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Anfrage Erich Bollinger, Rafz, betreffend fragwürdige Mehreinnahmen durch Bussgelder im Kanton Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 1305/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 12. Dez. 2012

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Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1305/2012

Anfrage Erich Bollinger, Rafz, betreffend fragwürdige Mehreinnahmen durch Bussgelder im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 294/2012

Sitzung vom 12. Dezember 2012

1305. Anfrage (Fragwürdige Mehreinnahmen durch Bussgelder im Kanton Zürich) Kantonsrat Erich Bollinger, Rafz, hat am 1. Oktober 2012 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Medienberichten sollen 2012 gesamtschweizerisch 23 Mio. Franken mehr Bussgelder in die Staatskassen fliessen. Weiter ist den Medien zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich Mehreinnahmen durch Bussen im Umfang von 2 Mio. Franken budgetiert hat. Diese Erhöhung der geplanten Einnahmen durch Bussgelder wird mit direkter Wirkung beim mobilen Bürger angesetzt. Der Hauptzweck dieser Massnahme scheint vornehmlich im finanzpolitischen Bereich zu liegen und nicht primär der Sicherheit auf den Zürcher Strassen zu dienen. Dabei wird der Sinn und Zweck von Verkehrsbussen total entfremdet. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass Verkehrsbussen primär fiskalische Zwecke verfolgen sollen?

2. In welchem Zusammenhang stehen nach Auffassung der Regierung Verkehrsbussen und die Gewährleistung von Sicherheit im Strassenverkehr?

3. Wie rechtfertigt der Kanton Zürich eine Erhöhung des Bussenbudgets um 2 Mio. Franken? 4. Welchem Zweck dienen die Einnahmen?

5. Steht die Erhöhung im direkten Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit?

6. Falls Frage 5 bejaht wird: Welche konkreten verkehrssicherheitstechnischen Massnahmen werden damit umgesetzt?

7. Sind weitere Erhöhungen des Bussenbudgets zu erwarten?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Erich Bollinger, Rafz, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nein. Verkehrsbussen sind eine strafrechtliche Sanktion für die Verletzung von Verkehrsregeln.

Zu Frage 2: Strassenverkehrsregeln dienen der sicheren, konflikt- und unfallfreien Fortbewegung auf den Strassen. Die Durchsetzung dieser Regeln obliegt der Polizei, die hierzu den Verkehr zu überwachen und zu kontrollieren hat. Die Bussen sind die Folge der dabei festgestellten Übertretungen. Zu Frage 3: Die Kantonspolizei ist seit rund einem Jahr dazu übergegangen, die stationären Geschwindigkeitskontrollen («Radarkästen») grösstenteils durch semistationäre Kontrollanlagen zu ersetzen, mit denen die Verkehrsüberwachung zielgerichteter und flexibler gestaltet werden kann, was zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beiträgt. Der Einsatz dieser Anlagen liess höhere Busseneinnahmen erwarten, die im Budget ausgewiesen werden. Zu Frage 4: Gemäss § 170 Abs. 4 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) fallen Ordnungsbussen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizei sie erhoben hat. Die Einnahmen aus den von der Kantonspolizei erhobenen Verkehrsbussen fliessen in die allgemeine Staatskasse; sie unterliegen keiner Zweckbestimmung. Zu Frage 5: Ja. Mit ihrer Kontrolltätigkeit trägt die Kantonspolizei dem Umstand Rechnung, dass die Missachtung von Geschwindigkeitsvorschriften sowohl landesweit als auch im Kanton Zürich nach wie vor eine der Hauptursachen schwerer Verkehrsunfälle ist; in Bezug auf die Unfälle mit Getöteten steht sie gar an erster Stelle. Zu Frage 6: Die Einnahmen aus Verkehrsbussen fliessen in die allgemeine Staatskasse und entziehen sich damit der Verwendung durch die Kantonspolizei für bestimmte verkehrssicherheitstechnische Massnahmen. Zu Frage 7: Im Budget 2013 ist gegenüber dem Vorjahr keine Erhöhung der Busseneinnahmen vorgesehen. Unabhängig von der Budgetierung entscheiden ohnehin die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer durch ihr Verhalten, wie hoch die Busseneinnahmen ausfallen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Art. 170 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. März 2013, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 18. November 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 26. März 2019, 1. Januar 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2024, 1. Januar 2024, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.