RRB Nr. 1291/2022
Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Christian Müller, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, betreffend Politisch gefärbter Unterricht in der Stadt Zürich von Links gefordert, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 258/2022
Sitzung vom 5. Oktober 2022
1291. Anfrage (Politisch gefärbter Unterricht in der Stadt Zürich von Links gefordert) Kantonsrätin Erika Zahler, Boppelsen, sowie die Kantonsräte Christian Müller, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, haben am 11. Juli 2022 folgende Anfrage eingereicht: In der Stadt Zürich ist eine Lehrerin der Meinung, dass das Fach «Klima» in der Schule stärker behandelt werden sollte, da die Stadt Zürich die Einhaltung der Klimaziele ausführlich fordert. Das hat hohe Wellen sowohl bei der Elternschaft wie auch bei den Medien geworfen. Es gab zahlreiche Eltern, die über den überbordenden Aktivismus dieser Lehrperson aufgebracht waren. Sie taxierten diesen Einsatz als politisch gefärbte Eigeninitiative, die jeglicher Neutralität entbehrt. Der Zürcher Gemeinderat liess nicht lange auf sich warten und reichte einen linken Vorstoss (2022/38) ein, in dem gefordert wird, dass dieses Fach vertiefter vermittelt werden soll. Dabei geht es ihnen nicht um die Zusammenhänge, sondern um ideologisch gefärbte Forderungen. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um Beantwortung nachfolgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie weit kann die Stadt Zürich eigenmächtig Themen über die Politik einführen und somit den Lehrplan 21 umgehen?
2. Was unternimmt die Bildungsdirektion, dass die Bildung unserer Kinder politisch neutral bleibt und nicht ideologischer gefärbt wird?
3. Ist der Lehrplan 21 für die Stadt Zürich nicht verbindlich?
4. Um da Thema «Klima» abzuhandeln, gibt es bereits genügend Lehrmittel im LP21, die die Lehrpersonen einsetzen könnten. Wird die Bildungsdirektion aktiv auf die fordernde Lehrperson zugehen, damit diese die SuS nicht politisch vereinnimmt?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Christian Müller, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Alle Volksschulen im Kanton Zürich unterrichten gemäss Zürcher Lehrplan 21. Der Zürcher Lehrplan 21 enthält Themen zur Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) und im 3. Zyklus auch zum Klima (Räume, Zeiten, Gesellschaft). Der Lehrplan sieht somit ausdrücklich vor, dass sich Schülerinnen und Schüler mit den Einflüssen des Menschen auf die Natur befassen, über eine nachhaltige Entwicklung nachdenken und sich in der Sekundarschule auch mit dem Klimawandel auseinandersetzen. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er umfasst die Lektionentafeln, die die Unterrichtszeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die verschiedenen Fachbereiche und Module vorgeben, und er bezeichnet die obligatorischen Fächer sowie den fakultativen Unterricht (§ 21 Volksschulgesetz [VSG, LS 412.100]). Für das Erlernen der Kompetenzen gemäss Lehrplan müssen die Schulen 80% der in der Lektionentafel vorgesehenen Zeit einsetzen. 20% können für besondere Anliegen und Schwerpunkte der Schulen, Lehrpersonen und Lernenden eingesetzt werden. Selbstverständlich muss auch dieser Unterricht faktenbasiert und ausgewogen durchgeführt werden. Zu Frage 2: Die Berufspflichten der Lehrpersonen sind im Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) definiert. Gemäss § 18 Abs. 1 LPG unterrichtet und erzieht die Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei die im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze und achtet die Persönlichkeit der Kinder. Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten (§ 23 VSG). Gleichzeitig hat sie im Rahmen ihrer Berufspflichten sicherzustellen, dass die verfassungsrechtlich vorgeschriebene politische und konfessionelle Neutralität der öffentlichen Volksschule (Art. 116 Kantonsverfassung, LS 101) gewahrt wird.
Die Frage der Wahrung der politischen Neutralität der öffentlichen Volksschule wie auch diejenige der Zuständigkeit im Bereich der Aufsicht waren in den vergangenen Jahren verschiedentlich Gegenstand parlamentarischer Vorstösse (vgl. KR-Nrn. 291/2018, 287/2018, 288/2018 sowie 290/2018). Für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schule ist die Schulpflege (bzw. in der Stadt Zürich die Kreisschulpflege und bei Sonderschulen die Trägerschaft) zusammen mit der Schulleitung verantwortlich. Die Schulpflege beaufsichtigt die Schulen und die Tätigkeiten der Lehrpersonen und leitet bei einer Verletzung der Berufspflichten die notwendigen Massnahmen ein, damit ein politisch und konfessionell neutraler Unterricht gewährleistet ist (§ 42 Abs. 1 VSG). Die Verpflichtung zu politischer und konfessioneller Neutralität umfasst auch die vom Lehrmittelverlag Zürich erarbeiteten Lehrmittel. Diese werden als politisch ausgewogen erachtet. In den aktuellen Lehrmitteln für die Volksschulen im Kanton Zürich wird BNE in allen drei Zyklen berücksichtigt. Zu Frage 3: Der Lehrplan und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts sowie die Lektionentafel sind für alle öffentlichen Volksschulen im Kanton Zürich verbindlich. Zu Frage 4: Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulpflegen sind bei der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt. Haben Eltern oder erziehungsberechtigte Personen den Eindruck, dass der Unterricht der Lehrperson nicht politisch ausgewogen ist, können sie sich an die zuständige Schulleitung wenden. In einem nächsten Schritt können sie mittels Aufsichtsbeschwerde an die Schulpflege gelangen. Kommt die Schulpflege ihrer Aufsichtsfunktion in Bezug auf den Unterricht nur ungenügend nach, können sich die Eltern mittels Aufsichtsbeschwerde an das Volksschulamt wenden. Dieses übt auf dem Gebiet der Volksschule die Fachaufsicht über die Gemeinden aus (§ 73 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. h Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli