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Motion Eva Gutmann, Maleica Landolt, Zürich, und Andreas Erdin, Winterthur, betreffend Schutz älterer Bäume durch Änderung des Planungs- und Baugesetzes, Stellungnahme

RRB Nr. 132/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 9. Feb. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-132-2011/de/motion-eva-gutmann-maleica-landolt-zurich-und-andreas-erdin-winterthur-betreffend-schutz-alterer-baume-durch-anderung-des-planungs-und-baugesetzes-stellungnahme

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 132/2011

Motion Eva Gutmann, Maleica Landolt, Zürich, und Andreas Erdin, Winterthur, betreffend Schutz älterer Bäume durch Änderung des Planungs- und Baugesetzes, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 314/2010

Sitzung vom 9. Februar 2011

132. Motion (Schutz älterer Bäume durch Änderung

Erwägungen

des Planungs- und Baugesetzes) Die Kantonsrätin Eva Gutmann, Zürich, Kantonsrat Andreas Erdin, Wetzikon, und Kantonsrätin Maleica Landolt, Zürich, haben am 25. Oktober 2010 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat einen Vorschlag zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes zu unterbreiten, der es ermöglicht, grosse, ältere Bäume wieder zu schützen, ohne dass sie einzeln inventarisiert werden müssen. Beispielsweise kann § 76 PBG mit einer kleinen Änderung folgendermassen angepasst werden: «Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes und dessen Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise angemessene Neupflanzungen und die Begrünung geeigneter Teile des Gebäudeumschwungs und von Flachdächern vorschreiben; diese dürfen die ordentliche Grundstücksnutzung nicht übermässig erschweren.» Begründung: In der Stadt Zürich wird in rasantem Tempo gebaut, teilweise ohne Berücksichtigung von gewachsenen Strukturen. Zürich ist eine moderne Stadt, die wirtschaftlich wachsen will, die aber auch die Natur respektiert. Beim Thema Baumschutz haben dies die Stimmbürger deutlich gezeigt, indem sie 1992 eine Baumschutzverordnung angenommen haben. Diese Baumschutzverordnung wurde leider kurz darauf ausser Kraft gesetzt mit einer Änderung von § 76 des Planungs- und Baugesetzes. Von nun an reichte es nicht, Bäume ab einem bestimmten Stammumfang zu schützen, sondern es sollte nur der vorher einzeln inventarisierte Baum geschützt werden können. Dies ist ein bürokratischer Leerlauf, der dazu führt, dass der Baumschutz entgegen dem Volkswillen über Bord geworfen wurde. Mit dieser Grundlage wird die Gemeindeautonomie erhöht, denn Gemeinden, die den Baumschutz nicht brauchen, müssen von dieser Kompetenz nicht Gebrauch machen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Eva Gutmann, Zürich, Andreas Erdin, Wetzikon, und Maleica Landolt, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Auf der Grundlage des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) können einzelne Objekte unter Schutz gestellt werden. Die Prüfung der Unterschutzstellung hat dabei einzelfallweise zu erfolgen und eine Gesamtsicht der massgeblichen Interessen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des grundrechtlichen Eingriffs mit einzubeziehen. Als Schutzobjekte gelten unter anderem wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG). Gemäss § 76 PBG kann «die Erhaltung von näher bezeichneten Baumbeständen und deren Ersatz» insbesondere auch in der Bau- und Zonenordnung vorgeschrieben werden. Überdies kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden (vgl. § 238 Abs. 3 PBG). Mit diesen vielfältigen Instrumenten können die Gemeinden den erhaltenswerten bestehenden Baumbestand schon heute zweckmässig und wirksam sichern. Die mit der Motion geforderte Änderung von § 76 PBG würde bedeuten, dass die Gemeinden sämtliche Bäume auf ihrem Gemeindegebiet pauschal und ohne Einzelfallabklärung (z. B. ab einem bestimmten Durchmesser oder Umfang des Baumstammes) unter Schutz stellen könnten. Dies wäre etwa vergleichbar mit einer pauschalen Unterschutzstellung sämtlicher Gebäude innerhalb einer kommunalen Kernzone, ungeachtet der Schutzbedürftigkeit der einzelnen Objekte. Eine solche Änderung des PBG wäre einerseits systemwidrig, anderseits aber auch nicht sachgerecht und mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kaum vereinbar. Auch vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie wäre eine pauschale Unterschutzstellung im Sinne der Motion fragwürdig. Die vorgeschlagene Änderung hätte zur Folge, dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in Zukunft kaum noch freiwillig Bäume anpflanzen würden, da sie andernfalls mit erheblichen Eigentumsbeschränkungen und gegebenenfalls auch mit Wertminderungen ihrer Liegenschaften rechnen müssten. Dem Anliegen der Motionäre wäre diesfalls kaum gedient.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 314/2010 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 76, Art. 203 und Art. 238 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.