RRB Nr. 13/2015
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Januar 2015
13. Änderung der Verordnung über den Schutz
Erwägungen
vor nichtionisierender Strahlung (Anhörung) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zur Anhörung. Als Folge eines Entscheids des Bundesgerichts vom November 2011 im Zusammenhang mit dem Teilersatz einer Hochspannungsleitung muss die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung angepasst werden. Die Änderungen betreffen in erster Linie Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen. Die Revision wird auch zum Anlass genommen, weitere Präzisierungen und Bereinigungen vorzunehmen, die sich aufgrund der Vollzugserfahrungen aufdrängen. Neu aufgenommen werden eine Bestimmung über die Umweltbeobachtung im Bereich der nichtionisierenden Strahlung (NIS) und die Pflicht zur Akkreditierung von Prüfstellen, die Abnahmemessungen von NIS-emittierenden Anlagen durchführen. Der Verordnungsänderung kann grundsätzlich zugestimmt werden. In den Bereichen Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen sowie bei der Umweltbeobachtung und -information sind Ergänzungen zu beantragen. Die Anwendung des strengen Anlagegrenzwertes bei der Änderung von bestehenden Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen ist notwendig, um entsprechende Massnahmen treffen zu können, welche die Strahlungsbelastung der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner vermindern. Zudem sollte den betroffenen und interessierten Personen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Strahlenbelastung entlang von Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen zu informieren. In diesem Sinne sollen die Betreiber von Stromleitungen (Freileitungen, Kabelleitungen und Fahrleitungen) verpflichtet werden, die Angaben zur Strahlenbelastung öffentlich zugänglich zu machen. Nach wie vor soll auch die Möglichkeit einer Erdverlegung von Freileitungen geprüft werden. Dies ist allerdings nicht mehr Gegenstand der NISV, sondern soll neu im Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze geregelt werden (Art. 15c Abs. 1), das zurzeit in Vernehmlassung ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Lärm und NIS, 3003 Bern; auch per E-Mail an nis@bafu. admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehenen Anpassungen der NISV. In den Bereichen Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen sowie bei der Umweltbeobachtung und -information unterbreiten wir Ihnen jedoch nachfolgende Ergänzungs- und Änderungsanträge.
1. Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen a) Zu Anhang 1 Ziffer 17 Die Anwendung des strengen Anlagegrenzwertes bei der Änderung von bestehenden Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen unterstützen wir. Die neue Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, auch bei der Änderung einer alten Anlage die Strahlungsbelastung der betroffenen Bevölkerung zu vermindern. b) Einführung einer Informationspflicht über die Strahlenbelastung Der strenge Anlagegrenzwert ist auf alte Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen nicht anwendbar. Aus unserer Sicht sollte den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie weiteren betroffenen Personen im Umkreis von Hochspannungsleitungen (z. B. Freileitungen, Kabelleitungen und Fahrleitungen) oder Eisenbahnanlagen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die Strahlenbelastung zu informieren. So könnten bei Umzonungen oder Umbauten die Betroffenen freiwillig auf den Bau von Orten mit empfindlicher Nutzung (z. B. Wohn- und Arbeitsräume) in den Bereichen verzichten, in denen die Strahlenbelastung über dem Anlagegrenzwert liegt. Die Anlagenbetreiber sollten daher gesetzlich verpflichtet werden, die Angaben über die Strahlenbelastung öffentlich zugänglich zu machen. Als mögliche Plattform bietet sich hier beispielsweise das «Netzwerk Umweltbeobachtungen Schweiz NUS» an. Die entsprechende Informationspflicht der Betreiber von Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen könnte in der Verordnung über Geoinformation (SR 510.620) verankert werden.
2. Umweltbeobachtung und -information Die Erhebungen der NIS-Belastung und eine objektive Information der Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken sind notwendig, um die öffentliche Diskussion und Risikowahrnehmung bezüglich NIS zu versachlichen. Es ist zu begrüssen, dass in Zukunft die NIS-Belastung und deren Entwicklung im gesamtschweizerischen Rahmen einheitlich erhoben und kommuniziert werden sollen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe wird das BAFU zusätzliche personelle und finanzielle Mittel benötigen. Dieser Mehraufwand ist jedoch in Beziehung zu setzen zu den Einnahmen des Bundes aus dem Verkauf von Frequenzen für die drahtlose Kommunikation. So beliefen sich die Einnahmen für die Mobilfunkkonzessionen für die Jahre 2014 bis 2028 auf rund 1 Mrd. Franken. Da für die Kantone bereits heute gewisse Messungs- und Berechnungsaufgaben bestehen (vgl. Art. 14 NISV), verfügen einige Kantone über praktische Erfahrungen bei der Messung von NIS und der Bekanntgabe der Ergebnisse. Der Kanton Zürich führt seit zehn Jahren systematische Messungen durch und veröffentlicht die Ergebnisse. Um die praktischen Erfahrungen der Kantone bestmöglich zu nutzen, halten wir es für notwendig, die Erhebung und Beurteilung der Strahlenbelastung durch NIS zwischen Bund und Kantonen aufeinander abzustimmen. In diesem Sinne beantragen wir, Art. 19b Abs. 1 des Verordnungsentwurfs einerseits mit dem bestehenden Art. 14 NISV inhaltlich abzugleichen und anderseits wie folgt zu ergänzen: Das BAFU erhebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Strahlenbelastung NIS […]. Das Bundesamt koordiniert die kantonalen Ermittlungen und stellt den Kantonen ein geeignetes einheitliches Verfahren für die Erhebung und Beurteilung der Strahlenbelastung zur Verfügung.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi