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Strassen Zürich, Dübendorfstrasse RVS ¨ 30044, Projektgenehmigung

RRB Nr. 1319/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 27. Nov. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1319-2013/de/strassen-zurich-dubendorfstrasse-rvs-30044-projektgenehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1319/2013

Strassen Zürich, Dübendorfstrasse RVS ¨ 30044, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2013

1319. Strassen (Zürich, Dübendorfstrasse RVS 30044)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 23. September 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), die Projekte für den behindertengerechten Umbau der Tramhaltestellen Roswiesen und Probstei an der Dübendorfstrasse, Zürich (Bau Nrn. 05 289 und 05 282), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die beiden Tramhaltestellen Roswiesen und Probstei in Seitenlage zur Dübendorfstrasse behindertengerecht umzubauen. Dadurch sollen der Zugang zu den Haltestellen und die Gehverbindung zwischen den Haltestellen behindertengerecht und sicher gewährleistet werden. Beide Haltestellen werden an beiden Enden mit flachen Rampen ausgestaltet, sodass die Trampassagierinnen und -passagiere hindernisfrei die Seiten wechseln können. Im Zuge der Bauarbeiten werden die Beläge auf dem Tramtrassee erneuert und in der stadteinwärts führenden Fahrspur die Strassenentwässerung ersetzt. Der Bauarbeiten sind für das Frühjahr 2014 vorgesehen und dauern etwa zwei Monate. Mit Begehrensäusserung vom 28. August 2012 hat das AFV ohne Auflagen zum Vorhaben Stellung genommen. Der bestehende Strassenkörper der Dübendorfstrasse wird nicht verändert, weshalb ihre Leistungsfähigkeit durch die geplanten Massnahmen nicht beeinträchtigt wird. Nach der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens gemäss § 13 StrG wurde das Auflageverfahren nach §§ 16 f. StrG ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ist gegen das Projekt der Tramhaltestelle Roswiesen keine Einsprache eingegangen. Es wurde mit Verfügung Nr. 137 vom 13. Mai 2013 vom Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich festgesetzt. Gegen das Projekt der Tramhaltestelle Probstei ging eine Einsprache ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 787 vom 28. August 2013 wurde über die Einsprache entschieden und das Projekt festgesetzt. Beide Festsetzungen sind inzwischen rechtskräftig. Einer Genehmigung beider Vorhaben steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Tramhaltestelle Probstei betragen voraussichtlich rund Fr. 655 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen für den öV-Anteil zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 484 000.

Die Gesamtkosten für die Tramhaltestelle Roswiesen betragen voraussichtlich rund Fr. 625 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen für den öV-Anteil zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 448 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Projekte der Stadt Zürich für den behindertengerechten Umbau der Tramhaltestellen Roswiesen und Probstei an der Dübendorfstrasse werden im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. April 2018, 22. Februar 2019, 9. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.