenden Interessenkonflikt ausdrücklich. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche aufsichtsrechtlich-disziplinarischen Massnahmen werden durch den Universitätsrat und/oder die Universitätsleitung gegen Prof. Philipp Sarasin ergriffen?
2. Wie konnte es geschehen, dass Prof. Philipp Sarasin nicht von sich aus wegen des offensichtlichen und verbotenen Interessenkonflikts die Berufungskommission verliess?
3. Warum haben die übrigen Mitglieder dieser Berufungskommission diesen Interessenskonflikt nicht erkannt und, wenn sie ihn erkannten, diesen nicht von sich aus behoben?
4. Wie erklärt die Universitätsleitung den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern im aufwendigen Berufungsverfahren Nachfolge Moos, warum ihnen die Mitbewerberin Prof. Svenja Goltermann aufgrund ihrer Privatbeziehung zu einem Kommissionsmitglied vorgezogen wurde?
5. Welche Massnahmen unternehmen Universitätsleitung und Philosophische Fakultät I, damit sich solche eklatanten, gesetzeswidrigen Interessenkonflikte bei der Neubesetzung von Lehrstühlen an der Universität Zürich nicht wiederholen?
6. Wann und in welcher Form wird die Universität Zürich den Lehrstuhl Goltermann neu ausschreiben?
7. Wie erklärt sich der Regierungsrat den Umstand, dass die Universität Zürich immer mehr Lehrstühle für Ethik umfasst, sich im konkreten Handeln aber immer unethischer verhält?
8. Ist der Regierungsrat angesichts der nicht enden wollenden Skandale an der Universität Zürich seit Einführung der «Autonomie» nicht auch der Ansicht, diese Autonomie habe sich nicht bewährt und die Universität Zürich solle wieder der Aufsicht des Gesamtregierungsrates unterstellt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Claudio Zanetti, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Die Ausführungen in der Interpellation gehen von «unumstösslichen» Tatsachen hinsichtlich der privaten Beziehung von Prof. Dr. Sarasin zu Prof. Dr. Goltermann im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit aus. Eine interne Untersuchung des Sachverhaltes durch die Universitätsleitung hat ergeben, dass keine Belege für die erhobenen Vorwürfe vorliegen. Die Fragen 1 bis 4, die vom Gegenteil ausgehen, können daher nicht beantwortet werden. Zu Fragen 5 und 7: Es gibt keinen Anlass, pauschal von «eklatanten gesetzeswidrigen Interessenkonflikten» bei Lehrstuhlbesetzungen an der Universität Zürich zu sprechen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe bezüglich des in Frage stehenden Berufungsverfahrens hat die Universitätsleitung zusätzlich eine externe Abklärung angeordnet. Es soll insbesondere untersucht werden, ob die Ausstandsregeln formell korrekt angewandt wurden. Zudem soll grundsätzlich geprüft werden, ob die Ausstandsregeln in allen Fakultäten der Universität im internationalen Vergleich genügen. Ferner soll die Handhabung dieses Falles durch die Universitätsleitung untersucht werden. Zu Frage 6: Es besteht keine Veranlassung, den Lehrstuhl Goltermann neu auszuschreiben. Prof. Dr. Svenja Goltermann ist eine vom Universitätsrat gewählte Professorin, deren wissenschaftliche Qualifikation ausser Zweifel steht.
Zu Frage 8: Gemäss dem Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) übt der Universitätsrat die unmittelbare Aufsicht aus (§ 29 Abs. 4 UniG). Die allgemeine Aufsicht über die Universität obliegt dem Regierungsrat (§ 26 Abs. 1 UniG). Der Kantonsrat nimmt die Oberaufsicht wahr (§ 25 Abs. 1 UniG). Die Selbstständigkeit der Universität innerhalb des vom Gesetzgeber festgelegten Rahmens hat sich grundsätzlich bewährt. Davon zeugt der Leistungsausweis der Universität Zürich in Lehre und Forschung. Ihr Ansehen schlägt sich auch in den internationalen Rankings nieder, wo sie regelmässig gute und sehr gute Plätze belegt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi