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Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, gesetzliche Grundlage für den automatischen Datenaustausch zwischen Statthalterämtern und Polizei, Änderung, Inkraftsetzung

RRB Nr. 129/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 12. Feb. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-129-2020/de/gesetz-uber-die-gerichts-und-behordenorganisation-im-zivil-und-strafprozess-gesetzliche-grundlage-fur-den-automatischen-datenaustausch-zwischen-statthalteramtern-und-polizei-anderung-inkraftsetzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 129/2020

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, gesetzliche Grundlage für den automatischen Datenaustausch zwischen Statthalterämtern und Polizei, Änderung, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2020

129. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation

Erwägungen

im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 28. Oktober 2019; Gesetzliche Grundlage für den automatischen Datenaustausch zwischen Statthalterämtern und Polizei; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 28. Oktober 2019 eine Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (LS 211.1; Gesetzliche Grundlage für den automatischen Datenaustausch zwischen Statthalterämtern und Polizei; ABl 2019-11-08). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2020-01-17). Da keine ausführenden Regelungen notwendig sind, kann die Gesetzesänderung ohne Verzug in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 28. Oktober 2019 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 wird auf den 1. Mai 2020 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli