RRB Nr. 1306/2023
Schweizerische Stiftung zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, Institut Kinderseele Schweiz, Winterthur, Beitragsberechtigung 2024 -2027
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2023
1306. Schweizerische Stiftung zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, Institut Kinderseele Schweiz, Winterthur (Beitragsberechtigung 2024–2027)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Gesuch vom 21. Juni 2023 beantragt die Stiftung zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, Institut Kinderseele Schweiz (IKS), Winterthur, eine Beitragsberechtigung für die Jahre 2024–2027 sowie die Ausrichtung einer Subvention für den Betrieb der Informations- und Beratungsstelle.
B. Würdigung Das IKS setzt sich für die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz ein. Es strebt eine verbesserte psychiatrisch und soziale Versorgung für Familien mit einem psychisch erkrankten Elternteil an und engagiert sich für eine wirksame Präventions- und Sensibilisierungsarbeit. Mit dem Betrieb einer Informations- und Beratungsstelle schliesst es eine Versorgungslücke in der psychosozialen Versorgung von Familien mit einem psychisch erkrankten Elternteil. Die Informations- und Beratungsstelle des IKS bietet Informationen, Hilfe und Unterstützung in akuten Krisen- und chronischen Problemsituationen in Familien mit einem psychisch kranken oder suchtkranken Elternteil.
Die Informations- und Beratungsstelle des IKS stellt eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Das IKS erfüllt mit dem Betrieb der Informations- und Beratungsstelle die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes erteilt werden.
C. Finanzielles Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Institut Kinderseele Schweiz, Winterthur, wird ab 1. Januar 2024 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum 31. Dezember 2027. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2026 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Schweizerische Stiftung zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, Institut Kinderseele Schweiz, Albanistrasse 24/233, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli