RRB Nr. 1295/2011
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011
1295. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)
Erwägungen
1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführlichen Darstellungen in RRB Nrn. 1397/2006 und 1542/2008 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse zu E-Voting (vgl. RRB Nr. 433/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, RRB Nr. 1070/2010 betreffend Volksabstimmung vom 26. September 2010, RRB Nr. 1408/2010 betreffend Volksabstimmung vom 28. November 2010, RRB Nr. 1756/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Februar 2010 und RRB Nr. 782/2011 betreffend Volksabstimmung vom 4. September 2011) verwiesen werden. Alle bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuchsabstimmungen verliefen erfolgreich.
2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011 Die Stadt Bülach stellte rechtzeitig ein Gesuch für die Durchführung der kantonalen Abstimmung vom 27. November 2011 mit elektronischer Stimmabgabe. Die ebenso rechtzeitig eingereichten Gesuche der Städte Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltdorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil wurden wieder zurückgezogen. Da es sich um eine kantonale Volksabstimmung handelt, ist keine Bewilligung des Bundesrates für den Einsatz von E-Voting erforderlich. Das Gesuch der Stadt Bülach kann gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewilligt werden.
3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegungen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinde hatte die Stimmregisterdaten am 10. Oktober 2011 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister abzuliefern. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständige Behörde in der Versuchsgemeinde werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe informiert. Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht von jener zu früheren Abstimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechtsausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unabsichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifelsfall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den Urnendienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmabgabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Protokollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnisses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 27. November 2011 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12 Uhr geschlossen.
– Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 9.30 Uhr entschlüsselt.
– Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in der Versuchsgemeinde konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebenen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Versuchsgemeinde liefert dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahlleitende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimmrechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwahrungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 VPR werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Versuchsgemeinde die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Abstimmungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern musste. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 27. November 2011 findet der zweite Wahlgang für die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2011–2015 statt (RRB Nr. 1294/2011). Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Andere kommunale oder gemeindeübergreifende Wahlen werden an diesem Abstimmungsdatum in Bülach keine durchgeführt. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der beiden zürcherischen Mitglieder des Ständerates wurde ohne E-Voting durchgeführt. Für den zweiten Wahlgang ist somit das Vorgehen zur Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu regeln, die in Bülach mit E-Voting wählbar sein
sollen. Da bei dieser Wahl kein Vorverfahren gemäss §§ 48 f. GPR stattfindet, ist somit festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten aus dem ersten Wahlgang und die von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu dem vom kantonalen Wahlbüro festgesetzten Termin vorgeschlagenen Personen in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. Für die Abstimmung vom 27. November 2011 gelten somit folgende Vorgaben: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR verleihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Beim zweiten Wahlgang vom 27. November 2011 für die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2011–2015 werden nur Kandidatinnen und Kandidaten aus dem ersten Wahlgang sowie die von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde bzw. dem kantonalen Wahlbüro festgesetzten Termin vorgeschlagenen Personen in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems beim vorliegenden Wahlgang informiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 27. November 2011 findet in der Stadt Bülach für die dort wohnhaften Stimmberechtigten ein Versuch mit dem elektronischen Abstimmungsverfahren des Kantons Zürich statt.
II. Das Gesuch der Stadt Bülach zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 27. November 2011 wird im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.
III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Versuchsabstimmung vom 27. November 2011 in der Stadt Bülach wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Weisungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.
V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27–28, 8180 Bülach, die Bundeskanzlei, 3003 Bern, die Mitglieder des Regierungsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi