RRB Nr. 1299/2020
Gemeindewesen, Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, neue Statuten, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020
1299. Gemeindewesen (Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zollikon und Zumikon bilden seit 2012 einen Zweckverband für die Führung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie einer Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen (RRB Nr. 1217/2012). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2012.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 14 lit. e der Statuten sind die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden zuständig für den Erlass des Stellenplans für die Behördenmitglieder der KESB. Weiter regelt Art. 20 Abs. 1 lit. c der Statuten, dass der Verbandsvorstand zuständig sei für die Festsetzung des Stellenplans ergänzend zu Art. 14 lit. e, gefolgt von folgender Klammerbemerkung «ausgenommen der Stellenetat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde». Hierzu ist anzumerken, dass der Stellenplan eigentlich nur regelt, welche Stellen in welcher Anzahl im Zweckverband bestehen. Er stellt damit ein Planungsinstrument dar. Von der Zuständigkeit zur Festsetzung des Stellenplans ist die Kompetenz zur Schaffung von Stellen zu unterscheiden, die weitergeht und nicht lediglich der Erfassung des Personalbestands dient. Aus der Systematik der Statuten ergeben sich jedoch An- haltspunkte, dass mit den genannten Formulierungen nicht nur die Kompetenz zur Festsetzung des Stellenplans gemeint sind, sondern vielmehr die Kompetenz zur Stellenschaffung. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass in den bisherigen Statuten dieselbe Formulierung für die Stellenschaffung gebraucht wurde und sie in der Praxis entsprechend gelebt wurde. Dieser Praxis zufolge ergibt die Auslegung, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden nur die Stellenschaffungskompetenz der Behördenmitglieder der KESB innehaben sollen, mithin derjenigen Stellen, die kostenintensiv sind. Alle anderen Stellen jedoch, die neu geschaffen werden sollen, sollen in der Kompetenz des Verbandsvorstands liegen. Das heisst entgegen der Klammerbemerkung in Art. 20 Abs. 1 lit. c, dass der Verbandsvorstand u. a. auch zuständig ist für die Schaffung von Stellen der Ersatzbehördenmitglieder, des Fachdienstes, der Administration und des Revisorates der KESB. b) In Art. 14 lit. j und k der Statuten werden die Finanzkompetenzen der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden für die Veräusserungen von und Investitionen in Liegenschaften im Finanzvermögen geregelt. Gemäss dieser Regelung sind sie hierfür ab je Fr. 500 000 zuständig. In
Art. 20 Abs. 2 lit. d und e der Statuten werden die entsprechenden Kompetenzen des Verbandsvorstands festgesetzt, wobei sie bis Fr. 500 000 zuständig sein sollen. Damit wären für den Betrag von genau Fr. 500 000 sowohl die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden als auch der Verbandsvorstand zuständig; es besteht somit ein positiver Kompetenzkonflikt. Aus diesem Grund sind Art. 14 lit. j und k sowie Art. 20 Abs. 2 lit. d und e der Statuten dahingehend auszulegen, dass dem Verbandsvorstand die Befugnisse zustehen, Liegenschaften im Finanzvermögen zu veräussern oder in solche zu investieren im Betrag von weniger als Fr. 500 000 und dem demokratisch höher legitimierten Organ (Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden) ab je Fr. 500 000. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, Schulhausstrasse 23, Postfach 931, 8706 Meilen (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach, – Herrliberg, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, – Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon, – Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, – Männedorf, Bahnhofstrasse 6/10, Postfach, 8708 Männedorf, – Meilen, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen, – Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See, – Stäfa, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa, – Uetikon a. S., Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, – Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach, 8702 Zollikon, – Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli