RRB Nr. 1317/2010
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, Änderung, Anhörung, Schreiben an das EVD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2010
1317. Änderung der Verordnung über die Aus-, Weiter-
Erwägungen
und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst (Bildungsverordnung; Anhörung) 2007 trat die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst in Kraft, die eine Professionalisierung des öffentlichen Veterinärdienstes bezweckt, um den Herausforderungen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung sowie beim Vollzug des Lebensmittelsrechts der EU und des Landwirtschaftsabkommens der Schweiz mit der EU gewachsen zu sein. Der Regierungsrat hatte im Beschluss Nr. 803/2006 den Erlass einer solchen Verordnung unterstützt und eine strukturierte Aus- und Weiterbildung von Tierärztinnen und -ärzten sowie von Fachexpertinnen und -experten im öffentlichen Veterinärdienst als unabdingbar und überfällig eingestuft. Die nun vorgeschlagenen Änderungen erfolgen aufgrund der ersten Vollzugserfahrungen und beschränken sich auf einzelne Nachbesserungen und Anpassung.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Veterinärwesen, BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Änderungen der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst (Bildungsverordnung) und äussern uns wie folgt: 1. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die Absicht, die Bildungsverordnung aufgrund der gemachten Erfahrungen zu verbessern, und stimmen der vorliegenden Revision unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu: a) Geltungsbereich und Gegenstand der Verordnung sind auf Personen auszudehnen, die ausserhalb des öffentlichen Veterinärdienstes Funktionen nach Art. 1 Bst. a–f übernehmen. Nur auf diese Weise können einheitliche Anforderungen und damit ausreichende Qualifika- tionen bei in anderen Verwaltungseinheiten Tätigen oder bei einer Delegation von Aufgaben an Organisationen oder Firmen sichergestellt werden. b) Die vorgesehene Praktikumsmindestdauer im Schlachtbetrieb für die Weiterbildung von Tierärztinnen und Tierärzten zu amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzten von neu fünf Tagen anstatt der bisher in Anhang 1, Ziff. 1.1., Abs. 1 Bst. c. der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 2007 (SR 916.402) geforderten 30 Tage reicht nicht aus, um die erforderlichen praktischen Kenntnisse bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erwerben (vgl. Detailanmerkungen zu Anhang 1). 2. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 1 Abs. 2 Neuer Abs. 2: «Übernehmen Personen ausserhalb des öffentlichen Veterinärdienstes Funktionen nach Art. 1 Abs. 1, unterstehen sie den Anforderungen dieser Verordnung.» Begründung: Die Tierschutz-, die Tierseuchen- und auch die Lebensmittelgesetzgebung ermöglichen ausdrücklich die Delegation von Aufgaben an Institutionen des Privatrechts (Art. 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 455; Art. 7 Abs. 1 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, SR 916.40; Art. 43a Abs. 1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; SR 817.0). Darüber hinaus können Aufgaben, die von der Sache her in den Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes fallen, organisatorisch auch anderen Verwaltungseinheiten angegliedert sein. Damit auch in diesen Fällen
die Professionalität sichergestellt bleibt, ist der Geltungsbereich des Gesetzes auf Personen auszudehnen, die ausserhalb des öffentlichen Veterinärdienstes Funktionen nach Abs. 1 ausüben. Art. 3 Die Unterscheidung der Aufgabengebiete amtlicher Fachassistentinnen und -assistenten (d. h. zwischen amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung und solchen für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst) ist sachlich notwendig und wird begrüsst. Art. 5 Die klarer gefasste Formulierung der Ausnahmeregelung für Kleinschlachtbetriebe (d. h. das Ersetzen der Begriffe «Kleinbetriebe oder Betriebe in Berg- und Randgebieten» durch «Betriebe mit geringerer Kapazität») unter Verweisung auf den in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSKF,
SR 817.190) definierten Begriff (Art. 3 lit. l VSKF) steht im Dienste der angestrebten Professionalisierung der Veterinärdienste und wird begrüsst. Art. 13 und 14 Die vorgesehenen Anpassungen von Art. 13 und 14 lassen offen, ob jede ungenügende Einzelfachprüfung wiederholt werden kann bzw. muss oder nur dann, wenn die Gesamtprüfung nicht bestanden ist. Aus dem erläuternden Bericht zu Art. 14 ist zu schliessen, dass Letzteres gemeint ist. Dies ist in der Verordnung selbst zu präzisieren. Art. 17 Abs. 1 Bst. f Hier wäre gegebenenfalls noch zu präzisieren, dass mit dem Passus «Sie anerkennt ausländische Weiterbildungen» sowohl ausländische Weiterbildungen nach Art. 7 (Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses) wie auch ausländische Weiterbildungen nach Art. 9 (regelmässige Weiterbildung nach Erlangung des Fähigkeitszeugnisses i. S. der Qualitätssicherung) erfasst werden. Anhang 1, Ziffer 1.1 Abs. 1 Bst. c Wie eingangs dargelegt, reichen die fünf Tage Schlachthofpraktikum nicht aus, um die notwendigen praktischen Kenntnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erwerben. Hierfür sind mindestens 15 Tage erforderlich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Bildungsdirektion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi